{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-23_4_StR_235_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-23","aktenzeichen":"4 StR 235/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"27:7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 235/70 URTEIL\n\n‚in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Otto Heinz CB zus vd,\ngeboren am EEE 1935 ir ED VEEEEEE\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung\nLandgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 29. Januar 1970\nwird verworfen. Jedoch wird der erste Absatz\nder Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, ferner wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen\nfortgesetzter schwerer Kuppelei unter Einbeziehung der am 2. Juni 1969 in dem Verfahren\n\n‚tt\n\n- 3 -\n\n6 Ls 21/67 StA Krefeld verhängten Strafe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf\nMonaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zu erörtern bleibt nur, ob die\nVoraussetzungen der nunmehr anzuwendenden Rückfallbestimmung des § 17 StGB n.F. vorliegen. Dem Urteil ist\ninsoweit nichts zu entnehmen, da es hinsichtlich der Vorstrafen keine Tatzeiten anführt. Darauf kommt es indessen\nhier nicht an. Im Urteilsspruch fällt die Kennzeichnung\nals Rückfalltat ohnehin weg (BGHSt 23, 237 = NJW 1970,\n1196). Auf den Strafausspruch hat der Wegfall keinen Einfluß. Das Landgericht ging in Anwendung von §§ 244 Abs. 2,\n51 Abs. 2, 44 StGB zu Recht von einer Mindeststrafe von\ndrei Wochen aus. Nach der Gesetzesänderung beträgt die\nMindeststrafe zwar nur noch einen Tag. Die eingehenden\nErwägungen, mit denen das Landgericht die weit über das\nMindestmaß hinausgehende Strafe von elf Monaten begründet\nhat, zeigen indessen, daß diese Strafe auch dann nicht\n\nniedriger ausgefallen wäre, wenn schon bei Urteilserlaß\ndie veränderte Mindeststrafe bestanden hätte.\n\nSanders Bundesrichter Börtzler ist Mayr\nbeurlaubt und ortsabwesend\nund darum verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nSanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-235-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-235-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.814100+00:00"}}