{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-16_4_StR_505_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-16","aktenzeichen":"4 StR 505/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BCHSt: ja\n\nStGB 8 263\n\nVeranlaßt der Vertreter einer Verlagswerbefirma einen\nKunden durch unwahre Vorspiegelungen, eine für seine\nZwecke unbrauchbare Zeitschrift zu bestellen, so gefährdet er das Vermögen des Bestellers in einer der\nVermögensschädigung gleichkommenden Weise auch dann,\nwenn der Firmeninhaber von vornherein bereit ist, auf\neine bloße Beanstandung des Bestellers in jedem Falle\nden Vertrag zu stornieren (gegen BGH GA 1962, 213).","text_plain":"7er\n\nNachschlagewerk: ja\nBCHSt: ja\n\nStGB 8 263\n\nVeranlaßt der Vertreter einer Verlagswerbefirma einen\nKunden durch unwahre Vorspiegelungen, eine für seine\nZwecke unbrauchbare Zeitschrift zu bestellen, so gefährdet er das Vermögen des Bestellers in einer der\nVermögensschädigung gleichkommenden Weise auch dann,\nwenn der Firmeninhaber von vornherein bereit ist, auf\neine bloße Beanstandung des Bestellers in jedem Falle\nden Vertrag zu stornieren (gegen BGH GA 1962, 213).\n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69 - AG Menden\nLG Arnsberg\nOLG Hamm\n\n14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 505/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter (Zeitschriftenwerber) Heinz-Werner\nFerdinand BÜEEEE aus VER, zeboren am\nGER 125: ir AUEEEB,\n\nwegen Betruges\n\nll.\n\n/%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n16. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nMeyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr.Dr. Spiegel\nund Hürxthal beschlossen:\n\nVeranlaßt der Vertreter einer Verlagswerbefirma\neinen Kunden durch unwahre Vorspiegelungen, eine\nfür seine Zwecke unbrauchbare Zeitschrift zu bestellen, so gefährdet er das Vermögen des Bestellers in einer der Vermögensschädigung gleichkommenden Weise auch dann, wenn der Firmeninhaber von vornherein bereit ist, auf eine bloße\nBeanstandung des Bestellers in jedem Falle den\nVertrag zu stornieren (gegen BGH GA 1962, 213).\n\n1. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten\ngegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen, das ihn\nwegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt hat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nwar als Zeitschriftenwerber für eine Verlagswerbefirma\ntätig. Er hat durch unwahre Vorspiegelungen eine Hausfrau\ndazu veranlaßt, eine Zeitschrift zu abommieren. Nach der\nLieferung des ersten Heftes erkannten die Bestellerin\n\nund ihr Ehemann, ein städtischer Arbeiter, die bisher\nnoch keine Zahlungen geleistet hatten, daß die bestellten\nHefte entgegen den Zusicherungen des Angeklagten für sie\nvöllig ungeeignet und unbrauchbar waren. Sie sandten\n\ndas Heft mit einem entsprechenden Schreiben an die\nLieferfirma zurück. Hierauf wurde der Auftrag von der\nFirma ohne weiteres storniert.\n\nÜber die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Es möchte die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, als unbegründet verwerfen. Hieran sieht es sich durch das in GA 1962, 213\nveröffentlichte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. August 1961 - 2 StR 353/61 - gehindert. Es hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n2. Diese Vorlegung ist zulässig.\n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die bestellte Zeitschrift für die Bestellerin und ihren Ehemann\nnicht nur nach ihrer persönlichen Einschätzung, sondern\nauch nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers\nauf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und ihres\nBildungsstandes praktisch wertlos gewesen sei. Deswegen\nkönne der Eintritt eines Vermögensschadens der Eheleute\nnicht schon nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 16,\n321 verneint werden. Ob das Verhalten des Angeklagten\nzugleich auch einen Provisionsbetrug zum Nachteil seiner\nArbeitgeberfirma darstelle, habe das Landgericht nicht\n\ngeprüft; aus verschiedenen im einzelnen dargelegten\nGründen tatsächlicher Art sei das Oberlandesgericht zu\neiner abschließenden Beurteilung dieser Frage nicht in\nder Lage. Es komme daher darauf an, ob ein Vermögensschaden trotz der Möglichkeit anzunehmen sei, daß die\nFirma in allen Fällen, in denen die Bestellungen von\nden Kunden beanstandet wurden, den Vertrag ohne weiteres\nstornierte und keine Zahlungen verlangte, weil sie von\nvornherein mit unerlaubten Methoden ihrer Vertreter\nrechnete und deshalb entschlossen war, grundsätzlich\nallen Beanstandungen zu entsprechen.\n\nDiese Frage möchte das Oberlandesgericht bejahen.\n\nDer vom Oberlandesgericht beabsichtigten Bestätigung\ndes landgerichtlichen Urteils im Schuldspruch steht danach\nin der Tat das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs\n(GA 1962, 213) entgegen, in dem die entgegengesetzte Auffassung vertreten wird.\n\nDer Auffassung des 2. Strafsenats haben sich übrigens\n- ohne zusätzliche Erwägungen - das Oberlandesgericht Celle\n(MDR 1969, 158, 159) und mehrfach andere Senate des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1965, 702; 1969, 624, 625; 1969,\n1778) angeschlossen.\n\nII.\n\nDer Senat kann die in dem angeführten Urteil des\n2. Strafsenats vertretene Auffassung nicht teilen, tritt\nvielmehr - jedenfalls im Ergebnis - der Meinung des vorlegenden Gerichts bei.\n\nl. Es handelt sich um einen Fall des Eingehungsbetruges. Bei ihm ist eine Vermögensbeschädigung gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung\ndes Täuschenden (oder des von diesem Vertretenen) - hier\nauf die Lieferung der Zeitschrift - in seinem Wert hinter\nder Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten\n- hier zur Zahlung des Kaufpreises - zurückbleibt (vgl.\nu.a. BGHSt 16, 220, 221). Bei der Prüfung, ob dies der\nFall ist, muß grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vertrages außer Betracht bleiben (BGHSt 21, 384, 386; 22,\n88, 89). Das ist deshalb gerechtfertigt, weil sich der\nGetäuschte zwar von dem Vertrag lossagen kann, die Voraussetzungen hierfür aber beweisen muß und Gefahr läuft,\ndas nicht zu können. Das Risiko, von dem Vertrag loszukommen, liegt ausschließlich bei dem Getäuschten.\n\nBei der hier zu beurteilenden Sachlage darf indes\ndie Besonderheit nicht außer acht gelassen werden, daß\nder Inhaber der Lieferfirma auf eine bloße Beanstandung\ndes Bestellers den Vertrag in jedem Fall ohne weiteres\nals nicht zustandegekommen behandelt. Durch diesen dem\nBesteller allerdings zunächst unbekannten Umstand unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall wesentlich\nvon dem Normalfall. Rein objektiv geht hier der Besteller\nkein Risiko ein. Ein über eine Vermögensgefährdung hinausgehender Vermögensschaden tritt nicht ein, wenn der Besteller nach der Lieferung des bestellten Gegenstandes,\nehe er selbst den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt\nhat, die Unbrauchbarkeit des Gegenstandes erkennt, dem\nLieferanten gegenüber geltend macht und dieser daraufhin\nohne weiteres den Vertrag storniert.\n\n14\n\n2. Die Frage ist daher in einem Falle der hier zu\nerörternden Art die, ob trotz dieser Besonderheit durch\nden Abschluß des Bestellungsvertrages das Vermögen des\nBestellers bereits in einer Weise gefährdet worden ist,\ndaß dies bei einer lebensnahen und daher nicht einseitig\ndogmatisch-zivilrechtlichen, sondern weitgehend wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGHSt 15, 83, 86; 16,\n321, 329) einer Wertminderung und damit einer Schädigung\ndes Vermögens gleichkommt. Das muß bejaht werden.\n\nEs ist zunächst im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf den es allein ankommt, ungewiß, ob der\ngetäuschte Besteller nach der Lieferung des Gegenstandes,\nehe er seine Gegenleistung ganz oder teilweise erbringt,\ndie den Vertragsabreden entgegenstehende Unbrauchbarkeit\nfür seine Zwecke erkennt. Ebenso ungewiß ist es, ob der\nBesteller, der ja die Bereitschaft des Firmeninhabers\nzur Stornierung auf bloße Beanstandung hin nicht kennt,\nnach dem Erkennen der Unbrauchbarkeit des gelieferten\nGegenstandes aus irgendwelchen Gründen von der Erhebung\neiner Beanstandung absehen und also zur Zahlung des Kaufpreises genötigt sein wird. Das hängt von vielen Umständen ab, über die sich niemals im voraus etwas Bestimmtes sagen läßt; von Bedeutung können insoweit sein\ndie Geschäftsgewandtheit oder die Unerfahrenheit des\nBestellers, der Grad seines Ärgers über die Übertölpelung,\nseine Neigung zur Bequemlichkeit oder sein Wille, sich\nkeine unlauteren Methoden gefallen zu lassen, die Bedeutung des Kaufpreises für seine Vermögensverhältnisse\nusw. Für den Vertreter, dessen Täuschungshandlungen auf\n\n- 7 -\n\nden Abschluß des Vertrages und auf seine Erfüllung angelegt waren, stellt das alles einen Zufall dar; er hat in\njedem Falle den Besteller der naheliegenden Gefahr ausgesetzt, daß er den Vertrag erfüllen und also einen Vermögensschaden (Zahlung des Kaufpreises für eine für ihn nutzlose,\nunbrauchbare Sache) erleiden wird. Diese Gefahr - die Vermögensgefährdung -— muß nach lebensnahen, wirtschaftlichen\nGesichtspunkten bereits einer Schädigung des Vermögens\ngleichgesetzt werden.\n\nIII.\n\nDer 2. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er\nan der Auffassung des Urteils vom 30. August 1961 nicht\n\nfesthält.\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne jenes Urteils zu entscheiden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-505-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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