{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-16_4_StR_119_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-16","aktenzeichen":"4 StR 119/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 119/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Helmut » (EEE\n\naus CE zeboren 2: ME 1945\nin BefW/Schlesien,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten\nin der Sitzung vom 16. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen!\n\nI. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der kevision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 28. Uktober 1969 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nII. Auf die Revision wird das Urteil dahin\nberichtirt, daß in der Urteilsformel an\ndie Stelle der Worte \"Gefängnisstrafe!\"\nund \"Gefängnisstrafen\" die Worte \"Freiheitsstrafe\" und \"Freiheitsstrafen\" treten.\n\nIII. Zur Verhandlung und Entscheidung über die\nFrage der Gesamtstrafenbildung wird die\nSache An eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Kechtsmittels zu befinden hat.\n\nIV. In. übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand sowie der Entscheidung zum Schuldspruch und der\nBemessung der linzelstrafen entspricht der Beschluß dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 25. Juni 1970,\ndessen tusführungen der Senat insoweit beitritt.\n\n- 3 -\n\n2. Die Berichtigung, daß an Stelle der Gefängnisstrafen (auch der Ersatzgefängnisstrafen) Freiheitsstrafen\n(auch Ersatzfreiheitsstrafen) von gleicher Dauer treten,\nberuht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.\n\n3. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung für die Freiheitsstrafe kann nicht aus Rechtsgründen bearistandet werden.\n\n4. Zur Frage der Gesamtstrafenbildung ist folgendes\nzu bemerken:\n\na) Soweit es sich allein um die im angefochtenen\nUrteil verhängten Strafen handelt, teilt der Senat ebenfalls die Auffassung, welche die Bundesanwaltschaft im\nSchriftsatz vom 25. Juni 1970 vertreten hat. Hiernach\nmüßte die Freiheitsstrafe von acht Monaten (für den\nschweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) bestehen bleiben. Daneben\nmüßte aus den beiden Geldstrafen (für den Betrug und\nden Widerstand) eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden.\n\nb) Die in der vorliegenden Sache abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte alle am 6. September 1967 begangen.\n\nNach diesem Zeitpunkt ist er jedoch durch die im\nAbschnitt I des angefochtenen Urteils unter den Nummern 6\nbis 11 aufgeführten amtsgerichtlichen Urteile bestraft\nworden. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen,\nob er im Zeitpunkt der Aburteilung durch das Landgericht\n(am 28. Oktober 1969) die in diesen Fällen verhängten\nFreiheitsstrafen schon verbüßt und ob er die in diesen\nFällen erkannten Geldstrafen schon gezahlt oder die dafür\nfestgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen schon verbüßt hatte.\n\nRam\n\n-4 -\n\nDeswegen wüssen gemäß § 79 StGB a.F. und % 76 StGB n.F.\ndie vorbezeichneten Urteile daraufhin geprüft werden,\nob die darin erkannten Strafen in die Gesamtstrafenbildung miteinzubeziehben sind.\n\nDaß, soweit hiernach die Strafen aus den Jahren 1967\nund 1968 in die jetzt vorzunehmende Gesamtstrafenbildung\nniveinbezogen werden müssen, aus den Freiheitsstrafen\neinerseits und den Geldstrafen andererseits getrennte\nGesamtstrafen gebildet werden müssen, ergibt sich aus\nden Ausführungen im Schriftsatz der Bundesanwaltschaft\nvon 25. Juni 1970 (vorstehend unter a).\n\nüb im übrigen aus den FTreiheitsstrafen einerseits\nund den Geldstrafen andererseits je eine oder melırere\nvesamtstrafen zu bilden sind, hängt von den - aus den\nangefochtenen Urteil ebenfalls nicht ersichtlichen -\n\nSegehungszziten Jer einzsclnen Straftaten ab.\n\n7\n\nheyer örtzliur Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-119-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-16/4-str-119-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.496159+00:00"}}