{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-23_4_StR_241_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-23","aktenzeichen":"4 StR 241/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fluchtvorbereitungen oder ein Fluchtversuch können eine\nVersagung der Anrechnung von Untersuchungshaft nur rechtfertigen, wenn und insoweit sie zu einer Verschleppung\ndes Verfahrens geführt haben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\n| zu III\nBGHSt: ja\n\nStGB § 60 Abs. 1\n\nFluchtvorbereitungen oder ein Fluchtversuch können eine\nVersagung der Anrechnung von Untersuchungshaft nur rechtfertigen, wenn und insoweit sie zu einer Verschleppung\ndes Verfahrens geführt haben.\n\nBGH, Urt. v. 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 - LG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 241/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Hans Jürgen FÜ aus KB,\ngeboren am (EEE 1934 in CE / Thüringen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 4. März 1970\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, je in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund mit Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2\ndes Waffengesetzes, und außerdem wegen\nUrkundenfälschung verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\nJedoch bleiben insoweit die Feststellungen\n\nzum Einbruch, zum Rückfall und zu den Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F. bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurtickverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund Vergehen gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes und\naußerdem wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat seine Sicherungsverwahrung\nangeordnet, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf\nvon fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen und ein Kleinkalibergewehr nebst Munition, zwei Seitenschneider sowie drei\nSchraubenzieher eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nSoweit sie in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe eine\nAugenscheinseinnahme des Tatortes und die Benutzung eines\nLageplanes zur Feststellung der Entfernungen zwischen Abstellplatz des Fahrzeuges und Tatort im engeren Sinne vermißt,\n\nist die Rüge unbegründet. Darauf wird im Rahmen der Sachbeschwerde eingegangen. Im übrigen ist die Rüge unzulässig,\nweil die Revision die Beweismittel nicht benennt, deren sich\ndie Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts noch hätte\nbedienen können (BGHSt 2, 168, 169). Der flüchtige Mittäter\n\nKlein war, wie die Revision selbst vorträgt, nicht erreichbar.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet.\n\n. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Sie übersieht folgendes: Der Tatrichter hat dem Urteil seine Überzeugung zugrunde zu legen, die er aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat, nicht die irgend eines anderen Betrachters, etwa die des Verteidigers. Ein Verstoß gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" lie&ßt deshalb\nnicht immer schon dann vor, wenn Zweifel in der einen oder\nanderen Richtung denkbar sind und dem Urteil von mehreren\ntheoretisch möglichen Geschehensabläufen nicht der dem Angeklagten günstigste zugrunde gelegt wird. Dann wäre eine\nVerurteilung nur in den seltensten Fällen möglich. Der\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" ist vielmehr nur\nverletzt, wenn — was aus den Urteilsgründen ersichtlich\nsein maß — der Richter Zweifel hat und demzufolge sein\nverurteilendes Erkenntnis auf Tatsachen gründet, von deren\nRichtigkeit er selbst nicht voll überzeugt ist (vgl. BGH\nNIW 1951, 325). In dieser Hinsicht gibt das Urteil zu Bedenken keinen Anlaß. Auch die von der Revision behaupteten\nWidersprüche liegen nicht vor. In UA Bl. 18 und 28 beziehen\nsich die Charakterisierung des Angeklagten als hemmungslos,\nkaltblütig und rücksichtslos und die Feststellung, er sei\nder eigentliche Urheber der Straftaten, allein auf seine\n\nud;\n\nVortaten. Im übrigen ist weder die Tatsache, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Mitnahme der Waffe\nüberredet worden ist,noch der Umstand, daß er sich nach\nseinen Straftaten widerstandslos hat festnehmen lassen, unvereinbar mit der von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung,\ndaß er während der Ausführung der Diebstahlstaten zum rücksichtslosen Waffengebrauch entschlossen gewesen sei. Die\ntatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis\nzwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu\nsein; es genügt, daß die Folgerungen des Gerichts denkgesetzlich möglich sind und nicht der Lebenserfahrung widersprechen.\nIn Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung\nder Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist gegen die\nVerurteilung des Angeklagten im Schuldspruch nichts einzuwenden. Anlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden:\n\nBei allen Diebstahlstaten hatte der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen ein von ihm zu einer Faustfeuerwaffe umgebautes automatisches Kleinkalibergewehr nebst\nMunition im Kraftwagen bei sich, den er jeweils in der\n\"Nähe\" des Tatorts stehen ließ und anschließend wieder\nzur Rückfahrt benutzte. Er wollte notfalls von dieser Schußwaffe Gebrauch machen. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat\ner die Waffe auch zum eigentlichen Tatort mitgeführt, in\nden Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe hat er sie jeweils\nim Wagen zurückgelassen. Mit Recht hat ihn die Strafkammer\nauch in diesen beiden letzten Fällen des Diebstahls mit\nWaffen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. schuldig befunden.\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt es auf die\n\nEntfernung zwischen Abstellplatz des Fahrzeugs und Tatort\nim engeren Sinne und damit auch auf die insoweit erhobene\nAufklärungsrüge nicht an. Zwar läßt sich mangels näherer\nFeststellungen dazu nicht nachprüfen, inwieweit der Angeklagte wirklich in der lage gewesen wäre,\"bei Annäherung\nDritter schnell zum Pkw\" zu laufen (UA 19) und von dort aus\ndie Waffe wirksam einzusetzen. Das ist indessen hier nicht\nentscheidend. Das Merkmal \"bei Begehung der Tat\" in § 243\nAbs. 1 Nr. 5 StGB a.F. verlangt - ebenso wie in § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB - nicht, daß der Täter die Waffe während der\nVerwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung\nder Tat bei sich führen müßte. \"Tat\" bedeutet hier das\n\nganze Geschehen bis zur tatsächlichen Beendigung. Für die\nGefährlichkeit des Diebes, derentwegen das Gesetz diese\nBegehungsweise mit schwerer Strafe bedroht, macht'es keinen\nUnterschied, ob er eine Waffe bei der Wegnahme selbst oder\nbei der mit ihr im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen\nZusammenhang stehenden weiteren Verwirklichung seiner\nZueignungsabsicht bei sich hat (vgl. RG HRR 1935 Nr. 632;\nBGHSt 20, 194, 197 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Nachweisen).\nEs genügte deshalb hier, wovon auch die Strafkamner zutreffend ausgeht, daß der Angeklagte die, wie er wußte,\ngebrauchsbereite Schußwaffe (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit\nNachweisen) sowohl bei der Hinfahrt zum Tatort als auch vor\nallem bei dem der Wegnahme unmittelbar folgenden Wegschaffen\nder Beute mit dem Kraftfahrzeug bei sich hatte (so auch\n\nBGH Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64). Das gleiche\ngilt für die Strafbestimmung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nn.F., die am 1. April 1970, soweit Schußwaffen in Frage\nstehen, den § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. ersetzt hat (Art. 1\nNr. 66, Art. 105 des 1. StrR6).\n\nfü\n\nZur Verurteilung aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, die übrigens für den Strafausspruch offensichtlich\nohne Bedeutung ist, fehlt zwar im Urteil die ausdrückliche\nFeststellung, daß der Angeklagte gewußt habe, zum Führen\nder in Rede stehenden Waffe sei ein Waffenschein erforderlich.\nSie ergibt sich jedoch als selbstverständlich aus dem Zusammenhang. Das Führen jeder Schußwaffe außerhalb der eigenen\nWohn-, Dienst- oder Geschäftsräume oder des befriedeten\nBesitztums ist waffenscheinpflichtig (§ 14 Abs. 1 WaffG),\nohne Rücksicht darauf, ob zum Erwerb eine Genehmigung erforderlich gewesen ist oder nicht. Der Angeklagte hatte das\nKleinkalibergewehr außerdem durch Absägen des Schaftes zu\neiner Faustfeuerwaffe umgearbeitet; daß eine solche Waffe\nohne Waffenschein nicht geführt werden darf, ist allgemein\nbekannt.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nZwar entspricht das Urteil auch insoweit dem zur Zeit\nseines Erlasses geltenden Recht. Insbesondere sind die\nEinwendungen der Revision gegen die Anwendung des § 20 a\nStGB a.F. unbegründet. Nach Art. 1 Nr. 6, 105 Nr. 2 des\n1. StrRG ist diese Bestimmung jedoch am 1. April 1970 außer\nKraft getreten. Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist also nicht mehr zulässig. Da diese\nGesetzesänderung auch im Revisionsrechtszug zu beachten\nist (§ 354 a StPO), hat der Senat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Für den Strafausspruch ist dies allerdings ohne Belang, da die Strafkammer die bei Erlass der\nEntscheidung bevorstehende Gesetzesänderung bereits berücksichtigt hat. Sie hat ausdrücklich eine Strafschärfung aus\ndem Gesichtspunkt des § 20 a StGB abgelehnt und die Strafe\nfür die Diebstahlstaten dem § 244 Abs. 1 StGB a.F. entnommen\n(UA 38).\n\net\n\nDer Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde\nnicht bestehen bleiben. Am |. April i970 ist an die Stelle\nder besonderen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.F. für\nden Diebstahlstäter die allgemeine Vorschrift des § 17 StGB\nn.F. über die Strafschärfung bei Rückfall getreten (Art. 1\nNr. 4, 66; Art. 105 des 1. StrRG). Außerdem sind § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB a.F. durch § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. und, wie\nbereits gesagt, § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. durch § 244\nAbs. 1 Nr. 1 StGB n.F. ersetzt worden (Art. 1 Nr. 66, 105\ndes 1. StrRG). Zwar liegen nach den Urteilsfeststellungen\ndie Voraussetzungen auch dieser neuen Bestimmungen vor. Die\nGesetzesänderungen haben jedoch zu einer Herabsetzung der\nbisherigen Mindeststrafe von zwei Jahren (Zuchthaus) bei\nAblehnung mildernder Umstände für jede der Diebstahlstaten\n(§ 244 Abs. 1 StGB a.F.) auf nunmehr nur noch sechs Monate\nFreiheitsstrafe geführt. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer bei Anwendung der neuen Bestimmungen\nauf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Höhe dieser Einzelstrafen kann auch die wegen Urkundenfälschung (Fall II 4\nder Urteilsgründe) ausgesprochene Strafe beeinflußt haben.\nMit der danach gebotenen Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch die nachgeordneten Eiitscheidungen nach §§ 40,\n\n42 m und 42 e StGB a.F., so daß der gesamte Strafausspruch\naufzuheben ist.\n\nBestehen bleiben können jedoch die von der Gesetzesänderung nicht betroffenen Feststellungen zur Ausführung\nder Diebstahlstaten nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.,\nzum Rückfall und zu den Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F.\nNach seiner Aufhebung kommt § 20 a StGB zwar als Grundlage\nfür die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr in\nFrage. Deren Voraussetzungen sind nunmehr in § 42 e StGB n.F.\n\nzusammengefaßt worden; doch ist nach Art. 93 des 1. StrRG\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn\nihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch\nnach dem neuen Recht vorliegen. Das ist, was den § 20 a StGB\nangeht, der Fall. Die Strafkammer wird deshalb in der neuen\nVerhandlung zu prüfen haben, ob auch die Voraussetzungen\n\ndes § 42 e StGB a.F. und n.F. erfüllt sind.\n\nIm übrigen ist zu den Gesetzesänderungen noch folgendes\nzu sagen:\n\nWie bereits gesagt, sind die Voraussetzungen des\nEinbruchsdiebstahls auch nach der Neufassung des § 243 Abs. 1\nNr. 1 StGB erfüllt. Diese Bestimmung enthält jedoch - im\nGegensatz zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. betreffend Diebstahl mit Waffen - keine besonderen Straftatbestände mehr,\nsondern betrifft nur noch die Strafzumessung in schweren\nFällen. Deshalb brauchen die Diebstähle im Urteilsspruch\nnicht auch noch aus diesem Grunde als \"schwerer Diebstahl\"\ngekennzeichnet zu werden. Außerdem muß im Urteilsspruch\ndie Kennzeichnung der Diebstähle als Rückfalltaten entfallen (BGHSt 23, 237 = NJW 1970, 1196). Zur Klarstellung\nhat der Senat den Urteilsspruch entsprechend neu gefaßt.\n\nIII. Für die (ebenfalls) neu zu treffende Entscheidung\nüber eine Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft wird folgendes bemerkt:\n\nNach der Neufassung des § 60 Abs. 1 StGB durch das\n1. StrRG wird Untersuchungshaft grundsätzlich auf die\nStrafe angerechnet. Nur wenn die Anrechnung \"im Hinblick\nauf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht ge-\n\nU\n\n- 10 -\n\nrechtfertigt ist\", kann der Richter ausnahmsweise anordnen,\ndaß sie ganz oder zum Teil unterbleibt (Abs. 1 Satz 2). Wie\ndie Gesetzesmaterialien ergeben (Niederschrift über die\n\n21. Sitzung des Bundestagsausschusses für die Strafrechtsreform vom 5. Mai 1966 Protokolle V S. 391 ff; 1. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT Drucksache V 4094 zu Nr. 24), sollte mit dieser\nFassung zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht Gründe, die\ndie Tat selbst betreffen, wie Art und Schwere der Verfehlung\noder ein unrecht- und schulderhöhendes nachträgliches Verhalten, eine Versagung der Anrechnung rechtfertigen können,\nsondern nur ein nach der Tat gezeigtes Verhalten des Täters\nim Verfahren, das die Anrechnung ganz oder zum Teil als\nungerecht erscheinen läßt (vgl. auch Dreher 31. Aufl.\n\n§ 60 StGB Bem. 2 E). In Betracht kommt dabei insbesondere\njedes Verhalten des Täters, das nicht seiner Verteidigung\ndient und entweder gerade darauf abzielt,die (angeordnete)\nUntersuchungshaft zu verlängern, um sich durch deren spätere\nAnrechnung ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafvollstreckung zu verschaffen (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Mai\n1969 - 2 StR 29/69 - mit Anmerkung von Dallinger MDR 1969,\n1722) oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen\nGründen böswillig zu verschleppen. Unter diesen Gesichtspunkten können auch Fluchtvorbereitungen oder ein Fluchtversuch einen Grund für die Versagung der Anrechnung darstellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß solche Handlungen, die selbst Haftgrund sind und allein dem Täter\n\ndurch seine Inhaftierung Nachteile erbringen, nicht zugleich auch eine Versagung der Anrechnung der erst durch\n\nsie veranlaßten Untersuchungshaft rechtfertigen können.\n\nDas wäre sonst unbillig und ein vom Gesetz nicht gewolltes\nÜbel, das sich praktisch wie die Verhängung einer entsprechend\nhöheren Strafe für die begangene Tat auswirken würde. Nur\n\ndort, wo Fluchtvorbereitungen und Fluchtversuche auch tatsächlich zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt\nhaben, soll dem Täter die dadurch veranlaßte oder verlängerte\nUntersuchungshaft nicht auch noch zugute kommen. Die von\nder Strafkammer für ihre offensichtlich weiter gehende Auffassung angeführte Meinung von Schröder (Schönke/Schröder\n15. Aufl. § 60 StGB Rn. 18), daß ein Versagungsgrund immer\nschon dann gegeben sei, wenn den Täter ein Verschulden entweder an der Haft als solcher oder an deren Dauer treffe,\nstützt sich auf höchstrichterliche Entscheidungen, die noch\nunter der Geltung der alten Gesetzesfassung ergangen sind\nund nicht ohne weiteres auf das jetzt geltende Recht übertragen werden können.\n\nSanders Bundesrichter Börtzler ist Mayr\nbeurlaubt und ortsabwesend\nund darum verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nSanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-241-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-241-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.832990+00:00"}}