{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_222_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 222/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 222/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Heinrich J EB zus EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1936 in Tg, zur Zeit\nin Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\nBE Ki\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom\n30. Juni 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\ndes § 45 StPO und der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1969 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe des\nDiebstahls schuldig ist,\n\nb) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe\nsowie im gesamten Strafausspruch mit\nden dazu gehörigen Feststellungen\n- ausgenommen die Feststellungen zur\näußeren Tatseite — aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Aufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 2 ist\nveranlaßt, weil das Landgericht bei den hier getroffenen\nFeststellungen näher begründen mußte, warum nach seiner\nAnsicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war. Bei\nBlutalkoholwerten von 2,82 %o (im Fall 1) oder bei 2,7 %o\n(im Fall 2) können Umstände vorliegen, bei denen damit gerechnet werden muß, daß die Zurechnungsfähigkeit völlig\nausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH VRS 23, 209; 4 StR 49/69\nvom 13.6.69; 4 StR 151/70 vom 11.6.70). Da möglicherweise\ndie Strafhöhe im Falle 4 von den Strafen in den Fällen\n1 und 2 beeinflußt worden ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite\nin den Fällen 1 und 2 werden von dem festgestellten Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten\nbleiben (BGHSt 14, 31). Das gleiche gilt auch im Fall 4,\nsoweit es für die Straffrage bedeutsam ist, daß die Merkmale des § 243 StGB n.F. erfüllt sind. Damit erhält die\n\n>\nberg\n\nStrafkammer auch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung\ndie Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB n.F. zu\nprüfen. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die\nTat nicht mehr als Rückfalltat, aber auch nicht mehr\nals \"schwerer\" Diebstahl gekennzeichnet werden (vgl.\n\nBGHSt 23, 237 und 254).\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-222-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-222-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.413657+00:00"}}