{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-16_4_StR_97_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-16","aktenzeichen":"4 StR 97/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 97/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Walter R EEE\naus DEMMMB, geboren am MEERE 1922 in TEE,\n\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt |\n\nta\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Ver\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands\ngegen die Staatsgewalt zu einer Geldstrafe verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr\nentzogen.\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Sachlichrechtlich zu Unrecht wendet sich der\nAngeklagte gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese sind denkgesetzlich einwandfrei und verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze. Sie sind daher für\n‘das Revisionsgericht bindend.\n\n3. Den Urteilsfeststellungen zufolge waren die\nPolizeibeamten berechtigt, auf den Lagerplatz der Firma\nSIEB zu fahren unä dort das Kennzeichen des von dem Angeklagten gefahrenen Lastwagens aufzuschreiben. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\nDie Polizeibeamten hatten bereits festgestellt, daß\nder andere, von dem Sohn des Angeklagten gefahrene Lastwagen überladen war. Das Wiegen dieses Fahrzeugs hatte\nergeben, daß der Wagen, von dem unterwegs Holz abgeladen\nworden war, noch immer, wenn auch nur geringfügig, überladen war. Unter Hinzurechnung des geschätzten Gewichts\ndes unterwegs abgeladenen Holzes waren die Polizeibeamten\nder Auffassung, er sei \"um ca. 9 - 10 % überladen\" gewesen. Danach konnten die Polizeibeamten ohne weiteres\ndavon ausgehen, daß sich der Sohn des Angeklagten einer\nOränungswidrigkeit schuldig gemacht hatte. Welches Maß\ndie Überladung erreichte, ob sie insbesondere 10 % über-\n\nAr\n\nschritt, war aber für die Höhe des festzusetzenden Verwarnungs- oder Bußgeldes nicht unwesentlich (vgl. Floegel/\nHartung 18. Aufl. § 34 StVZO Anm. 12). Dies nach Möglichkeit zu klären waren die Polizeibeamten daher berechtigt\nund verpflichtet.\n\nEs kann offen bleiben, ob die Polizeibeamten zu\ndiesem Zweck auf dem Lagerplatz der Firma SB - bei\neiner anderen Person als dem Verdächtigen - gemäß § 103 StPO\nin Verb.m. § 46 Abs. 1 OWiG ohne ausdrückliche Zustimmung\ndes Firmeninhabers oder seines berechtigten Vertreters\neine förmiiche Durchsuchung hätten vornehmen dürfen (zur\nFrage der Durchsuchung im Bereich des OWiG im allgemeinen\nvgl. Göhler OWiG 2. Aufl. vor § 59 Anm. 11). Das wollten\nsie nämlich, jedenfalls zunächst, nicht tun und haben sie\nnicht getan. Sie wollten sich nur davon überzeugen, ob\n- wie sie mit Recht vermuteten - das von dem Sohn des\nAngeklagten kurz zuvor auf der Straße abgeladene Holz\ninzwischen von einem anderen Kraftwagen auf den Lagerplatz gebracht worden war. Das zu klären bedurfte es\n- jedenfalls zunächst - keiner \"Durchsuchung\", sondern\nnur einer Nachfrage. Um diese machen zu können, durften\ndie Polizeibeamten ohne weiteres auf den Lagerplatz fahren,\nIm übrigen fehlt - wenn es auch hierauf gar nicht ankommt -— nach den bisherigen Feststellungen jeder Anhalt\nfür die Annahme, der Inhaber der Firma SB sei nicht\ndamit einverstanden gewesen, daß zu diesem Zweck die\nPolizeibeamten seinen Lagerplatz aufsuchten.\n\nJetzt kam es sofort durch das Verhalten des Angeklagten\nzu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Polizeibeamten\n\nund zu einem \"längeren Wortwechsel\". Wenn hieraus die\nPolizeibeamten den Eindruck gewannen, daß der Angeklagte\nirgendwie mit dem Verschwinden des gesuchten Holzes zu\ntun habe und jedenfalls davon etwas wisse, dann durften\nsie, damit er später als Zeuge gehört werden konnte,\n\ndas Kennzeichen des Kraftwagens, als dessen Fahrer sich\nder Angeklagte selbst bezeichnet hatte, aufschreiben.\nSie nahmen damit eine rechtmäßige Amtshandlung vor. Die\nErwägung, der Angeklagte habe auch als Beschuldigter\nwegen Begünstigung in Betracht kommen können, ist zwar\nrechtsirrig; Begünstigung kann gemäß § 257 StGB nur \"nach\nBegehung sines Verbrechens oder Vergehens\", nicht aber\nnach einer Orädnungswidrigkeit begangen werden. Diese\nirrige Erwägung schließt aber die Rechtmäßigkeit der\nHandlungen der Polizeibeamten nicht aus.\n\nWenn nunmehr der Angeklagte in der festgestellten\nWeise den Polizeibeamten durch Gewalt Widerstand geleistet\nhat, so hat er den Tatbestand des § 113 StGB (alter und\nneuer Fassung) nach der äußeren Tatseite erfüllt.\n\n4. Die Beurteilung der inneren Tatseite gestaltet\nsich jedoch nach der Neufassung des § 113 StGB, die dieser\ndurch den am 22. Mai 1970 in Kraft getretenen Art. 1\nNr. 3 des 3. StrRG vom 20. Mai 1970 - BGBl I 505 - erhalten hat, für den Angeklagten günstiger als nach § 113\nStGB a.F. Die Neufassung des Gesetzes ist vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO zu beachten.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten ausdrücklich\n\"zu Gute gehalten, daß er glaubte, die Beamten dürften\n\nihn auf dem privaten Lagerplatz nicht kontrollieren\"\n(UA S. 7), alle ihre Amtshandlungen seit dem Eintreffen\nauf dem Lagerplatz seien also unrechtmäßig gewesen.\n\nOb und wieweit dieser Irrtum beachtlich ist, ist nicht\nmehr nach dem alten Recht (vgl.hierzu BGHSt 21, 334,\n364/365) zu beurteilen, sondern unmittelbar nach § 113\nAbs. 4 StGB n.F. zu entscheiden. Hiernach ist vor allem\nzu prüfen, ob der Angeklagte unter den gegebenen Unständen den Irrtum vermeiden konnte. Hierfür könnte\nu.a. von Bedeutung sein, daß die Beamten dem Angeklagten\nauf dessen Verlangen ihre Dienstnummern nicht mitgeteilt haben und daß sie sich mit ihm in einen \"längeren\nWortwechsel\" eingelassen haben (UA S. 4), anstatt ihm\nin Kürze und Deutlichkeit den Grund ihres Erscheinens\nauf dem Lagerplatz mitzuteilen.\n\nWeil dies nicht geprüft ist, muß das angefochtene\nUrteil aufgehoben werden. Die Feststellungen müssen insgesamt mit aufgehoben werden, weil sie, soweit sie die\näußere und die innere Tatseite betreffen, so eng ineinander verwoben sind, daß sie sich nicht einwandfrei\nvoneinander trennen lassen.\n\n5. Auf den Antrag des Verteidigers, die vorläufige\nEntziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten alsbald\nrückgängig zu machen, kann der Senat nicht eingehen.\n\nBi\n\nDie Entscheidung hierüber steht, weil die sofortige\nFreisprechung des Angeklagten nach der Sachlage nicht\nmöglich ist, allein dem Tatrichter zu.\n\nMeyer Börtzler _ Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-97-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-97-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.596288+00:00"}}