{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-28_4_StR_215_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-28","aktenzeichen":"4 StR 215/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 215/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Georg KÜEEEEE zus EHE\nMED, geboren 2 EEE | 9:2: DEEmEmEEEEn,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nder Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführes in der Sitzung vom 28. Juli 1970 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1970,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahl im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf den Strafausspruch be-\n\nschränkte Revision hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch kann wegen der am 1. April 1970\nin Kraft getretenen Änderungen der Rückfallbestimmungen\ndes 1. StrRG nicht bestehen bleiben. Danach müssen bei\nvor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten sowohl die\nVoraussetzungen des alten als auch die des neuen kechts\nvorliegen (Art. 87 des 1. StrRG). Das ist, was den\n§ 17 StGB n.F. angeht, in den Urteilsgründen nicht nachgewiesen. Die Gesetzesänderungen sind auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPo).\n\nAO\n\nDie früheren Diebstahlstaten reichen zur Begründung des Rückfalls nicht mehr aus, da zwischen ihrer\nBegehung, die letzten Mai 1961, und dem hier abgeurteilten Diebstahl auch unter Berücksichtigung der inzwischen verbüßten Strafen mehr als 5 Jahre verstrichen sind (§ 17 Abs. 4 StGB n.F.). Zur Ergänzung hat\ndie Strafkammer in einer vorweg genommenen Prüfung\ndeshalb auf die beiden in den Jahren 1965 und 1966\nbegangenen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis,\ndas zweite in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr,\nhingewiesen, die vom Amtsgericht Essen am 22. August\n1966 und am 28. Februar 1967 abgeurteilt worden sind.\nSie hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich seine\nfrüheren Verurteilungen, wegen der er Strafen von mehr\nals drei Monaten Gefängnis und Jugendstrafe verbüßt\nhat, nicht zur Warnung dienen lassen. Dieser, lediglich den Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 1 StGB n.F.\nwiederholende Hinweis reicht nicht aus. Den Täter\nkann nur dann ein erhöhter Strafvorwurf treffen, wenn\nihm die neue Tat \"im Hinblick auf Art.und Umstände\nder (bisherigen) Straftaten\" besonders anzulasten\nist. Zwischen den Vortaten und der neuen Tat muß ein\ninnerer Zusammenhang bestehen (vgl. u.a. Schönke-Schröder, StGB, 15. Aufl. 1970, § 17 Rdn. 11; Dreher,\nStGB, 31. Aufl. 1970, § 17 Anm. 3; Horstkotte, JZ 1970,\n152 ff, 153). Er kann zwar auch bei ungleichartigen\nVortaten, wie hier, vorliegen. Das muß jedoch geprüft\nund im Urteil dargelegt werden. Der Senat kann diese\nPrüfung mangels näherer Feststellungen hierzu nicht\nnachholen.\n\nDer Strafausspruch muß hiernach aufgehoben werden.\nDa § 243 Abs. 1 StGB n.F. keine besonderen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafzumessung in schweren Fällen betrifft, können die auch die\nNeufassung erfüllenden, von der Gesetzesänderung nicht\nbetroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbestehen bleiben.\n\nWegen der Neufassung des Urteilspruchs wird auf\nBGHSt 23, 237, 254, im übrigen auf Art. 89 des 1. StrRG\nverwiesen.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/4-str-215-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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