{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-16_4_StR_203_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-16","aktenzeichen":"4 StR 203/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 203/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Udo BEE aus IE, zevoren am\n\nCE 19:4 ir (AD,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nNEM\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GW, 3e iD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bos wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Fall 1 der Urteilsgründe (unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs) mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe;\n\n2. im übrigen dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in vier Fällen sowie in einem\nweiteren Fall des Diebstahls oder der Hehlerei\nschuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in drei Fällen, wegen einfachen Diebstahls,\nwegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs sowie\nwegen schweren Diebstahls oder Hehlerei (Wahlfeststellung)\nunter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor\nAblauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nBe; e l\n\nMit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte\nzu Recht gegen seine Verurteilung wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs (Fall 1 der Urteilsgründe).\n§ 248 b StGB stellt nur den unter Strafe, der ein Kraftfahrzeug (oder ein Fahrrad) gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Diese Voraussetzung ist\nnicht nachgewiesen. Berechtigter im Sinne des § 248 b StGB\nist jeder Gebrauchsberechtigte, d.h. jeder, der aus irgendeinem rechtlichen Grunde befugt ist, das Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel zu benutzen (BGHSt 11, 47,\n51). Eine solche Befugnis hat der Angeklagte, selbst\nnach Meinung der Strafkammer, auf jeden Fall gehabt.\nZwar war das Fahrzeug von dem Vater seiner (damaligen)\nVerlobten gekauft und auf deren Namen zugelassen worden;\nsie besaß die Fahrzeugpapiere und ein Schlüsselpaar; sie\nbezahlte Steuern und Versicherungsprämien. Das Fahrzeug\nwurde aber nicht nur gemeinsam, sondern auch von dem\nAngeklagten allein benutzt; er erledigte alle kleineren\nReparaturen. Außerdem hatte ihm der Vater seiner Braut\nin der Osterzeit 1968 die Zweitschlüssel mit dem Bemerken übergeben, wenn er mit seiner Tochter verlobt\nsei, \"könnten beide den Wagen behalten\" (UA 8, 9). Ob\nder Angeklagte damit bereits, wie die Strafkammer meint,\nMiteigentümer des Fahrzeugs geworden war, ist allerdings\nzweifelhaft. Das hängt von dem Willen der Beteiligten,\ninsbesondere dem des Vaters ab, ob er tatsächlich sein\nEigentum zu Gunsten auch des Angeklagten aufgeben oder\ndiesem (zunächst) nur den Mitbesitz einräumen wollte.\nDie Strafkammer wird dies in der neuen Verhandlung\ngegebenenfalls klären müssen. Jedenfalls hatte der\n\nAngeklagte -— neben seiner Braut - von diesem Zeitpunkt\nan die unbeschränkte Benutzungsbefugnis an dem Fahrzeug.\nDiese ist ihm nach den Urteilsfeststellungen bis zu der\nTat auch von keiner Seite streitig gemacht worden.\n\n‘Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe sich\ndieses Rechtes durch eine Vereinbarung mit seiner Braut\n‚selbst begeben. Zu einer solchen Annahme reichen jedoch\ndie im Urteil getroffenen Feststellungen nicht aus. Festgestellt ist lediglich folgendes: Da der vorgesehene\nTermin zur TÜV-Abnahme überschritten war und die finanziellen\nMittel zur Durchführung der notwendigen Reparaturen an\ndem nicht mehr verkehrstüchtigen Fahrzeug fehlten, wollte\ndie Braut des Angeklagten auf Drängen ihres Vaters den\nWagen abmelden, kam jedoch nicht dazu. Deshalb bat sie\nden Angeklagten, die Abmeldung zu übernehmen und händigte\nihm, als er sich einverstanden erklärte, die Papiere und\nihre Wagenschlüssel aus. Damit sei, so meint die Strafkammer, vereinbart worden, daß das Fahrzeug vorerst überhaupt nicht mehr, es sei denn zum Zwecke der Abmeldung,\nin Betrieb genommen werden dürfe. Der Angeklagte sei deshalb seiner Braut gegenüber nicht mehr zur Benutzung\ndes Fahrzeugs berechtigt gewesen. Wenn er gleichwohl\neine längere Fahrt unternommen habe, habe er das Fahrzeug\nerkanntermaßen gegen den Willen der Berechtigten in Gebrauch genommen.\n\nDiese Erwägungen begegnen in zweifacher Hinsicht\nBedenken. Die bloße Zusage, das Fahrzeug abzumelden, bedeutete noch nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, zu-\n\ngleich auch die Verpflichtung, es bis zur Abmeldung zu\nkeiner anderen Fahrt mehr zu benutzen. Die Strafkammer\nhätte eine solche Verpflichtung nicht einfach unterstellen dürfen, sondern den Sachverhalt, insbesondere\n\ndie Vorstellung des Angeklagten, insoweit aufklären\nmüssen. Außerdem würde die Verpflichtung, das Fahrzeug\nnur noch für die Fahrt zur Abmeldung zu benutzen, die\nRechtsstellung des Angeklagten als Miteigentümer nicht\nschmälern. Er bliebe gleichberechtigt gegenüber seiner\nVerlobten. Die abredewidrige Benutzung des Kraftfahrzeugs durch ihn könnte Schadenersatzansprüche der Miteigentümerin nach sich ziehen; sie hätte aber nicht die\nBedeutung einer nach § 248 b StGB strafbaren, d.h. gegen\nden Willen des \"Berechtigten\" (Miteigentümers) gerichteten\nIngebrauchnahme des Fahrzeugs durch einen \"Unberechtigten\"\n(Miteigentümer). Anders wäre das Verhalten des Angeklagten\nallerdings zu beurteilen, wenn er kein (Mit-) Eigentum\n\nam Fahrzeug gehabt hätte (vgl. auch BGH GA 1963, 344 für\nden Mieter). Diese Frage wäre mithin ebenfalls in der\nneuen Verhandlung zu klären.\n\nIm Fall 2 der Urteilsgründe (schwerer Diebstahl oder\nHehlerei - Wahlfeststellung) bestehen Bedenken lediglich\ngegen die Annahme eines schweren Falls des Diebstahls.\n\nDie Voraussetzungen der seit dem lM. April 1970 geltenden\nNeufassung des § 243 Nr. 2 StGB war zwar eindeutig gegeben. Zweifelhaft ist jedoch,ob schwerer Diebstahl nach\nder früheren Fassung dieser Bestimmung anzunehmen war.\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte TOM sind nach\nden Urteilsfeststellungen nach Augsburg gefahren, \"um\n\nfür die Rückfahrt (nach Dortmund) einen Pkw zu stehlen\"\n(UA 10). Der von der Strafkammer in diesem Fall angenommene\nschwere Diebstahl ist, entweder von beiden gemeinschaftlich oder von WED allein, aus einem zuvor aufgebrochenen Kraftwagen begangen worden. Es bestand daher\ndie Möglichkeit, daß die Angeklagten (oder TED allein)\nentsprechend dem vorgefaßten Plan zunächst das ganze Fahrzeug haben stehlen wollen, zumal sie in der folgenden\nNacht einen anderen Kraftwagen entwendet haben (Fall 3\n\nder Urteilsgründe). Will ein Täter einen Kraftwagen entwenden, kann er ihn jedoch, nachdem er ihn erbrochen hat,\nnicht in Gang setzen und entschließt er sich daraufhin,\ndie darin liegenden Gegenstände wegzunehmen, ist versuchter Diebstahl des Kraftwagens und vollendeter (einfacher) Diebstahl der übrigen Gegenstände anzunehmen;\n\nwar der Täter dagegen schon vor dem Erbrechen des Wagens\ndazu entschlossen, für den Fall, daß ihm die Inbetriebnahme des Wagens nicht gelingen sollte, daraus Gegenstände wegzunehmen, liegt schwerer Diebstahl hinsichtlich\nder Gegenstände vor (vgl. BGH Urteile bei Dallinger\n\nMDR 1957, 15). Dies hätte die Strafkammer daher im Urteil\nerörtern müssen, Praktische Auswirkungen hat der Mangel\nindessen nicht. Als \"schwerer\" Diebstahl darf die Tat\nohnehin nicht mehr im Urteilsspruch gekennzeichnet werden,\nda die Neufassung des § 243 StGB keine besonderen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafbemessung in schweren Fällen betrifft. Für den Strafausspruch ist es aber ohne Bedeutung, ob sich der Angeklagte\n- statt der Hehlerei - eines einfachen Diebstahls oder\neines Diebstahls in dem schweren Fall des § 243 Nr. 2\n\nStGB n.F. schuldig gemacht hat. Denn der Strafrahmen, dem\ndie Strafe zu entnehmen ist, ist in beiden Fällen der\ngleiche, Dementsprechend hat der Senat den Urteilsspruch\ninsoweit nur dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\"Diebstahls oder der Hehlerei\" schuldig ist.\n\nIm übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten\nkeinen rechtlichen Bedenken, Die Einwendungen der Revision\nerschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. In den Fällen 4, 5 und 6 der\nUrteilsgründe liegen nach den Feststellungen die Voraussetzungen auch der Neufassung des § 243 StGB vor. Da\ndiese Vorschrift, wie gesagt, nur noch die Strafzumessung\nbetrifft, ist die Kennzeichnung der Taten als \"schwerer\"\nDiebstahl nicht mehr zulässig. Dementsprechend kann auch\nim Fall 3 der Urteilsgründe die Kennzeichnung der Tat als\n\"einfacher\" Diebstahl entfallen. Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit dahin geändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls in vier Fällen schuldig ist.\n\nDie Revision führt nach alledem zur Aufhebung der\nVerurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Mit der\nGesamtstrafe entfällt auch die nachgeordnete Entscheidung\nnach § 42 n StGB. Über sie muß die Strafkammer also ebenfalls neu befinden.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird außerdem folgendes bemerkt:\n\nA\n-9 -\n\nEine Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB a.F., nunmehr\n§ 76 StGB n.F. kommt nur mit den vom Schöffengericht Dortmund\nam 25. September 1968 - 2 Is 35/68 - ausgesprochenen Einzelstrafen in Betracht. Die vom Schöffengericht Göttingen am\n26. August 1969 - 3 Ls 36/69 - abgeurteilten Taten sind\nnach dem 25. September 1969 begangen worden. Nach dem Grundgedanken des § 358 Abs. 2 StPO darf die Strafkammer jedoch\nauf Grund der neuen Verhandlung nur eine Strafe aussprechen,\ndie die Differenz der aufgehobenen Gesamtstrafe und der\nvom Schöffengericht Göttingen erkannten Gesamtstrafe nicht\nübersteigt (vgl. auch BGHSt 8, 203).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-203-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-203-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.533098+00:00"}}