{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-28_4_StR_518_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 518/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR_518/69 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. a kaufmännischen Angestellten Alfons CE aus, \"\n\n2. den Bauunternehmer Bruno a S Heinz\n\nJ\naus EA, zeboren am 1917 in een zur\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n3, den früheren Geschäftsführer und jetzigen Invalidenrentner\nHelmut Arthur Hermarn K mp zus TB dort zeboren an '920,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 28. Juli 1970 in der Sitzung\nvom 6. August 1970, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE 1 aus Kö für den\n\nAngeklagten B.\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE sus HERE für den\nAngeklagten Km\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 29. Oktober 1968 werden\nverworfen.\n\nAn die Stelle der gegen die Angeklagten\n\nICE und CHE verhängten Zuchthausstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen\n\nvon gleicher Dauer.\n\nDer Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte fällt weg.\n\nDem Angeklagten cs ist für die Dauer\nvon fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt,\nöffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nDie Angeklagten pehörten als SS-Unterführer dem\nKommandanturstab des Nebenlagers Gusen des Konzentrationslagers Mauthausen an. In dieser Eigenschaft haben sie\nnach den Feststellungen des Schwurgerichts in der Zeit\nvom September 1941 bis zum Frühjahr 1942 bei sogenannten\nTotbadeaktionen im Lager Gusen mitgewirkt. Dies waren\ngezielte Vernichtungsaktionen, bei denen auf eigenmächtige\nAnordnung des lLagerführers CE :anıe und invalide\nGefangene gezwungen wurden, in einer offenen, provisorischen Duschanlage im Freien längere Zeit mit kalten\nWasser zu duschen, sodaß eine Anzahl der ohnehin geschwächten Männer ertrank oder infolge der Unterkühlung\noder Freislaufversagens schon während des Bades oder\naber im Verlauf der darauf folgenden Tage starb. EB\nund KB haben nach den Feststellungen an mindestens\nje zwei solcher Aktionen tätig mitgewirkt. Die Zahl der\ngetöteten Gefangenen ließ sich nicht genau feststellen.\nDas Schwurgericht geht auf Grund von Zeugenaussagen und\nanderen Beweismitteln davon aus, daß bei jedem dieser\n\n2 ann\n\nBäder mindestens zehn Gefangene ums Leben kamen. An\neiner der Aktionen war auch der Angeklagte cr beteiligt.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten I — | und\nKEEEEB wesen gemeinschaftlichen Mordes in jeweils zwei\nFällen, den Angeklagten CHEM wegen Beihilfe zum Mord\nverurteilt, und zwar ij —3< | zu lebenslangem Zuchthaus,\nKÜEM zu acht Janren Jugendstrafe, CM zu sechs Jahren\nZuchthaus. Den Angeklagten una CH nat es außerdem die burgerlichen Ehrenrechte aberkannt, SB\nauf Lebenszeit, cc für die Dauer von vier Jahren.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind\n\nunbegründet.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen im allgemeinen\n\nI. Verjährung der Strafverfolgung\n\n‚Die Strafverfolgung ist gegen keinen der Angeklagten\nverjährt. Das gilt auch für den Angeklagten GB. Die\nVerjährungsfrist beträgt auch bei ihm 20 Jahre, da § 50\nAbs. 2 StGB keine Anwendung findet. Nach den rechtlich\neinwandfreien Darlexsungen des Schwurgerichts hat er\nmit Überlegung Beihilfe zu einer grausamen Tötung geleistet. Sein Tatbeitiıag war also Beihilfe zum Mord\nnach der fruheren und nach der geltenden Fassung des\n§ 211 StGB. Alle Taten sind im Herbst 1941 begangen,\ndie Verjährung ist am 5. und 6. Mai 1960 durch Verfolgungshandlungen eines Richters unterbrochen worden.\n\nII. Zuständigkeit der Anklagebehörde\n\nDie Anklage ist von dem Leiter der Zentralstelle\nim Lande Norärhein-Westfalen für die Bearbeitung von\nnationalsozialistischen Massenverbrechen in Konzentrationslagern bei dem Teitenden OOberstaatsanwalt in\nKöln erhoben worden. Diese Stelle hat der Justizminister\ndes Landes Nordrhein-Westfalen durch Kundverfügung vom\n21. Oktober 1961 eingerichtet. Die Kevision des Angeklagten Jentzsch ist der Ansicht, das der Landesjustizverwaltung nach § 147 GVG zustehende Recht der Aufsicht\nunä Leitung umfasse entgegen der vom Schwurgericht vertretenen Auffassung nicht die Befugnis zu Eingriffen\nin die Organisation der Staatsanwaltschaft und zur Änderunr ihrer durch § 14% Abs. 1 GVG bestimmten örtlichen\nZuständiskeit. Der Leiter der Zentralstelle in Köln sei\ndaher zur Erhebung Ger Anklage bei dem Schwurgericht in\nHagen nicht zuständig gewesen. Die von einem unzuständigen\nStaatsanwalt erhobene Anklage sei unwirksam; der Mangel\nsei auch durch den Eröffnungsbeschluß nicht behoben\n\nworden.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Befugnis des\nJustizministers zur Errichtung einer Zentralstelle der\nStaatsanwaltschaft und zur Übertragung der Zuständigkeit\n\nür bestimmte Verfahren auf diese schon aus dem Aufsichtsund Leitungsrecht abgeleitet werden kann. Er war dazu\njedenfalls als Landeszentralbehörde kraft seiner Organisationsgewalt berechtigt. Diese ermächtist ihn selbstverständlich nicht zu Eingriffen in die gesetzlich pere@elte und durch die Verfassung gewährleistete Zuständig-\n\nkeit der Gerichte. Die Justizverwaltung ist aber befugt,\neinen Staatsanwalt bei mehreren Gerichten für einen bestimmten Kreis von Dienstgeschäften zu bestellen (Rest 58,\n105). Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird dadurch\n\nnicht berührt. Die Zentralstelle in Köln ist für die ihr\nzugewiesenen Dienstgeschäfte im Sinne des 8 143 Abs. 1 GVG\nStaatsanwaltschaft bei allen Gerichten des Landes. Der\nEinwand der Revision des Angeklagten IB zent üaher\nfehl.\n\nIII. Vorschriftsmäßigkeit der Anklageschrift\n\n. Die Anklageschrift genügt den Erfordernissen des\n§ 200 StPO. Sie ergibt, daß den Angeklagten Tötungen von\nGefangenen im Lager Gusen in der Zeit vom September 1941\nbis Frühjahr 1942 zur Last gelegt werden, die dadurch\nbegangen wurden, daß kranke und arbeitsunfähige Gefangene\nnackt in einer offenen Duschanlage bis zu einer Stunde\nund länger mit kaltem Wasser gebadet wurden. Die Anklage\ngeht davon aus, daß jeder der drei Angeklagten an\nmindestens zwei solcher \"Aktionen\" mitgewirkt hat und\n\ndaß bei jeder Aktion mindestens zehn Gefangene getötet\nworden sind. Damit ist der Gegenstand des Verfahrens so\ngenau umschrieben, daß kein Zweifel möglich war, innerhalb\nwelcher tatsächlichen Grenzen sich Verhandlung und Urteilsfindung zu bewegen hatten (BGHSt 10, 137). Anzahl\n\nder Taten und Zahl der Opfer sind durch Angabe der Mindestzahlen festgelegt. Welche historischen Geschehnisse im\neinzelnen gemeint sind, ergibt sich aus der Darstellung\ndes Ermittlungsergebnisses. Die Tatzeit ist hinreichend\ngenau abgegrenzt. Eine genauere Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten und der Person der\n\nOpfer war unmöglich; sie wird vom Gesetz auch nicht ge-\n\nfordert. Der Einwand der Revision des Angeklagten EB,\n\ndie Anklageschrift ermangele der hinreichenden Konkreti- _\nsierung, ist somit unbegründet. u\n\nB. Die Revision des keklagten J\n\nI. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der\nHauptverhandlung während der Beweisaufnahme zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, trotzdem habe das Schwurgericht\nweiterverhandelt. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nwährend aller wesentlichen Teile der Hauptverhandlung ist\neine Verfahrensvoraussetzung und daher schon von Amts\nwegen zu prüfen. Seine Verhandlungsunfähigkeit ist im\nübrigen aber auch ein unbedingter Revisionsgrund nach\n§ 338 Nr. 5 StPO, da sie seiner Abwesenheit gleichsteht.\n\nDer Senat ist auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen (Urteilsgründe, Hauptverhandlungsprotokoll,\nschriftliche Gutachten der vernommenen Sachverständigen)\nüberzeugt, daß der Angeklagte zu jeder Zeit während der\nHauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung (hierzu siehe\nunter 2) voll verhandlungsfähig war. Das Schwurgericht\nhat sich in den Urteilsgründen sowie in den Gründen des\nBeschlusses vom 3. Januar 1968, mit dem es einen Antrag\nder Verteidiger auf Aussetzung der Verhandlung und vorläufige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat, ausführlich mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten IB befast (UA S. 516 ff.). Diese Darlegungen bieten keinen Anhalt dafür, daß es den Begriff und das Wesen der Verhandlungsfähigkeit verkannt\nund etwa angenommen hätte, es genüge, wenn der Angeklagte die Vorgänge äußerlich und oberflächlich wahrnehmen könne. Es hat vielmehr stets darauf geachtet,\n\nob der Angeklagte in der Lage war, dem Gang der Hauptverhandlung \"voll zu folgen und sich sachgerecht zu\nverteidigen\" (UA S. 516). Es hat sich davon überzeugt,\ndaß sein Auffassungs- und Denkvermögen nicht beeinträchtigt oder gestört war (UA S. 520). Es hat die\nHauptverhandlung mehrmals unterbrochen, wenn Äußerungen\ndes Angeklagten oder sein Verhalten zu Zweifeln an seiner\nVerhandlungsfähigkeit Anlaß gaben. Es hat den Angeklagten\nwiederholt gründlich auf seine Verhandlungsfähigkeit\nuntersuchen lassen, so am 6. November 1967 durch den\nGefängnisarzt, im Laufe des November 1967 durch einen\nInternisten und einen Psychiater, schließlich am\n\n3. Januar 1968 durch den Amtsarzt. Die Sachverständigen\nhaben sich jeweils ausführlich zu allen maßgebenden\nFragen geäußert. Ihre Auffassung hat das Schwurgericht\nbestätigt gefunden durch die stets wache Anteilnahme\ndes Angeklagten und sein stets situationsgerechtes Verhalten in der Verhandlung (UA S. 522 und Beschluß vom\n3. Januar 1968, Protokoll S. 628 ff.). Wenn der Sachverständige Dr. PB am 8. November 1967 erklärt hat,\ner \"glaube\", daß der Angeklagte auch dann geistig folgen\nkönne, wenn er von den Vorgängen in der Verhandlung\nstark berührt werde, so hat er damit ersichtlich nicht\neine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht, sondern\nseine Überzeugung. Mit Rücksicht auf den angegriffenen\n\nGesundheitszustand des Angeklagten und seine durch die\nlange Dauer der Untersuchungshaft bedingte seelische\nVerfassung hat das Schwurgericht öfter Pausen eingelegt\nund die tägliche Verhandlungsdauer entsprechend bemessen.\n\nNach allem bestehen für die Zeit bis zur Verkündung\ndes Urteils keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß\nder Beschwerdeführer zeitweise verhandlungsunfähig gewesen sein könnte.\n\n2. Am 29. Oktober 1968 hat das Schwurgericht nach\n134 Verhandlungstagen das Urteil verkündet. Nach der\nVerlesung des ersten Satzes der Urteilsformel, wonach\nder Angeklagte IB wegen Mordes in zwei Fällen zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt wurde, brach er bewußtlos zusammen. Der Schwurgerichtsvorsitzende verlas die\nUrteilsformel zu Ende, nämlich, soweit sie den Angeklagten\nICE detraf, noch den Ausspruch über den Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte und die Kostenentscheidung,\nunterbrach dann die Verhandlung und ordnete die Zuziehung\neines Arztes an. Der Angeklagte wurde in das Revier der\nUntersuchungshaftanstalt gebracht. Sein Verteidiger beantragte, die Verkündung der Urteilsgründe auszusetzen\nund einen Psychiater beizuziehen zum Nachweis dafür, daß\nsich der Angeklagte nicht schuldhaft in den Zustand der\nVerhandlungsunfähigkeit versetzt habe. Diese Anträge\nlehnte das Gericht mit der Begründung ab, es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte schuldhaft in\nden Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt habe;\ndenn die mündliche Eröffnung der Urteilsgründe sei ein\nunwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, bei dem der\n\n- 10 -\n\nAngeklagte nicht anwesend zu sein brauche. Sodann begann der Vorsitzende etwa um 10.30 Uhr mit der Eröffnung\nder Urteilsgriünde. Zur Fortsetzung der Verhandlung nach\nder Mittagspause um 13.40 Uhr erschien der Angeklagte\nwieder. Auf Befragen erklärte er, daß er von der Urteilsformel noch den ersten Satz bis zu den Worten \"lebenslanges Zuchthaus\" verstanden habe und dann umgefallen\nsei. Sodann wurde die Bekanntgabe der Urteilsgründe\nfortgesetzt und die Verhandlung um 15.45 Uhr geschlossen.\nDiese Vorgänge sind durch die Verhandlungsniederschrift\nbewiesen.\n\nHiernach steht entgegen der Meinung der Revision\nzunächst fest, daß der Angeklagte bis zu dem Augenblick,\nin dem er bewußtlos zusammenbrach, verhandlungsfähig\nwar; denn nach seiner eigenen Erklärung hat er den ersten\nSatz des Urteils nicht nur akustisch wahrgenommen, sondern\nauch seinen Sinn verstanden. Es liegt nahe, daß er gerade\ndeswegen einen Zusammenbruch erlitten hat, weil er diesen\nSatz verstanden hat. Daß er nach der Verlesung des ersten\nSatzes der Urteilsformel verhandlungsunfähig geworden\nist und während der Eröffnung des ersten Teils der Gründe\nabwesend war, worauf sich die Revision ebenfalls beruft,\ngefährdet den Bestand des Urteils nicht. Das Urteil ist\nwirksam verkündet und existent, sobald die Formel verlesen ist. Die Eröffnung der Urteilsgründe ist dagegen\nunwesentlich (BGHSt 8, 41). Daher erachtet es die Rechtsprechung mit Recht für unschädlich, wenn der Angeklagte\nwährend der Eröffnung der Gründe abwesend ist (BGHSt 15, 263):\nwährend kein Urteil im Rechtssinne vorliegt, wenn die\nFormel in Abwesenheit des Angeklagten verkündet ist, ab-\n\n- 11 -\n\ngesehen von gewissen Ausnahmefällen, in denen das Gesetz die Abwesenheit des Angeklagten ausdrücklich gestattet. Hier ist der Schuld- und Strafausspruch in\nGegenwart des verhandlungsfähigen Angeklagten verkündet\nworden. Insoweit ist jedenfalls ein gültiges Urteil vorhanden. Ob auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wirksam verkündet ist, kann auf\nsich beruhen, da er wegen der Änderung der §§ 31 ff. StGB\ndurch das 1. StrRG ohnehin wegfallen muß. Die Kostenentscheidung kann nachgeholt werden, da sie dem Verbot\nder Schlechterstellung nicht unterliegt. Der Senat\n\nmacht sich die Kostenentscheidung des Landgerichts zu\neigen und holt sie damit nach, soweit sie den Angeklagten\nICE betrifft. Daß der Angeklagte bei der Verkündung\ndieser Nebenentscheidungen nicht verhandlungsfähig war,\nist somit unerheblich.\n\nII. Weitere Verfahrensrügen\n\n1. Dauer der Untersuchungshaft\n\nDer Angeklagte JEW ist seit dem 5. Mai 1961\nin dieser Sache in Untersuchungshaft. Gegen einen die\nHaftfortdauer anorädnenden Beschluß des Oberlandesgerichts\nHamm vom 12. August 1966 hat er Verfassungsbeschwerde\nwegen Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person\nerhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses\nvom 14. März 1967, der in BVerfGE 21, 220 und in NJW 1967,\n871 veröffentlicht ist, wird Bezug genommen. Zu Beginn\nder Hauptverhandlung am 18. August 1967 beantragte der\n\n- 12 -\n\nVerteidiger, den Haftbefehl aufzuheben oder den Angeklagten von der weiteren Untersuchungshaft zu verschonen.\nDas Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, da die seit\ndem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verstrichene\nund die bis zur Urteilsfällung voraussichtlich noch\nverstreichende Zeit nicht so erheblich seien, daß die\nweitere Untersuchungshaft außer Verhältnis zur Bedeutung\nder Sache und zu der zu erwartenden Strafe stehen würde;\nder Anspruch des Angeklagten auf Aburteilung innerhalb\neiner angemessenen Frist (Art. 5 Abs. 3 MRK) sei unter\nBerücksichtigung der Schwere des Vorwurfs und der\nSchwierigkeit der Ermittlungen gewahrt.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, durch diesen\nBeschluß des Schwurgerichts sei er in seiner Verteidigung\nunzulässig beschränkt worden. Die Anordnung der Haftfortdauer widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner\nEntscheidung das Alter und den Gesundheitszustand des\nAngeklagten noch nicht berücksichtigt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen\nVoraussetzungen eine solche Rüge überhaupt durchgreifen\nkönnte. Hier kann sie schon deswegen keinen Erfolg haben,\nweil nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte durch\ndie lange Dauer der Untersuchungshaft in seiner Verteidigung behindert oder beschränkt worden ist. Das\nSchwurgericht hat in einer außerordentlich umfangreichen\nund gründlichen Beweisaufnahme versucht, die Vorgänge\nim lager Gusen und die damit zusammenhängenden Vorwürfe\ngegen die Angeklagten zu klären. Es ist nicht zu erkennen,\n\nÜn\n\n- 13 -\n\nwelche weiteren, zur Entkräftung dieser Vorwürfe geeigneten Beweise der Angeklagte EB hätte beibringen können, wenn er in Freiheit gewesen wäre. Es\nkann sich also nur noch darum handeln, ob der Angeklagte\ninfolge einer haftbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhandlungsunfähig geworden ist.\nDies ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.\n\n2. Ablehnung von Beweisamträgen\n\na) Das Schwurgericht hat die Beweisamträge des Verteidigers des Angeklagten IE vom 28. Juni und\nvom 5. Juli 1968 auf Vernehmung des Prof. Dr. Hoi,\nHamburg, als Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellten psychologischen\nund gruppenpsychologischen Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen als wahr unterstellt werden könnten, daß es\nim übrigen allein Aufgabe des Gerichts sei, Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen\nzu beurteilen. Die gegen die Ablehnung gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat die Ablehnung erschöpfend und\nrechtlich einwandfrei begründet. Die in dem ersten der\nbeiden Beweisamträge angeführten allgemeinen Erkenntnisse und Erfahrungen der Psychologie bedurften keines\nBeweises, da das Schwurgericht sie \"als wahr unterstellt\"\nhat, d.h. von ihrer Richtigkeit und Gültigkeit ausgegangen ist, sie also in Wirklichkeit als bewiesen angesehen hat. Nur die Behauptung, es sei für sämtliche\nZeugen nach 27 Jahren unmöglich, Selbsterlebtes von\n\n- 14 -\n\nGruppenurteilen zu trennen, hat es nicht als wahr unterstellt, und zwar mit Recht; denn sie ist in dieser Allgemeinheit sicher unzutreffend und konnte daher auch\ndurch einen Sachverständigen nicht bewiesen werden. Der\nBeweisamtrag war insoweit auf etwas Unmögliches gerichtet.\nDie übrigen in den Beweisamträgen angeführten Erfahrungssätze hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung\ndurchgehend berücksichtigt, wie seine allgemeinen Darlegungen über die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte,\ninsbesondere aber die umfangreiche und sorgfältige\nWürdigung jeder einzelnen Zeugenaussage zeigt, deren\nZuverlässigkeit das Gericht jeweils an Hand objektiver\nKriterien geprüft hat. Die Anwendung der allgemeinen\nErkenntnisse und Erfahrungen bei der Bewertung der Zeugenaussagen war Sache des Gerichts, nicht eines Sachverständigen. Indem es sich dieser Aufgabe unterzog, hat\nsich das Schwurgericht nicht eine Sachkunde zugetraut,\ndie es nicht besitzen konnte. Welche weiteren fachwissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse außer den\nohnehin berücksichtigten ein Sachverständiger dem Schwurgericht hätte vermitteln können, ist nicht ersichtlich.\nDaß die in den Beweisamträgen aufgezeigten psychologischen\nErkenntnisse hier in besonderem Maße bei der Prüfung der\nZuverlässigkeit der Zeugenaussagen zu beachten waren,\n\nhat es nicht verkannt. Es war sich der Schwierigkeiten\nder Beweiswürdigung durchaus bewußt, vor allem auch der\nGröße der Gefahr, daß die Zeugen die Angeklagten mit den\nwirklichen Tätern verwechselten. Gerade diese Gefahr wird\nim Urteil immer wieder erwähnt und mit rechtsfehlerfreien\nErwägungen ausgeräumt. Mehr als daß sie nach den Unständen dieses Falles in besonderem Maße besteht, hätte\n\n- 15 -\n\nauch ein Sachverständiger dem Gericht nicht deutlich\nmachen können. Auch im übrigen waren die Schwierigkeiten der Beweiswürdigung nicht so außergewöhnlich,\ndaß ihre Bewältigung eine Sachkunde vorausgesetzt\nhätte, über die ein Richter im allgemeinen nicht verfügt. Sie beruhten auf äußeren Umständen: dem Zeitablauf, der besonderen Lage der Zeugen zur Zeit der\nEreignisse, dem Einfluß von Gerüchten, Gruppenurteilen\nund Gruppenmeinungen, möglichen Erwartungs- und Übertragungssuggestionen u.a. Dies sind Erscheinungen, die\neinem erfahrenen Richter geläufig sind und mit denen\ner oft auch in Verfahren zu rechnen hat, die nicht\nMassenverbrechen in nationalsozialistischen Konzentrationslagern zum Gegenstand haben. Anders läge es,\nwenn bei der Würdigung der Aussagen Umstände zu berücksichtigen gewesen wären, die gerade in der Person der\neinzelnen Zeugen lagen, wie z.B. geistige oder seelische\nStörungen, Affektzustände, besondere seelische Ausnahmezustände des Pubertätsalters oder der Wechseljahre.\nNur in Fällen dieser Art, deren Beurteilung oft ein\nspezielles Fachwissen auf dem Gebiet der Medizin oder\nder Psychologie erfordert, hat der Bundesgerichtshof\ndie Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen\nanerkannt; auch BGHSt 8, 130 betraf einen solchen Fall.\n\nb) Die Hilfsbeweisamträge der Verteidiger des Angeklagten | auf Vernehmung der Professoren\nDr. CO, \"EEE, Dr. VE, CS una\nDr. Ho Hamburg, als Sachverständige (UA S. 171 £.)\nhat das Schwurgericht in den Urteilsgründen abgelehnt,\nteils weil die Beweismittel völlig ungeeignet seien,\n\n- 16 -\n\nteils weil die zu beweisenden Behauptungen als wahr\nunterstellt werden könnten, teils weil sie für die\nEntscheidung nicht von Bedeutung seien (UA S. 172 £f.).\nDie Ablehnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDas Schwurgericht ist zwar dem Sinn der Beweisamträge nicht ganz gerecht geworden. Die Verteidiger\nwollten für die Würdigung der Zeugenaussagen bedeutsame\nallgemeine Erkenntnisse und Erfahrungen beweisen, nicht\nsollten die Sachverständigen, wie das Schwurgericht\nanzunehmen scheint, darüber Auskunft geben, ob sich\neinzelne bestimmte Zeugen zur Zeit ihrer Wahrnehmungen\nin einem die Aufnahmefähigkeit beeinträchtigenden\nSchockzustand befunden haben oder ob sie psychische\nSpätschäden erlitten haben. Für den Nachweis der behaupteten allgemeinen Sätze aber waren die benannten\nSachverständigen - mit einer Ausnahme - keine ungeeigneten Beweismittel. Das Mißverständnis beeinträchtigt\njedoch nicht den Bestand des Urteils; denn das Schwurgericht ist, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben,\nbei der Würdigung der Zeugenaussagen von der Gültigkeit der fraglichen allgemeinen Sätze ausgegangen.\n\nWelche weiteren Erkenntnisse und wissenschaftlichen\nErfahrungen die Sachverständigen ihm darüber hinaus\n\nhätten vermitteln können, ist nicht ersichtlich. Wie\n\nbereits ausgeführt, besteht auch kein Grund zur Besorgnis,\ndas Schwurgericht hätte sich bei der Beurteilung der\n\nhier auftretenden psychologischen Probleme eine Sach-\n\nkunde zugetraut, die es nicht besaß. Soweit Prof. Dr. VE\ndafür benannt wurde, daß die Insassen von Konzentrations-\n\n- 17 -\n\nlagern, wie neue Reihenuntersuchungen ergeben hätten,\npsychische Spätschäden erlitten hätten, die eine zuverlässige Wiedergabe des damals Erlebten ausschlössen,\nwurde etwas Unmögliches unter Beweis gestellt. Insoweit war der Sachverständige ein ungeeignetes Beweismittel. Das Schwurgericht hat mit Recht nur die naheliegende Möglichkeit solcher Spätschäden unterstellt.\nEs mußte trotzdem jede einzelne Zeugenaussage auf ihren\nWahrheitsgehalt prüfen und durfte sie nicht als von\nvornherein unglaubhaft verwerfen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 1970\ngibt zu einer anderen Auffassung keinen Anlaß.\n\nDie Entscheidung BGHSt 1, 137, auf die sich die\nRevision beruft, behandelt einen anderen Fall. Es ist\nein Unterschied, ob, wie dort, eine in die Form eines\nRechtsbegriffes gekleidete Behauptung als wahr unterstellt oder ein allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrungssatz als gültig angenommen wird. In jenem Fall war die\nWahrunterstellung unzulässig, weil sie nicht erkennen\nließ, welche bestimmten Tatsachen das Gericht seiner\nEntscheidung zu Grunde legen wollte. Hier hat das Schwurgericht zu erkennen gegeben, daß es die allgemeinen\nErfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen werde.\nAuch der Hinweis auf BGH NJW 1959, 396 und 1961, 2069\ngeht fehl. Dort sind Fälle entschieden worden, in denen\ndas Gericht den Sinn der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht voll ausgeschöpft oder verändert hatte.\nDies gilt auch für das Urteil des 2. Strafsenats vom\n5. Juni 1964 (2 StR 159/64).\n\n- 18 -\n\nc) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner\ndie Ablehnung der Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung\nder österreichischen Richter, die den Zeugen Ra\nam 30. Oktober 1957 und am 18. Juli 1958 vernommen\nhatten, und der Protokollführer (UA S. 246 ff.). Das\nSchwurgericht hat die Behauptungen, RE habe\nsich bei der ersten Vernehmung an keine weiteren Einzelbeiten erinnern können und bei der zweiten Vernehmung\nauf die Frage nach den an den Bädern beteiligten SS-Leuten\nnur andere als die im vorliegenden Verfahren angeklagten\nPersonen genannt, gleichzeitig für unerheblich erklärt\nund als wahr unterstellt. Das ist zwar ein Widerspruch,\nda nur erhebliche Tatsachen als wahr unterstellt werden\nkönnen. Das Urteil beruht jedoch nicht hierauf, da das\nSchwurgericht bei der Wertung der Zeugenaussage\nREED davon ausgegangen ist, daß die Behauptungen\nerwiesen sind. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche zu dieser Annahme. Soweit die Zeugen dafür benannt waren, daß REED ausdrücklich nach bestimnten Vorkommnissen und den Namen der daran beteiligten\nSS-Leute befragt worden sei, hat das Schwurgericht mit\nRecht die Zeugen als völlig ungeeignete Beweismittel\nangesehen. Im allgemeinen kann zwar ein Zeuge nicht\nohne weiteres mit der Begründung als ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden, er würde sich voraussichtlich an die weit zurückliegende Tatsache doch nicht mehr\nerinnern können. Anders verhält es sich aber, wenn der\nZeuge in seiner Erinnerung offensichtlich keine Anhaltspunkte für den unter Beweis gestellten Vorgang mehr haben\nkann (RGSt 58, 378, 380; BGH, Urteil vom 13. August 1968,\n1 StR 249/68). Die Vermutung, die Richter hätten sich\n\nPEEEREGRERE\n\n4\n\n- 19 -\n\nseinerzeit Aufzeichnungen über Ablauf und Ergebnis der\nVernehmungen gemacht und aufbewahrt, liegt so fern, daß\nsie das Schwurgericht nicht in Betracht zu ziehen brauchte.\nDie Auffassung des Schwurgerichts, Richter und Protokollführer würden sich an die Einzelheiten der weit zurückliegenden Vernehmungen nicht mehr erinnern, ist auch\n\nnicht damit unvereinbar, daß es den Angaben von Belastungszeugen über Vorgänge Glauben geschenkt hat, die sich vor\n26 Jahren ereignet haben. Es ist etwas anderes, ob ein\nZeuge über ein weit zurückliegendes Erlebnis berichtet,\n\ndas ihn selbst schwer getroffen, mindestens stark beeindruckt hat, oder ob ein Richter über einen weit zurückliegenden Routinevorgang aus seiner Berufstätigkeit\nberichten soll.\n\nd) Daß Rohrbacher bei seiner Vernehmung durch einen\nRichter des Landesgerichts für Strafsachen in Wien in\nder vorliegenden Sache am 27. Oktober 1967 trotz ausdrücklicher Aufforderung keine bestimmten Einzelheiten\nüber die von ihm beobachteten Bäder und das Verhalten\neinzelner bestimmter SS-Leute dabei anzugeben vermochte,\nhat das Schwurgericht als wahr unterstellt. An diese\nWahrunterstellung hat es sich gehalten (UA S. 240). Die\nSachaufklärung geht zwar der Wahrunterstellung vor (BGH\nNJW 1959, 396). Hier ist aber nicht zu sehen, was die\nVernehmung des Richters über den Inhalt der Vernehmungsniederschrift hinaus zu Gunsten des Angeklagten hätte\nergeben können.\n\n- 20 -\n\nSoweit der Zeuge bekunden sollte, ROW sei\nbei dieser Vernehmung \"äußerst unsicher\" gewesen und\nhabe den Eindruck eines kriminellen und völlig unglaubwürdigen Menschen gemacht, lief der Antrag auf eine\nbloße Beweisanregung hinaus, da er darauf abzielte,\nerst Tatsachen zu ermitteln, aus denen auf die Unglaubwürdigkeit RA geschlossen werden sollte. Die\nNichtbefolgung dieser Anregung wäre nur zu beanstanden,\nwenn durch sie die Aufklärungspflicht verletzt worden\nwäre. Davon kann hier jedoch umsoweniger die Rede sein,\nals das Schwurgericht davon ausgeht, daß Ron\neine kriminelle Vergangenheit hat und bei der Vernehmung\nunsicher war. Es hat deshalb seine Aussage nur \"unterstützend\" und sehr vorsichtig gewertet.\n\ne) Mit Recht hat das Schwurgericht ferner den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt, den Oberstaatsanwalt Schüle\ndarüber als Zeugen zu vernehmen, daß nach seinen Erfahrungen die polnischen Behörden zur Verfolgung von\nsogenannten NS-Verbrechen nicht immer objektiv ermitteln\nund oftmals dort Zeugenaussagen im belastenden Sinne\n\"gleichgeschaltet\" werden. Die Ablehnung ist rechtlich\neinwandfrei damit begründet, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (UA S. 134 f£.).\nEs handelte sich um eine Tatsache, die nicht unmittelbar einzelne Zeugenaussagen betraf, sondern nur mittelbar\nfür die Würdigung der Aussagen von Bedeutung sein konnte.\nIn einem solchen Falle hat das Gericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die behauptete Tatsache tatsächlich erheblich ist (RGSt 29, 368; 63, 329;\nBGH, Urteil vom 24. Mai 1967, 2 StR 455/66). Das Schwur-:\n\n- 21 -\n\ngericht hat sich auf Grund verschiedener Tatsachen\n\nund Erwägungen davon überzeugt, daß die in diesem\nVerfahren vernommenen Zeugen aus Polen von ihren\nHeimatbehörden nicht im Sinne der Beweisbehauptung\n\"gesteuert\" worden sind (UA S. 133, 396 f.). Seine\nAusführungen hierzu sind frei von Widersprüchen und\nDenkfehlern. U.a. beruht die Überzeugung des Schwurgerichts darauf, daß einer der Zeugen, der aus eigenem\nWissen nichts die Angeklagten Belastendes sagen konnte,\nvon den polnischen Behörden die Ausreisebewilligung\nerhalten hat, während ein anderer, der die Angeklagten\nim Ermittlungsverfahren schwer belastet hatte, nicht\nzur Vernehmung nach Hagen reisen durfte. Der hieraus\ngezogene Schluß, daß die Reiseerlaubnis nicht davon\nabhängig gemacht wurde, daß die Zeugen die Angeklagten\nbelasteten, ist möglich. Zwingend braucht er nicht\n\nzu sein. Überdies hat das Schwurgericht für seine Auffassung auch angeführt, daß die Aussagen der polnischen\nZeugen sehr differenziert waren, andererseits aber die\nAussagen von Zeugen, die sich seit Jahren in verschiedenen Ländern und Erdteilen aufhalten, in einzelnen\nPunkten auffallend übereinstimnten. Der Vergleich mit\ndem Fall BGHSt 17, 337 geht fehl. Dafür, daß die Zeugen\nhier Gefahr liefen, nach ihrer Rückkehr nach Polen\nverfolgt zu werden, wenn sie wahrheitsgemäß aussagten,\nist kein Anhalt vorhanden. Hiernach war es in der Tat\nfür die Entscheidung in diesem Verfahren ohne Bedeutung,\nob in anderen Verfahren Zeugen von polnischen Behörden\nbeeinflußt worden sind.\n\n1_\n\n- 22 -\n\nf) Den Hilfsamtrag, Prof. Dr. IB, xcE.\nals Sachverständigen zu der angeblichen Bekundung\n\ndes Zeugen FÜ zu hören, die Opfer der von ihm\nmiterlebten Badeaktion hätten ihr Geschrei gleichzeitig für einen Augenblick unterbrochen, hat das -\nSchwurgericht ebenfalls als für die Entscheidung\nunerheblich abgelehnt. Rechtliche Bedenken bestehen\nhiergegen nicht. Ob ein Zeuge insgesamt unglaubwürdig\nerscheint, weil eine einzelne seiner Bekundungen wenig\nwahrscheinlich oder gar:nachgewiesenermaßen unrichtig\nist, ist eine Frage, die der Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Das Schwurgericht\nhat sie mit rechtlich unangreifbarer Begründung im\nFalle des Zeugen FB verneint. Was dieser Zeuge\ninsoweit wirklich gesagt hat, ergibt sich klar aus\ndem Urteil (UA S. 303 f.). Das Sitzungsprotokoll ist\ndafür nicht maßgebend.\n\ng) Dasselbe gilt von dem Antrag, Prof. DEE\ndarüber zu vernehmen, daß ein Mensch unmöglich Todesbäder in so großer Ansahl überstanden haben könne,\nwie der Zeuge KEN es von sich behaupte (UA\nSs. 320 f.). Derartige Übertreibungen von Zeugen sind\nalltäglich und zwingen nicht zu dem Schluß, der Zeuge\nsei insgesamt unglaubwürdig oder gar, wie die Revision\nwill, charakterlich unzuverlässig und ein plumper\nLügner. Dies konnte das Schwurgericht ohne Beiziehung\neines Sachverständigen beurteilen. Es kommt daher nicht\ndarauf an, ob das Schwurgericht zu Recht angenommen hat,\nProf. Dr. DEE sei für die fragliche Behauptung ein\nvöllig ungeeignetes Beweismittel.\n\n- 23 -\n\nh) Dasselbe gilt ferner für den Antrag, einen Augenarzt als Sachverständigen darüber zu hören, daß ein\nFehlsichtiger (gemeint ist der Zeuge ] ohne\npassende Brille unter Berücksichtigung der Beobachtungssituation unmöglich jemand (gemeint ist der Angeklagte ICE) zweifelsfrei erkennen konnte (UA S. 313).\nOb ein Sachverständiger dafür ein ungeeignetes Beweismittel ist, kann hier ebenfalls auf sich beruhen. Das\nSchwurgericht hat außerdem die Beweisbehauptung aus\nrechtlich unangreifbaren tatsächlichen Erwägungen für\nunerheblich erachtet. Es geht übrigens im Grunde von\nder Richtigkeit der Beweisbehauptung aus (UA S. 312).\n\ni) Rechtlich einwandfrei abgelehnt ist endlich\nauch der Antrag auf nochmalige Vernehmung des Sachverständigen Dr. KB ürer den Grad der Beeinträchtigung\ndes Angeklagten IB durch seine Fußerkrankung sowie\nauf Einholung eines \"Obergutachtens\" zu dieser Frage\n(UA S. 385 ff.). Es trifft zwar zu, daß die Wiederholung einer Beweiserhebung nicht schlechthin unzulässig ist. Das meint aber das Schwurgericht ersichtlich auch nicht. Wie die weitere Begründung ergibt,\nwill es vielmehr sagen, daß es die nochmalige Anhörung\ndes Sachverständigen für überflüssig halte, weil es\nsich von ihr auch bei Berücksichtigung der Aussagen\nder Zeugen Tr uni Gnfkeine weitere Kiärung\nverspreche. Mit dieser Begründung war die Ablehnung\nzulässig; denn es handelte sich nicht um einen neuen\nBeweisamtrag. Die Frage war daher nur, ob die Aufklärungspflicht die nochmalige Vernehmung des Sachver-\n\n- 24 -\n\nständigen gebot. Das war nicht der Fall. True\n\nhatte den Angeklagten nur vor dessen Entlassung aus\n\ndem Lazarett gesehen und später in Linz, wo er schon\nwieder große Uniform trug (UA S. 378). Das Sm\ngegenüber der Zeugin Gn@B über seinen Fuß \"gejammert\"\nhat, besagt nicht viel angesichts der Tatsache, daß\n\ner aus dem Lazarett als \"kv\" zur Truppe entlassen worden war. Dem Sachverständigen Dr. KW hatten die\nKrankenblätter vorgelegen. Sie waren ein zuverlässigeres\nAnknüpfungsmittel für sein Gutachten als Zeugenaussagen.\nDie Ansicht des Schwurgerichts, diese hätten keine\n\nneuen zuverlässigen Anknüpfungstatsachen ergeben,\n\nkann daher rechtlich nicht beanstandet werden. Unter\nsolchen Umständen war auch die Vernehmung eines weiteren\nGutachters nicht geboten.\n\n3. Verlesung von Niederschriften.\n\nDas Schwurgericht hat gegen den Widerspruch der\nVerteidiger die Vernehmung mehrerer in Österreich\nwohnender Zeugen durch ersuchte Richter in Österreich\nbeschlossen, weil sich die Zeugen geweigert hatten, vor\ndem Schwurgericht zur Vernehmung zu erscheinen. Da das\nösterreichische Recht die Anwesenheit des Staatsanwalts\nund des Verteidigers bei Zeugenvernehmungen durch den\nersuchten Richter nicht gestattet, konnten die Verteidiger den Vernehmungen nicht beiwohnen. Sie haben\ndaher in der Hauptverhandlung auch der Verlesung der\nVernehmungsniederschriften widersprochen. Das Schwurgericht hat den Widerspruch mit eingehender Begründung\n\nnn nn\n\n- 25 -\n\nzurückgewiesen und beschlossen, die Niederschriften\nzu verlesen.\n\nEntgegen der Ansicht der Verteidiger der Angeklagten\nICE una KEEE ist durch die Verlesung und Verwertung\nder Zeugenaussagen das Verfahrensrecht nicht verletzt\nworden. Die Vernehmung ist entsprechend den Vorschriften\ndes österreichischen Verfahrensrechts durchgeführt worden.\nWie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden\nhat, können die deutschen Gerichte nicht erwarten, daß\nbei der Ausführung zwischenstaatlicher Rechtshilfeersuchen das deutsche Verfahrensrecht beachtet wird (BGHSt 1,\n\n219, 2215 7, 15, 16; Urteil vom 18. Juli 1967, 5 StR 324/67).\n\nIst eine Zeugenvernehmung im Ausland unter Beachtung\n\ndes dort geltenden Rechts durchgeführt worden, so darf\ndie Niederschrift des ausländischen Gerichts verlesen\n\nund verwertet werden, wenn im übrigen die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Verlesung von Vernehmungsniederschriften (§ 251 StPO) erfüllt sind. Dies hat der Senat\ninsbesondere auch für die Verlesung von Niederschriften\nösterreichischer Gerichte wiederholt anerkannt (BGH,\nUrteile vom 2. August 1968, 4 StR 623/67 und vom\n\n5. Februar 1970, 4 StR 272/68). Von dieser Rechtsprechung\nabzugehen, sieht er keinen Anlaß. Die Vernehmung eines\nZeugen durch einen Richter in Abwesenheit des Angeklagten\noder seines Verteidigers verstößt weder gegen grundlegende Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens\nnoch verletzt sie das dem Angeklagten durch Art. 6 Abs. 3 d\nMRK garantierte Recht, den Belastungszeugen Fragen zu\nstellen oder stellen zu lassen, wie das Schwurgericht in\nseinem die Verlesung anordnenden Beschluß zutreffend des\n\n- 26 -\n\nnäheren dargelegt hat. Das Recht, Fragen zu stellen\n\noder stellen zu lassen, enthält nicht notwendig einen\nAnspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung. Davon,\n\ndaß eine unter Beachtung des österreichischen Verfahrens-.\nrechts zustande gekommene Vernehmungsniederschrift eines\nösterreichischen Richters ein völlig ungeeignetes und\nwertloses Beweismittel sei, kann offensichtlich keine\nRede sein. Diesen Einwand widerlegt schon § 251 Abs. 2\nStPO. Das Schwurgericht hatte in freier Beweiswürdigung\nden Inhalt der Niederschriften zu werten; dabei hatte\n\nes zu berücksichtigen, daß die Verteidiger keine Gelegenheit gehabt hatten, an die Zeugen unmittelbare Fragen\n\nzu richten. Dafür, daß es diese Rechtslage verkannt\nhätte, ist nichts ersichtlich.\n\n4. Vereidigung von Zeugen.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das Schwur-\n\ngericht die Zeugen Dr. von CE, x, SCHE.\nHo, TED, CoD una Dr. WI vereicigt\n\nhat. Diese waren zur Zeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten Gefangene in Gusen und in verschiedenen Funktionen als Hilfskräfte der Lagerführung\noder in der Gefangenenselbstverwaltung tätig. Die Revision\nist der Ansicht, daß sie alle verdächtig seien, sich in\nirgendeiner Weise strafbar an den den Angeklagten zur\n\nLast gelegten Taten beteiligt zu haben. Auch diese Rüge\nist unbegründet.\n\n- 27 -\n\nOb ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO (seit\ndem 1. April 1970 § 60 Nr. 2, siehe Art. 9 des 1. StrR6)\nder Beteiligung verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht\n(BGHSt 4, 255, 368, 369; 9, 71, 72). Dies verkennt die\nRevision, indem sie versucht, die Entscheidung des\nSchwurgerichts mit Ausführungen zu bekämpfen, die auf\ntatsächlichem Gebiet liegen. Weder die Urteilsgründe\nnoch sonstige Umstände bieten einen Anhalt dafür, daß\ndas Schwurgericht den Begriff des Beteiligungsverdachts\nverkannt oder sonst von rechts- oder denkfehlerhaften\nÜberlegungen ausgegangen wäre. Es hat mehrere Zeugen\naus dem Kreis der ehemaligen Insassen des Lagers Gusen\nwegen Verdachts der Beteiligung an den zur Aburteilung\nstehenden Taten nicht vereidigt, z.B. die Zeugen\nRE (V& S. 235) und ReiiiB (va s. 214). Es\nhat demnach die Frage des Beteiligungsverdachts bei\njedem einzelnen Zeugen geprüft. Im übrigen hatten die\nVerteidiger bei allen sieben Zeugen Nichtvereidigung\nbeantragt, so daß sich das Schwurgericht notwendig mit\nder Frage des Beteiligungsverdachts befassen mußte. Daß\nes etwa nur diejenigen ehemaligen Gefangenen nicht vereidigt hätte, die eine Beteiligung in irgend einer\nForm ausdrücklich zugegeben haben, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Revision, sämtliche Zeugen,\ndie seinerzeit Funktionen in der Selbstverwaltung oder\nals Hilfskräfte der Lagerführung hatten, seien verdächtig, an den Totbadeaktionen irgendwie beteiligt\ngewesen zu sein, beruht auf einer unzulässigen Verall-\n\n- 28 -\n\ngemeinerung gewisser Feststellungen des Schwurgerichts\nüber das Verhalten sogenannter prominenter Häftlinge\n\nin den Konzentrationslagern. Diese Ausführungen sind\nnicht so zu verstehen, daß sich sämtliche Angehörige\ndieser Gruppen an den Greueltaten der SS beteiligt\nhätten. Die Revision übersieht auch, daß sich die lagerinsassen, wenn sie verbrecherische Befehle der lagerführung ausführten oder dabei halfen, sehr oft in\n\neiner Zwangslage befanden, der sie sich nur unter\n\nGefahr für Leib oder Leben hätten entziehen können.\n\nSie haben sich dann durch ihre Beteiligung nicht strafbar gemacht, sodaß ihre Vereidigung nicht verboten war.\nDies gilt insbesondere für den Zeugen Dr. von CE,\nwenn und soweit den Feststellungen des Schwurgerichts\nüberhaupt sollte entnommen werden können, daß er auf\nBefehl des Lagerführere CE bei dem \"Baden\"\ntuberkulosekranker Gefangener im Herbst 1941 mitgewirkt hat (UA S. 255 £.). Es trifft ferner nicht zu,\n\ndaß alle sieben Zeugen, deren Vereidigung die Revision\nbeanstandet, zur sogenannten Häftlingsprominenz gehört\nhätten. Das könnte höchstens für HAM un: TEE\nzutreffen, die aber nur \"Capos\" des sogenannten Leichenträgerkommandos waren. KW ist erst 1943 Blockältester\ngeworden, die übrigen waren Hilfsschreiber in der Lagerschreibstube und in der Bekleidungskammer oder Hilfsärzte und Arbeiter im Revier.\n\nIII, Sachrüge.\n\nDer Senat hat das Urteil unter Berücksichtigung\nder Ausführungen der Verteidiger in dem Schriftsatz vom\n\n- 32 -\n\nverneint. Seine Erwägungen liegen insoweit auf dem der\nRevision nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen\nWürdigung. Erfahrungssätze sind dabei nicht verkannt.\n\nEs gibt insbesondere keinen zwingenden Erfahrungssatz\ndes Inhalts, daß Typhuskranke noch Wochen oder Monate\nnach dem Abklingen der Epidemie an den Folgen der Krankheit sterben. Das Schwurgericht hat auch andere mögliche\nGründe für die Zunahme der Todesfälle nicht übersehen,\nso insbesondere die Ende August, Anfang September eingetretene Massierung kranker und invalider Gefangener im\nLager Gusen. Die Schätzung der Mindestzahl der bei jeder\nder Totbadeaktionen ums Leben gekommenen Gefangenen beruht entgegen der Meinung der Revision nicht auf den\nAngaben in den Totenbüchern, sondern auf der Auswertung\nvon Zeugenaussagen (UA S. 215, 274, 322).\n\nDie übrigen Ausführungen des Schriftsatzes vom\n5. Dezember 1969 befassen sich ausschließlich in unzulässiger Weise mit der Beweiswürdigung des Schwurgerichts.\nDiese enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch verletzt sie zwingende Erfahrungssätze.\n\nDies gilt vor allem von der Würdigung der Aussagen\nder ehemaligen Gefangenen des Lagers Gusen. Die in den\nBeweisamträgen unter Beweis gestellten Erfahrungssätze\nhat das Schwurgericht berücksichtigt, wie bereits ausgeführt. Aus ihnen folgt keineswegs, daß diese Zeugen\nschlechthin und von vornherein als unglaubwürdig anzusehen wären. Vielmehr mußte das Schwurgericht ihre Aussagen im einzelnen unter Berücksichtigung der erwähnten\nErfahrungssätze auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Dies\n\n- 29 -\n\n5. Dezember 1969 nachgeprüft. Er ist zu dem Ergebnis\ngelangt, daß es auch in sachlichrechtlicher Hinsicht\nnicht zu beanstanden ist.\n\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken könnten nur die\nFolgerungen bieten, die das Schwurgericht für den Beginn der Totbadeaktionen aus der Auswertung der Totenbücher des Lagers Gusen gezogen hat. Das Schwurgericht\nspricht einmal von einer sich aus den Totenbüchern ergebenden starken Erhöhung der Totenzahlen ab Ende\nOktober 1941, ein anderes Mai ab Mitte September. Die\nletztere Folgerung ist mit den Feststellungen über\nden Inhalt der Totenbücher (UA S. 78 ff.) nicht in Einklang zu bringen. Die Zahl der täglichen Todesfälle war\nim Durchschnitt in den Monaten September und Oktober 1941\nnicht wesentlich höher als in den vorangegangenen\nMonaten, sie war gegenüber dem August 1941 sogar etwas\nzurückgegangen. (Im August starben nach dem Totenbuch\n484 Gefangene, im September 427 und im Oktober 423.)\n\nDie Ursache der einmaligen hohen Totenziffer am 14. Septenber 1941 ist ungeklärt. Das Schwurgericht hat sie selbst\nnicht als Anzeichen dafür gewertet, daß an diesem Tage\n\noder am Vortag ein Todesbad stattgefunden hat (UA S. 215 £.),\nzumal die Angaben der Totenbücher über die Todeszeiten\nunsicher sind (UA S. 87 f., 216). Die leichte Zunahme\n\nder Todesfälle seit Juli 1941 bis in den Oktober hinein\n\nist möglicherweise mit der um diese Zeit im Lager ausgebrochenen Typhusepidemie zu erklären. In Wirklichkeit\nsind die Todesfälle erst von Ende Oktober 1941 an wesentlich angestiegen (1309 Todesfälle im November, 896 im\n\n- 30 -\n\nDezember 1941 und 733 im Januar 1942). Die Zahlen der\nTotenbücher können demnach für die Zeit von Mitte\nSeptember bis Ende Oktober 1941 nicht als Anzeichen\n\nfür irgendwelche besonderen Tötungsaktionen herangezogen werden, die in dieser Zeit stattgefunden haben\nkönnten. Hierdurch wird zwar die Feststellung nicht berührt, das sogenannte Invalidenbad, an dem der Angeklagte IE beteiligt war, habe in der Zeit zwischen\ndem 19. November und dem 4. Dezember 1941 und ein weiteres Bad, bei dem der Angeklagte KW nitwirkte, habe\nzwischen Mitte September und etwa dem 10. Dezember 1941\nstattgefunden. Das Bad der Tuberkulosekranken dagegen,\nan dem der Angeklagte EEE beteiligt war, ist nach\nder Annahme des Schwurgerichts schon in der zweiten\nSeptemberhälfte durchgeführt worden. Zwischen diesem\n\nBad und den aus den Totenbüchern ersichtlichen Zahlen\nfür diese Zeit läßt sich kein Zusammenhang herstellen.\nDas gilt auch für das erste Bad, an dem KW una ce\nteilgenommen haben und das in der Zeit von Anfang\nSeptember bis Mitte Oktober 1941 durchgeführt worden ist.\n\nDiese Unstimmigkeit gefährdet indessen den Bestand\ndes Urteils nicht. Die Tatsache, daß in Gusen Totbadeaktionen stattgefunden haben, hat das Schwurgericht unabhängig von dem Inhalt der Totenbücher festgestellt.\nDabei hat es sich unter anderem auf die Aussagen von\nZeugen aus dem Kreise ehemaliger SS-Angehöriger und der\nsogenannten Häftlingsprominenz gestützt. Die Zahlen der\nTotenbücher hat es nur als \"ersten Ansatzpunkt\" für die\nAbgrenzung des Zeitraumes benutzt, in dem sich die\nAktionen abgespielt haben (UA S. 202). Weitere \"Ansatz-\n\n- 31 -\n\npunkte\" waren das nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nmaßgebliche Motiv für die Aktionen, nämlich die Überbelegung des Lagers infolge der Einstellung des Abtransports von Gefangenen im Zuge der \"Aktion 14 f 13\" in\n\nder zweiten Augusthälfte, die Vermehrung arbeitsunfähiger\nGefangener infolge der Typhusepidemie und die für September und Oktober angekündigte Einlieferung von mehreren\nTausend russischer Kriegsgefangener (UA S. 206 ff.). Entscheidend für die Feststellung des Zeitraums, in dem die\nVernichtungsbäder der Tuberkulosekranken durchgeführt\nwurden, waren schließlich die insoweit übereinstimmenden\nAussagen der Zeugen HE, Ka, CC, CE una\nDr. von CB (UA Ss. 262). Außerdem hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auch noch auf die auffallende Häufung von angeblichen Todesfällen wegen Lungentuberkulose in der Zeit vom 20. bis 24. September 1941\nhingewiesen (UA S. 263) und sie als Anzeichen dafür gewertet, daß in dieser Zeit eine besondere Einwirkung\n\nauf die Tuberkulosekranken stattgefunden hat. Angesichts\ndieser übereinstimmenden Beweise und Beweisanzeichen kam\nes jedenfalls für die Zeit bis Ende Oktober 1941 auf die\nin den Totenbüchern enthaltenen Zahlen nicht entscheidend\nan.\n\nDie weiteren in dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1969\nvorgetragenen Bedenken gegen die Art der Auswertung der\nTotenbücher sind unbegründet. Das Schwurgericht hat nicht\nübersehen, daß das Ansteigen der Zahl der Todesfälle im\nNovember und Dezember 1941 möglicherweise auch eine Folge\nder abgeklungenen Typhusepidemie sein konnte. Es hat aber\ndiese Möglichkeit mit rechtlich unangreifbarer Begründung\n\n- 33 -\n\nist geschehen. Das Schwurgericht hat in sehr vorsichtiger\nWeise nur solche Bekundungen seinen Feststellungen zu\nGrunde gelegt, die objektiv nachprüfbar waren (UA S. 167).\nDies gilt insbesondere auch für die Würdigung der Aus-\n\nsage des Zeugen FREEEEEE.\n\nEs verstößt nicht gegen Denkgesetze, daß das Schwurgericht seine Überzeugung von der Wahrheit bestimmter\nTatsachen auf eine Gesamtheit von in Teilen übereinstimmenden Zeugenaussagen stützt, von denen einzelne für sich\nallein dem Gericht als Grundlage für seine Feststellungen\nnicht ausgereicht hätten. Eine solche Beweiswürdigung\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Schwurgericht\ndie nur unterstützende Heranziehung für sich allein nicht\nvoll beweiskräftiger Zeugenaussagen gelegentlich fälschlich\nals Indizienbeweis bezeichnet (UA S. 274, 306, 318), ist\nunschädlich. Daher liegen die Ausführungen der Verteidiger\nzum Begriff des Indizienbeweises neben der Sache, Im\nübrigen fordert auch die Lehre vom mittelbaren Beweis\nnicht, daß der Schluß von den Hilfstatsachen auf die zu\nbeweisende Tatsache zwingend sein müsse. Er muß nur denkgesetzlich möglich sein und darf allgemeingültige Erfahrungssätze nicht außer Acht lassen. Gegen diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verstoßen.\n\nDie Verwertung der Tatsache, daß mehrere Zeugen den\nAngeklagten IWW auf Lichtbildern wiedererkannt haben,\ndie aus der Zeit der Taten stammen, verletzt keinen Erfahrungssatz. Bedenken wären allenfalls gerechtfertigt,\nwenn nicht zwischen der Zeit, in der die Aufnahmen gemacht wurden, und der Hauptverhandlung 26 Jahre vergangen\n\n- 34 -\n\nwären. Der Angeklagte war damals 24 Jahre alt. Daher ist\ndie Gefahr gering, daß die Zeugen auf den Fotografien\njetzt nicht ihr Erinnerungsbild von dem Angeklagten,\nsondern den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten erkannten. Dafür, daß das Schwurgericht diese\nGefahr übersehen haben könnte, ist nichts ersichtlich.\n\nDaraus, daß die polnischen Zeugen die Angeklagten\nnicht unterschiedslos der ihnen zur Last gelegten Taten\nbezichtigten, durfte das Schwurgericht schließen, daß\ndiese Zeugen nicht wit der Absicht zur Hauptverhandlung\ngekommen sind, sich an den Angeklagten für ihnen im Lager\nGusen angetanes Unrecht zu rächen (UA S. 169). Dieser\nSchluß widerspricht keinem Erfahrungssatz, beruht auch\nnicht auf einem irrig für zwingend gehaltenen Erfahrungssatz. Er ist eine denkfehlerfreie, im Rahmen der Beweiswürdigung zulässige Überlegung. Es ist insbesondere auch\nzulässig, das Fehlen eines Anhalts für eine bewußte\nFalschbezichtigung als Argument für die objektive Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage zu werten. Die Frage, ob\nunbewußte Falschbezichtigungen vorliegen könnten, hat das\nSchwurgericht jeweils bei dem einzelnen Zeugen behandelt.\nDaß die Aussagen der polnischen Zeugen nicht pauschal\nals unzuverlässig abgetan werden konnten, war selbstverständlich und bedurfte keiner näheren Begründung.\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts über das\nZustandekommen des Befehls des Lagerführers EEE»\n(UA S. 232) beruhen in erster Linie auf den für glaubhaft\nerachteten Aussagen mehrerer Zeugen. Der Hinweis auf die\nmilitärische Praxis ist fur das Ergebnis der Beweiswürdigung\nohne Bedeutung.\n\n- 35 -\n\nOb die festgestellten Widersprüche und Übertreibungen\ndes Zeugen Ko die Glaubwürdigkeit seiner Aussage\nim Ganzen in Frage stellten, hatte allein das Schwurgericht\nzu beurteilen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt,\neine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeine Verstöße gegen sachliches Recht ergeben.\n\nC. Die Revision des eklagten .\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Besetzung des Schwurgerichts.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht\nsei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Vorsitzende den für die Tagung ausgelosten Geschworenen\nSEE aurch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung von\nder Dienstleistung entbunden habe (§§ 84, 54 Abs. 1 GVG,\n§ 358 Nr. 1 StPO). Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Berufliche Gründe können allerdings nur ausnahmsweise die Befreiung eines Geschworenen von der Dienstleistung rechtfertigen (BGH NJW 1967, 165). In dieser\nEntscheidung ist aber auch dargelegt, daß ein solcher\nAusnahmefall dann gegeben sein kann, wenn der Geschworene\nin der Zeit, zu der er zur Dienstleistung einberufen ist,\nBerufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben kann und bei denen er sich\nauch nicht vertreten lassen kann, weil ein geeigneter\n\n- 36 -\n\nVertreter nicht zur Verfügung steht. So aber lag es\nhier. Der Schwurgerichtsvorsitzende hat sich in einen\nGespräch mit dem Geschworenen si davon überzeugt,\ndaß dieser wichtige, lange voraus geplante Geschäftsreisen nicht ohne beträchtlichen Schaden für das von\nihm geführte Unternehmen aufschieben konnte und daß\neine Vertretung wegen der Verhältnisse des Unternehmens\nund der Stellung des Geschworenen als alleiniger Geschäftsführer nicht möglich war. In welcher Weise sich\nder Vorsitzende von der Richtigkeit dieses Sachverhalts\nüberzeugte, lag in seinem Ermessen. Daß er dabei wilikürlich gehandelt oder unsachlichen Überlegungen Raum\ngegeben hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n2. Verlesung von Niederschriften österreichischer\nGerichte.\n\nDiese Rüge deckt sich mit der unter B II 3 erörterten Verfahrensrüge des Angeklagten EB. Auf die\ndortigen Ausführungen wird Bezug genommen.\n\n3. Ablehnung von Beweisamträgen und damit zusammen- -\nhängende Aufklärungsrügen.\n\na) Der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. HoEB (VA Ss. 172 Nr. 4) ist\nvon den Verteidigern der Angeklagten KB una EHER\ngemeinsam gestellt worden. Wie bereits unter B II 2b)\nausgeführt, ist seine Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat die \"große Gefahr der\n\n- 37 -\n\nLückenausfüllung\" als wahr unterstellt und ist von\ndieser Gefahr auch bei der Bewertung der Aussagen\n\nder Zeugen WED una Ko ausgegangen.\n\nb) Weitere Verfahrensrügen betreffen die vom Schwurgericht abgelehnte Vernehmung derjenigen Personen, die\nden Belastungszeugen MED vernommen hatten. Manhart\nwar bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache insgesamt\nzehnmal von Kriminalbeanmten, Staatsanwälten und Richtern\nin Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der in Mauthausen und Gusen von SS-Angehörigen verübten Straftaten\nvernommen worden. Den wesentlichen Inhalt der Niederschriften über diese Vernehmungen hat das Schwurgericht\nin den Urteilsgründen mitgeteilt (UA S. 412 ff. siehe\nauch UA S. 126 £.).\n\naa) Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung\nder Kriminalbeamten Gi und Tr von Bayerischen\nLandeskriminalamt (UA S. 419) abgelehnt, weil es aus\nden im Urteil dargelegten Gründen (UA S. 420 ff.) überzeugt war, daß sich diese Beamten nach zwölf Jahren\nunmöglich noch an die Einzelheiten der Vernehmung vom\n2. Oktober 1956 würden erinnern können, daher völlig\nungeeignete Beweismittel seien. Darin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sich\ndas Schwurgericht dabei von einer unzutreffenden Auffassung vom Begriff des völlig ungeeigneten Beweismittels hätte leiten lassen. Es wäre in der Tat ungewöhnlich und würde der Erfahrung widersprechen, wenn\ndie Beamten heute noch Einzelheiten der Vernehmung, insbesondere Fragen und Antworten, die nicht aus dem Proto-\n\n- 38 -\n\nkoll ersichtlich sind, im Gedächtnis hätten, zumal\n\nsie im Zusammenhang mit den Ermittlungen zahlreiche\nPersonen vernommen haben und die Brausebäder damals\nnicht im Mittelpunkt der Ermittlungen standen. Der\nVergleich mit den Ausführungen des Schwurgerichts über\ndas Erinnerungsvermögen der Belastungszeugen geht fehl,\nwie schon an anderer Stelle ausgeführt wurde (B II 2 c).\nEbenso unwahrscheinlich ist es, daß die Beamten noch\npersönliche Aufzeichnungen über die seinerzeitige\nVernehmung besitzen, die mehr zur Sache ergeben würden,\nals aus der Vernehmungsniederschrift ersichtlich ist.\n\nbb) Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Landgerichtsrats Gef (va Ss. 419) hat das Schwurgericht\nmit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung unerheblich\nsei (UA S. 422 £f.). Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann auf sich beruhen, da das Urteil nicht\nauf einer insoweit etwa rechtsfehlerhaften Ablehnung\ndes Antrages beruht. Es sollte bewiesen werden, daß der\nZeuge WED bei seiner Vernehmung durch Landgerichtsrat CE nur von sogenannten Faßertränkungen gewußt\nhabe, nicht von Brausebädern. Diese Behauptung steht\nim Widerspruch zum Inhalt der Vernehmungsniederschrift,\nwonach ME seinerzeit auch von \"Ertränkungen über\ndem provisorischen Abfluß des Bades\" berichtet hat. Da\nnicht zu erwarten war, daß der Zeuge GW etwas anderes\nund mehr aussagen würde, als in der Vernehmungsniederschrift festgehalten ist, war er ein ungeeignetes Beweismittel für die Behauptung des Beweisamtrages.\n\n—\n\n- 39 -\n\ncc) Der Kriminalmeister Br ist in einem weiteren\nHilfsbeweisamtrag dafür benannt worden, daß MÜEEEEMB bei\nder Vernehmung durch Brenner am 14. Januar 1959 nach\nSchilderung der Faßertränkungen auch nach anderen Tötungsarten, insbesondere Totbadeaktionen befragt worden sei,\n‘dazu aber aus eigener Anschauung nichts zu sagen gewußt\nhabe (UA S. 420). Diese Behauptung widerspricht eindeutig\ndem in den Urteilsgründen mitgeteilten Inhalt der Vernehmungsniederschrift wonach \"Muselmänner in die Badeanlage getrieben und mit kaltem Wasser berieselt worden\nsind\" und auch von einem \"Duschbad der Invaliden\" die\nRede ist (UA S. 413). Danach hat MB damals sogar\nEinzelheiten über die Badeaktionen und die daran beteiligten SS-Leute berichtet. Unter diesen Umständen\nhat das Schwurgericht angesichts der inzwischen vergangenen Zeit und der Vielzahl der durchgeführten Vernehmungen mit Recht den Zeugen BriilBals völlig ungeeignetes Beweismittel für das Gegenteil angesehen.\n\ndd) Dasselbe gilt von dem weiteren Antrag auf Vernehmung des Landgerichtsrats GW darüber, daß Manhart\nbei seiner Vernehmung am 25. Mai 1959 erklärt habe, er\nhabe außer CM, Br una einem Sanitätsdienstgrad\nkeine SS-Leute bei der Duschaktion gesehen (UA S. 420).\nAuch diese Behauptung steht in eindeutigem Widerspruch\nzu dem Inhalt des einschlägigen Vernehmungsprotokolls\n(VA S. 413 £.). Danach ist jedenfalls die Ablehnung\nwegen Ungeeignetheit des Beweismittels rechtsfehlerfrei.\n\n- 40 -\n\nee) Der Beweisamtrag auf Vernehmung des Gerichts-ABSESSOT8 Hei schließlich geht von der ebenfalls\nunzutreffenden Annahme aus, Wi] habe erstmals bei\nseiner Vernehmung durch Ha an 8. Mai 1964 die\nBadeaktion vom Sommer 1942 als Brausebad und nicht als\nErtränkung in Fässern geschildert. Dagegen spricht eindeutig der Inhalt der Niederschrift vom 8. Mai 1964\n(VA S. 415, 425). Die Aussage vom 14. Januar 1959, bei\nder MED von Brausebädern gesprochen hatte, betraf\nandere Vorfälle. Für das Schwurgericht bestand hiernach\nkein Anlaß, den Gerichtsassessor Ha zu vernehmen.\nEs konnte ihn als ungeeignetes Beweismittel ansehen.\n\nBeweise, von denen von vornherein kein verwertbares Ergebnis zu erwarten war, brauchte das Schwurgericht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zu erheben.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten. Das gilt insbesondere von\nden Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung begründet, KfW sei Mittäter und nicht nur Gehilfe.\n\n- 41 -\n\nD. Die Revision des eklagten\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Revision macht geltend, das Schwurgericht habe\ndie Aufklärungspflicht auch zum Nachteil des Angeklagten\nGEM verietzt, indem es die Beweisamträge der Verteidiger\ndes Angeklagten KB auf Vernehmung der Kriminalbeamten\nGe una TEE una des Lanägerichtsrats CM atgelehnt habe. Insoweit deckt sich die Rüge mit der entsprechenden Rüge des Angeklagten KW. Auf die Ausführungen hierzu unter C I 3 b kann daher Bezug genommen\nwerden. Die Aufklärungsrüge geht fehl, weil das Schwurgericht nicht verpflichtet war, Beweise zu erheben, die\nes nach seiner auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhenden Überzeugung für völlig nutzlos hielt.\n\nII. Sachrüge.\n\nDas Urteil ist frei von sachlich-rechtlichen Fehlern\nzum Nachteil des Angeklagten. Zu den Ausführungen der\nRevisionsbegründung im einzelnen ist zu bemerken:\n\n1. Die Bewertung der Aussage des Zeugen N im\nHinblick auf dessen kriminelle Vergangenheit (UA S. 418)\nverletzt keine Denkgesetze. Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Schwurgerichts ergibt, meint es nicht, daß\ndas Persönlichkeitsbild eines Zeugen ohne jede Bedeutung\nfür die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit sei. Es ist\nvielmehr der Auffassung, im besonderen Falle des Zeugen\nMER sei ie Tatsache, daß er vielfach vorbestraft ist,\n\n- 42 -\n\nfür sich allein kein Grund, seine Glaubwürdigkeit schlecht.\nhin in Zweifel zu ziehen, es komme vor allem auf den\nInhalt der Aussage und darauf an, ob und inwieweit sie\nmit anderen, von ihr unabhängigen Beweisergebnissen\nvereinbar sei. Solche Beweiswürdigung ist einwandfrei\nund verletzt kein Denkgesetz. Das Schwurgericht hat die\nTatsache, daß MED vorbestraft ist, nicht außer Acht\ngelassen. Ob bei der Würdigung einer Zeugenaussage im\nEinzelfalle dem ungünstigen allgemeinen Bild der Persönlichkeit des Zeugen oder den für die Zuverlässigkeit\nseiner Angaben sprechenden Umständen das Übergewicht\nzukommt, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung.\nEine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.\n\n2. Die Ausführungen zur Frage des Befehlsnotstandes\n(va S. 593 ff.) enthalten keinen Widerspruch. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagten zu ihren\nHandlungen nicht durch die Vorstellung bewogen worden\nseien, sie hätten bei Verweigerung des Befehls ihres\nVorgesetzten EEE für Leib oder Leben fürchten\nmüssen, ist vereinbar mit der allgemeinen Feststellung,\ndaß die SS-Leute in den Lagern \"ehrlich damit rechneten,\nsie befänden sich bei einer Befehlsverweigerung stets\nin der Gefahr für Leib und Leben\". Auch der vom Schwurgericht aus der Tatsache, daß sie keine Gegenvorstellungen\nerhoben haben, zum Nachteil der Angeklagten gezogene\nSchluß widerspricht jener Feststellung nicht, zumal\nda der Befehl des lagerführers ee] eindeutig\nden Befehlen und Weisungen der SS-Führung zuwiderlief,\nwonach die eigenmächtige Tötung von Gefangenen streng\n\n- 43 -\n\nverboten war. Gegenvorstellungen sind überdies im\nallgemeinen noch keine Befehlsverweigerung, sie\n\nwaren es auch bei der SS nicht schlechthin. Dasselbe\ngilt für die Folgerung, die das Schwurgericht aus der\nTatsache gezogen hat, daß sich die Angeklagten nicht\nauf eine möglichst wenig grausame Art der Ausführung\ndes Befehls beschränkt haben und daß bei ihnen auch\nsonst keine Anzeichen einer Konfliktsituation erkennbar geworden sind.\n\n3. Unbedenklich ist ferner die Verwertung des\nUmstandes zu Lasten des Angeklagten CT, daß er\nspäter weiterhin in Konzentrationslagern Dienst unter\nCHE zetan nat (UA S. 603). Der Schluß ist °\ndenkgesetzlich möglich und angesichts der Tatsache,\ndaß CME den Angeklagten mitnahm, sogar naheliegend.\n\n- 44 -\n\nE.\n\nHiernach sind die Revisionen mit den nach dem\n1. StrRG erforderlichen Änderungen und Berichtigungen zu\nverwerfen. Die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche\nÄmter zu bekleiden, ist bei den Angeklagten GW und JE\neine Folge der Zuchthausstrafe (Art. 89 Abs. 1 Satz ? des\n1. StrRG). Bei dem Angeklagten IB ist diese Rechtsfolge jedoch nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen\n\n(§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO).\n\nMeyer Mayr Die Bundesrichter\nDr. Sanders und Hürxthal\nsind beurlaubt und könne\ndaher nicht unterschreit:\n\nSpiegel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-518-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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