{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-23_4_StR_297_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-23","aktenzeichen":"4 StR 297/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AaGEe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 297/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ferdinand Wolfgang K OB aus\nEM, geboren ar EEE 1940 in Kr /Schiesien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten in der\nSitzung vom 23. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 11. März 1970 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Daß der Angeklagte sich bei der Tatbegehung nicht\nim Zustand des Vollrausches (§ 330 a StGB) befunden habe,\nhat das Landgericht auf die Bekundungen der Zeugen Marlies\nKra®, Ursula DEE una HE sowie auf das \"zielstrebige\nVerhalten\" des Angeklagten bei der Tatausführung gegründet.\nEs bestehen aber - wie der Verteidiger in seinem Schriftsatz\nvom 14. Juli 1970 mit Recht geltend macht -— Bedenken, daß\ndas Landgericht den Begriff des \"die Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Rausches\" verkannt haben kann; außerdem ist\nes bei seiner Beweiswürdigung über den Grad der alkoholischen\nBeeinträchtigung des Angeklagten nicht auf alle aus der\nSachverhaltsschilderung hervorgehenden Umstände mit der\ngebotenen Vollständigkeit eingegangen.\n\na) Die Fähigkeit eines Täters, das Unerlaubte seiner\nTat einzusehen oder insbesondere nach dieser Einsicht zu\n\nhandeln, kann wegen Bewußtseinsstörung oder krankhafter\nStörung der Geistestätigkeit infolge einer sehr starken\nalkoholischen Beeinträchtigung schon ausgeschlossen sein,\nwenn der Täter noch nicht \"sinnlos\" betrunken ist. Wirkt\nsich der Alkoholeinfluß so sehr aus, daß der Täter überhaupt\nnicht mehr mit wenigstens natürlichem Vorsatz handeln kann,\ndaß er also handlungsunfähig ist, so ist für die Anwendung\nder §§ 51 und 330 a StGB kein Raum.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung war der Zeuge van der\nWeck, der Bestohlene, zuletzt am meisten betrunken. Wenn,\nwie im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte weniger stark\nbetrunken war, so kann er sich sehr wohl in dem in § 51\nAbs. 1 StGB geschilderten Zustand des Ausschlusses seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befunden haben.\n\nDer Angeklagte hatte am Nachmittag vor der Tatnacht\nin der Gastwirtschaft WM von EB in der Zeit von\netwa 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr \"etwa 10 Glas Bier\" getrunken.\nAnschließend trank er in der Wirtschaft RÜEEEE \"wieder\neinige Glas Bier und einige Schnäpse\". Nach der Rückkehr\nin die Wirtschaft WG von HE. in der sich die Zechgenossen bis gegen 3.00 Uhr aufhielten, ist weiter gezecht\nworden; nähere Angaben darüber enthält das Urteil nicht.\nIn der Wohnung van der Weist dann von allen Zechgenossen\n\"Sekt, Whisky, Asbach und Wein\" getrunken worden. Daß ein\nsolches Durcheinander von alkoholischen Getränken bei bereits angetrunkenen Zechern sehr rasch zu einem Vollrausch\n- einem Ausschluß der Einsichts- oder jedenfalls der\nHemmungsfähigkeit — führen kann, ist eine Erfahrungstatsache.\n\nZutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist im erwähnten Schriftsatz des\nVerteidigers ausgeführt, daß es für irgendwelche Männer und\nFrauen meist sehr schwierig und oft unmöglich ist, den Grad\nder Trunkenheit eines anderen zuverlässig darauf zu beurteilen, ob dieser nur \"angetrunken\" oder \"stark betrunken\"\nist und welchen der im § 51 StGB genannten Grade des Rauschzustandes die Trunkenheit erreicht. Besondere Vorsicht ist\ngeboten, wenn die Zeugen bei ihren Beobachtungen selbst erheblich unter Alkoholeinfluß stehen. Den Urteilsfeststellungen\nzufolge waren auch die Zeugen Kraf, SED ur: Han\nschon vor Mitternacht in der Wirtschaft We von\nund haben dort bis gegen 3.00 Uhr mitgezecht. Alle haben\nsich dann in der Wohnung van der We an Trinken von \"Sekt,\nWhisky, Asbach und Wein\" beteiligt. Dem Urteil ist nichts\ndarüber zu entnehmen, ob sie im Zeitpunkt, als der Angeklagte den Diebstahl ausführte, noch fast nüchtern oder\nmehr oder weniger betrunken waren.\n\nb) Gewiß läßt der Umstand, daß der Angeklagte in Diebstahlsabsicht die Schränke und Schubladen durchsuchte, klar\nerkennen, daß er noch handlungsfähig war. Seine Handlungsweise deutet aber nicht auf eine besondere \"Zielstrebigkeit\",\nein einsichtsvolles Verhalten hin. Im Gegenteil könnte man\ndaraus, daß er dies vor den Augen von Personen getan hat,\ndie er nicht näher kannte, die ihn aber andererseits später\nohne weiteres identifizieren konnten, und daß er vor ihren\nAugen die Telefonkabel aus der Wand gerissen hat, mindestens\nebensogut darauf schließen, daß er sich recht wenig sinnund planvoll verhalten hat. Jedenfalls hätte das Landgericht\ndarauf eingehen müssen.\n\nU“\n\n2. Das Landgericht wird hiernach zu prüfen haben, ob\nder Angeklagte wieder des Diebstahls oder ob er des — vorsätzlichen oder fahrlässigen - Sichberauschens (§ 330 a StGB)\nschuldig zu sprechen ist.\n\nEindeutig wird auch festzustellen sein, ob dem Angeklagten die \"Rückfall-\" Vorschrift des § 17 StGB n.F. entgegengehalten werden kann. Auch wenn dies zutrifft, darf der\nAngeklagte nicht wegen Diebstahls \"im Rückfall\" verurteilt\noder in der Urteilsformel als \"Rückfalltäter\" bezeichnet\nwerden (BGHSt 23, 237).\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-297-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-297-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.882495+00:00"}}