{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-23_4_StR_245_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-23","aktenzeichen":"4 StR 245/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FR:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 245/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden arbeitslosen Harald KÜEEE aus vi-:\ndort geboren am EB 1943,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nfr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KW cecen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1969 wird verworfen. Jedoch wird der\nihn betreffende Teil des ersten Satzes der\nUrteilsformel dahin geändert, daß er wegen\nDiebstahls, wegen versuchten Diebstahls, wegen\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\nnit Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie\nwegen Betrugs in sechs Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.\n\nDer Angeklayte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu trasen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt\nund wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit versuchter Unterschlagung, zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verfahrensrügen\nund die Sachrüge erhoben werden, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den\nSachverständigen Dr. SEE, den es am zweiten Tag der\nHauptverhandlung vernommen hat, nicht erst an diesem, sondern\nschon am ersten Tag zur Hauptverhandlung zuziehen müssen.\n\nGrundsätzlich ist es Sache eines psychiatrischen Sachverständigen, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit\neines Angeklagten zu begutachten hat, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, welche Unterlagen er für sein\nGutachten benötigt. Es deutet nichts darauf hin, daß der\nSachverständige es für nötig befunden habe, schon zu Beginn\nder Hauptverhandlung in ihr anwesend zu sein. Er hat schon\nvor der am 11. November 1969 begonnenen Hauptverhandlung\nden Angeklagten auf Veranlassung des Gerichts (Bd. II Bl. 436,\n441, 443, 444 d.A.) untersucht und ein eingehendes schriftliches Gutachten vorgelegt (Bd. II Bl. 457 ff d.A.). Nach\n\ndessen Inhalt hat er die aus den Akten und Beiakten ersichtliche Vorgeschichte berücksichtigt und den Angeklagten selbst\nausführlich gehört (aa0 Bl. 463 ff). Zudem ist, wie sich aus\nder ohne Widerspruch des Angeklagten und des Verteidigers\ngebliebenen, in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft angeführten dienstlichen Äußerung des Landgerichtsrats Dr. TEE (eines der Beisitzer der .erkennenden Strafkammer, wohl des Berichterstattere) ergibt, am zweiten Tag\nder Hauptverhandlung \"der Lebenslauf des Angeklagten ....\nausführlich .... erst in Gegenwart des Sachverständigen\nunmittelbar vor der Gutachtenerstattung erörtert worden\".\n\n2. Die weitere Verfabrensrüge, der Zeuge 1 sei\nzu Unrecht wegen des Verdachts der Begünstigung unvereidigt\ngeblieben, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngebotenen Form erhoben und daher unzulässig. Die Revision\nhat weder den Inhalt des Briefes vom 12. Juli 1968 mitgeteilt noch auch nur erwähnt, an wen dieser Brief gerichtet\nwar. Das Revisionsgericht kann daber nicht prüfen, ob der\nTatrichter den Begriff der Begünstigung verkannt oder offensichtlich zu Unrecht den Verdacht der Begünstigung bejaht\nhat.\n\nII. Die Saobrüge\n\n1. In den Betrugsfällen (II 1 bis 6 der Urteilsgründe)\nläßt das Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht\nfallenden Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die Revision versucht in unzulässiger Weise, die\nBeweiswürdigung des Tatrichters durch ibre eigene zu ersetzen.\nDie Feststellungen des Landgerichts sind denkgesetzlich einwendfrei und verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze.\n\nJt .\n\nIm Fall 1 verkennt die Revision, daß es sich hier\nnicht darum gehandelt hat, einen dem Geschädigten der Person\nnach unbekannten Täter nur seinem Aussehen nach anhand von Lichtbildern zu identifizieren. Der Gastwirtin Ri war der\nAngeklagte auf Grund seiner Besuche in der Gastwirtschaft\nbekannt, sie wußte nur seinen Namen und seine Anschrift\nnicht mit Sicherheit; andere Gäste hatten ihr aber gesagt,\ndaß es sich \"um einen Ki oder KU\" handele. Als sie\ndies der Polizei mitgeteilt batte, \"erkannte sie dann auf\neinem Lichtbild den Angeklagten als den Gast, der sie geschädigt\nhatte, wieder\" (UA S. 5). Sie hat auch in der Hauptverhandlung\nausgesagt, (Bd. III Bl. 554 d.A.), daß sie Herrn KM aus\nihrer Gastwirtschaft kenne.\n\nIm übrigen sind die Schlußfolgerungen, die das Landgericht in den Betrugsfällen aus den gegebenen Beweisanzeichen\ngezogen hat, entgegen dem Vorbringen der Revision alle denkgesetzlich möglich.\n\nb) In allen Betrugsfällen hat sich das Landgericht einwandfrei davon überzeugt, daß der Angeklagte, obwohl er jeweils\nvon Anfang an zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig - oder\nbeides zugleich - war, die Gastwirte über seine Zahlungsfähigkeit oder (und) seine Zahlungswilligkeit täuschte und\nsie dadurch dazu veranlaßte, ihm Speisen und Getränke oder\nUnterkunft zu gewähren. Ohne Rechtsirrtum hat hiernach das\nLandgericht den Angeklagten jeweils des vollendeten Betruges\nschuldig befunden.\n\nc) Rechtsirrig ist auf Grund der bisherigen Feststellungen\nnur, daß das Landgericht im Falle 4 auch die Verpfändung des\nMantels als Betrugshandlung gewertet hat. Als es ans Zahlen\nging und der Angeklagte den Mantel dem Wirt zum Pfand anbot,\n\nbatte er bereits die Zeche gemacht. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß der Wirt, hätte er nicht den Mantel als Pfand angenommen,\nanderweitig Befriedigung bätte finden können. Daß der Wirt\n\ndurch die Entgegennahme des Pfandes davon abgehalten worden ist,\nmit Hilfe der Polizei Feststellungen (über die Person des\nAngeklagten) zu treffen, kann nicht ohne weiteres mit einer\nVerschlechterung seiner Vermögenslage gleichgesetzt werden.\n\nEs gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß das\nLandgericht nicht unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres\nfortgesetzten Betrug (UA S. 11, 24) annehmen durfte. In der\nUrteilsformel ist der Angeklagte auch im Falle 4 ebenso wie in\nden übrigen Betrugsfällen -— rechtlich einwandfrei —- nur\nschlechthin des Betruges schuldig gesprochen worden. Auch\nauf das Strafmaß hat sich die Annahme des fortgesetzten Betruges\noffensichtlich nicht ausgewirkt. Für den Fall 4 hat das Landgericht, obwohl der Angeklagte hier auchb - ohne Rechtsirrtum\nzu seinem Nachteil - zusätzlich der versuchten Unterschlagung\nfür schuldig befunden worden ist, die Strafe in derselben Höhe\nfestgesetzt wie in den der Begehungsweise und dem angerichteten\nSchaden nach nicht schwerer wiegenden Fällen 2, 5 und 6 und\nnur unwesentlich böher als in den Fällen 1 und 3.\n\nFür den Fall 6 beruft sich die Revision auf (angebliche)\nTatsachen, die im Urteil nicht erwähnt sind und zum Teil zu\nihm in Widerspruch stehen. Das ist im Revisionsverfahren sachlichrechtlich nicht zulässig.\n\n2. Im Falle II 8 (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt) hat das Landgericht berücksichtigt, daß das Blut des Angeklagten zur\nTatzeit einen Alkoholgehalt von 2,42 %o aufwies. Es hat auch\n\ndas Verhalten des Angeklagten bei und unmittelbar vor der\nTatausführung denkgesetzlich einwandfrei gewürdigt. Es tritt\nkein Rechtsfehbler darin zu Tage, daß das Landgericht in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen die Schuldfäbigkeit\ndes Angeklagten nicht für völlig ausgeschlossen (§ 51 Abs. 1\nStGB), sondern nur für erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2\nStGB) erachtet hat.\n\nAus der Neufassung des § 113 StGB (Art. I Nr. 3 des\n3. StrRG vom 20. Mai 1970 - BGBl I 505 -) ergibt sich in der\nSchuldfrage keine für den Angeklagten günstigere Beurteilung\nals nach der bisherigen Fassung der Vorschrift.\n\n3. Gegen den Schuldspruch in den beiden Diebstahlsfällen\n(II 12 und 13) bringt die Revision im einzelnen nichts vor.\nRechtliche Bedenken bestehen insoweit nach der zur Zeit der\nUrteilsfindung gegebenen Rechtslage auch sonst nicht.\n\nDurch das am 1. April 1970 in Kraft getretene Erste\nGesetz zur Reform des Strafrechts ist jedoch der § 243 StGB\ngeändert worden, was vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2\nStGB, § 354 a StPO berücksichtigt werden muß. Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllt aber den Tatbestand des versuchten (Fall 12) und vollendeten (Fall 13) Diebstahls auch\nunter den im § 243 Nr. 1 StGB n.F. bezeichneten Umständen.\n§ 243 StGB n.F. stellt jedoch nicht mehr wie § 243 StGB a.F.\n- im Gegensatz zu § 244 StGB n.F. - besondere Tatbestände\ndes \"schweren\" Diebstahls auf, sondern er spricht sich nur\ndarüber aus, wann regelmäßig ein \"schwerer Fall\" des Diebstahls\n(§ 242 StGB) angenommen werden soll. Die Annahme eines schweren\nFalles betrifft allein die Strafzumessung. Da die Annahme\neines schweren Falles einer Straftat im Urteilsspruch nicht\n\nbesonders gekennzeichnet zu werden braucht, berichtigt der\nSenat insoweit die Urteilsformel.\n\n4. Auch im Strafausspruch hält das angefochtene Urteil\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Hinsichtlich der beiden Diebstahlstaten spricht nichts\ndagegen, sondern alles (Art der Tatausführung; Vorleben, Persönlichkeit und Beweggründe des Angeklagten) dafür, die in\n§ 243 StGB n.F. in der Regel vorgesehenen schweren Fälle des\nDiebstabls anzunehmen. Für diese schweren Fälle drobt der\n§ 243 StGB n.F. keine geringere Strafe an als es im Falle\nmildernder Umstände, die das Landgericht dem Angeklagten\nzugute gehalten hat, der § 243 Abs. 2 StGB a.F. getan hatte.\n\nb) Für den Widerstand gegen die Staatsgewalt ist in § 11\nStGB n.F. (von besonders schweren Fällen abgesehen) Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe angedroht, während\ndie Strafdrohung nach § 113 StGB a.F. auf Freiheitsstrafe von\n14 Tagen bis zu zwei Jahren oder im Falle mildernder Umstände\nauf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe gelautet\nhatte. Da der Angeklagte in Tateinheit mit dem Widerstand auch\nder gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden worden\nist und das Landgericht auf sechs Monate Gefängnis erkannt\nhat, was über das nach altem Recht zulässige Mindestmaß\nder Freiheitsstrafe erbeblich hinausgeht, ist es ausgeschlossen, daß das Landgericht bei Anwendung der Neufassung\ndes § 113 StGB eine geringere Strafe ausgesprochen haben\nwürde.\n\nc) Die Einzelstrafen für die Betrugsfälle sind mit\nzweimal je sechs Wochen Gefängnis und viermal je zwei Monaten\n\nGefängnis maßvoll und nach dem zur Zeit der Urteilsfindung\ngeltenden Recht obne Rechtsirrtum festgesetzt. Nach § 14 StGB\nn.F. darf allerdings eine Freibeitsstrafe unter sechs Monaten - für jede einzelne Straftat - nur verhängt werden,\n\nwenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freibeitsstrafe\nzur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\n\nDie erste dieser Voraussetzungen - Unerläßlichkeit der\nVerhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den\nTäter - liegt bier eindeutig vor. Mehrere Geldstrafen und\nFreibeitsstrafen wegen der früher begangenen Taten sind ohne\nWirkung auf den Angeklagten geblieben. In den Fällen 8, 12\nund 13 sind nunmehr Freiheitsstrafen verhängt worden, welchen\nder § 14 StGB n.F. nicht entgegenstebt und die allein schon\nzu einer längeren Gesamtfreiheitsstrafe führen müßten. Neben\neiner solchen Freiheitsstrafe könnten Geldstrafen für die\nBetrugstaten auf den Angeklagten nicht einwirken.\n\nd) Auch die Festsetzung der Gesamtstrafe, mit der\nEinzelstrafen in einer Gesamtdauer von rund 353 Monaten\nauf die Dauer von zwei Jahren zurückgeführt werden, kann\nrechtlich nicht mißbilligt werden.\n\n- 10 -\n\nDie Berichtigung, daß an Stelle einer Gesamtgefängnis-\n\nstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt,\nist gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG geboten.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-245-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-245-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.858301+00:00"}}