{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-16_4_StR_199_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-16","aktenzeichen":"4 StR 199/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 199/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Alfred Willi PD zus voii,\ndort geboren am EB 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nj als beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 12. Dezember 1969\nwird verworfen.\n\nAn die Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des\n§ 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren Gefängnis\nverurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Daß der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 5 StGB\ninzwischen weggefallen ist (Art. 1 Nr. 71 des 1. StrRG),\nist insoweit ohne Belang, da außerdem der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 3 StGB vorliegt. Auch für den Strafausspruch ist die Gesetzesänderung nicht von Bedeutung.\nDie abgeurteilte Tat ist schon unter dem Gesichtspunkt\ndes § 250 Nr. 3 StGB ein schwerer Raub; daher durfte das\nLandgericht die Tatsache, daß der Angeklagte bereits einmal als Räuber bestraft worden war, zusätzlich strafschärfend werten. Hieran hat sich auch durch den Wegfall\ndes § 250 Nr. 5 StGB nichts geändert. Das Landgericht\nhat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt und die\nnach § 250 StGB i1.V.m. § 106 JGG zulässige Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis verhängt. Dabei hat\nes vor allem erwogen, daß von dem Angeklagten die Initiative zur Tat ausgegangen war und daß er als vorbestrafter Räuber innerhalb der Gewährungszeit rückfällig\ngeworden ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\nEs erscheint ausgeschlossen, daß das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hätte, wenn es\ndie Gesetzesänderung bereits hätte berücksichtigen können.\nDie untere Grenze des Strafrahmens des § 250 StGB ist\n\nN\n\nunverändert geblieben. Das Landgericht hätte also auch\nbei Berücksichtigung der Neufassung keine geringere\nStrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängen können.\nDer Strafausspruch ist somit nur gemäß Art. 95 Abs. 3,\nArt. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen und\nzu ergänzen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-199-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-199-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.515174+00:00"}}