{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-23_4_StR_234_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-23","aktenzeichen":"4 StR 234/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 234/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptwachtmeister Josef A um\naus BEE, dort geboren am EEE 1924,\n\nwegen Meineides\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEEEEEN\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n4. November 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd und die bürgerlichen Ehrenrechte für\nein Jahr aberkannt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Rüge, die Verfahrensvorschriften über den\nUrkundenbeweis (§§ 249, 261) seien verletzt, ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die die Zeugenaussage des Angeklagten enthaltenden Teile der Niederschrift über die\nHauptverhandlung gegen ICEEEEB von 11. November 1968\nin den Urteilsgründen auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Da das Protokoll keinen entsprechenden Vermerk\nenthält, ist gemäß § 274 StPO devon auszugehen, daß die\nbetreffenden Teile jener Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Dies war indessen\nauch nicht erforderlich.\n\nGrundsätzlich sind zwar Urkunden, die als Beweismittel dienen, in der Hauptverhandlung zu verlesen\n(§ 249 StPO). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt,\ndaß das Gericht den Inhalt oder den Wortlaut einer Urkunde in geeigneten Fällen auch dadurch feststellen kann,\ndaß es diese dem Angeklagten oder einem Zeugen vorhält\nund mit ihnen erörtert. Dies ist insbesondere bei kurzen\n\nund leicht faßlichen Schriftstücken zulässig (BGHSt 11, 159).\n\nSo ist offensichtlich auch hier verfahren worden, wie\ndie Urteilsgründe ergeben und durch die dienstlichen\nÄußerungen der in der Hauptverhandlung mitwirkenden\nRichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bestätigt wird. Die im Urteil wiedergegebenen\nAuszüge aus der Niederschrift vom 11. November 1968\nsind weder umfangreich noch sprachlich oder inhaltlich\nschwer zu verstehen. Für die Feststellung, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, kam es auch nicht auf\nden genauen Wortlaut der Niederschrift über die Aussage\nan, sondern darauf, was er seinerzeit tatsächlich bekundet hatte. Er hat offenbar nicht bestritten, so ausgesagt zu haben, wie es in dem Protokoll vom 11. Novenmber 1968 niedergelegt ist; er hat sich damit verteidigt,\ndaß seine damalige Aussage in allen Punkten wahr gewesen sei. Bestätigte er aber auf Vorhalt die Richtigkeit\nder Niederschrift, so konnte von ihrer förmlichen Verlesung abgesehen werden. Allerdings durfte dann nicht\ndiese, sondern nur die von dem Angeklagten abgegebene\nErklärung den Feststellungen zugrundegelegt werden. Daß\ndas Landgericht dies verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n2.) Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert\nzu werden, da die Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte\nhat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, geeignete\nBeweisamträge zu stellen.\n\nII. Sachrüge:\n\nDer Angeklagte hat als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen IB vor dem Landgericht Bochum unter\nanderem bekundet, er habe am 23. März. 1968 zu dem\n\n-5-\n\n“ Taxiunternehmer Dei nicht gesagt, daß die Taxiunternehmer und nicht IE auf die Anklagebank gehörten. Ferner hat er erklärt, er sei damals nicht darüber\nunterrichtet gewesen, welche Vorwürfe gegen IE\nverhandelt wurden. Nach der Annahme des Landgerichts war\ndie Aussage des Angeklagten zu diesen beiden Punkten\nobjektiv und subjektiv falsch.\n\nSoweit der Schuldspruch wegen Meineids auf die\nAussage zum ersten Punkt (Äußerung gegenüber Ti\nBEE) gestützt ist, ist sachlich-rechtlich nichts gegen ihn einzuwenden. Die Überzeugung des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte falsch geschworen habe, beruht insoweit auf einer denkfehler- und widerspruchsfreien Be-\n\n. weiswürdigung. Diese verstößt auch nicht gegen allgemeingültige Erfahrungssätze.\n\nMit der Aussage, er habe nicht gewußt, welche Vor-\n\nwürfe Gegenstand des Verfahrens gegen IB zewesen seien, hat der Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts zum Ausdruck bringen wollen, es sei ihm völlig\nunbekannt gewesen, worum es in jenem Verfahren überhaupt\nging. Diese Auslegung begegnet jedoch durchgreifenden\nsachlich-rechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt nicht,\ndaß der Wortlaut des beanstandeten Satzes der Aussage\nnicht eindeutig ist; vor allem aber läßt das Landgericht\nden Zusammenhang dieser Bekundung mit der übrigen Aussage außer Acht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts\nläßt sich, betrachtet man allein den Wortlaut, die Er-\n“ Klärung des Angeklagten sehr wohl auch so verstehen, daß\ner damit lediglich sagen wollte, Einzelheiten der gegen\nDUB erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe seien ihm\nunbekannt gewesen. Der Zusammenhang mit der übrigen\n\nAussage legt diese Auslegung sogar nahe. Der Angeklagte\n\nhat nämlich auch ausgesagt, er habe sich dafür interessiert,\nwas zwischen Herrn IM und den Taxiunternehmern\nvorgefallen war, \"weil wir vor kurzem einen solchen Komplex\nzu bearbeiten hatten\". Deshalb habe er als Zuhörer an\n\nder Verhandlung teilgenommen. Hieraus folgt, daß dem Angeklagten nach seiner eigenen Aussage der Gegenstand des\nVerfahrens gegen IE in groben Unrissen bekannt gewesen sein muß. Seine Erklärung, er habe nicht gewußt,\nworum es ging,kann sich daher vernünftigerweise nur auf\nEinzelheiten des Sachverhalts bezogen haben. Das Landgericht ist zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil es den\nfraglichen Satz losgelöst von dem Zusammenhang der Gesamtaussage ausgelegt hat. Daher ist der Tatbestand we-\n\ngen Meineids insoweit nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen.\n\nDa der Mangel den Umfang des strafrechtlich erheblichen Verhaltens des Angeklagten betrifft, muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind ebenfalls zum Teil\nrechtlich bedenklich. Die Ansicht des Landgerichts, der .\nAngeklagte sei \"hartnäckig\" bei seiner falschen Aussage\ngeblieben, ist schwer vereinbar mit der Annahme, er habe\nnur, um sein Ansehen zu wahren, vielleicht auch aus\nScham und aus Angst vor einem Tadel seines Vorgesetzten\ndie Äußerung gegenüber Pl zeleusnet. Bedenklich\nist ferner, daß das Landgericht die Verletzung der Dienstpflicht, die es in jener Äußerung des Angeklagten sieht,\nerschwerend gewertet hat. Es handelte sich ersichtlich\num eine rein private Meinungsäußerung des Angeklagten,\n\nEm\n\ndie nichts mit seinen Dienstpflichten als Kriminalbeanter zu tun hatte, sondern allenfalis als Verletzung seiner Pflicht zu korrekten außerdienstlichem Verhalten gewertet werden kann. Jedenfalls aber erscheint der Meineid\nnicht um deswillen besonders mißbilligenswert, weil mit\nihm der Angeklagte eine frühere Äußerung, die ihm einen\nTadel oder sonstige Unannehmlichkeiten eintragen konnte,\nder Wahrheit zuwider lediglich abgestritten hat. Nach den\nGrundgedanken des § 157 StGB, der hier allerdings nicht\nunmittelbar anwendbar ist, läßt dieser Umstand die Tat\nvielmehr eher in einem milderen Licht erscheinen. Das\nLandgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte\nseinerzeit nicht wegen Verdachts der Begünstigung uneidlich hätte vernommen werden müssen (§ 60 Nr. 2 StPO).\nHätte er nicht vereidigt werden dürfen, so wäre dies einstrafmildernder Umstand (BGHSt 8, 186).\n\nSanders DBundesrichter Börtzler ist Mayr\nbeurlaubt und ortsabwesend\nund darum verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nSanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-234-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-23/4-str-234-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.793514+00:00"}}