{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-15_4_StR_526_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-15","aktenzeichen":"4 StR 526/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 526/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert S EEE aus 2 ‚\ngeboren am EMMEN 1920 in CHE.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezeuber 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nvom 15. Juli 1970 aufgehoben, soweit\n\nihm die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nentzogen worden ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird\ndie Gebühr für das Revisionsverfahren\num ein Drittel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der sich\nu.a. als Fahrer eines Schulbusses an Kindern vergangen hatte, unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei\nFällen fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm gemäß §§ 42 mundn\nStGB die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen\nentzogen und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren\nerkannt.\n\n- 3.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat nur einen Teilerfolg.\n\n1. Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n(§ 15 d StVZO) kann nicht für sich allein durch\ngerichtliche Entscheidung nach § 42 m StGB entzogen werden (BGHSt 6, 183). Dabei kann hier dehinstehen, ob auch nach der Einführung des § 42 n\nAbs. 2 (durch Art. 1 Nr. 3 des 2. StrVerkSichG\nvom 26.11.1964) und des § 111 a Abs. 1 Satz 2 StPO\n(durch Art. 2 Nr. 5 EGOWiG vom 24.5.1968) an allen\nin dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen\nfestzuhalten ist. Jedenfalls ist es allein der\nVerwaltungsbehörde vorbehalten, genwäß § 15 k StVZO\nnur die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne die\nallgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen (Müller/Rüth,\nStraßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1969, § 15 k StVZO\nRdn 2; Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht,\n18. Aufl. 1969, § 15 k StVZO Ann. 1; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, 1970, § 4 StVG\nAnm. VII 1 d). Das kommt durch die Neufassung des\n8 4 Abs. 2 S. 2 StVG (durch Art. 4 Nr. 1 des\n2. StrVerkSich@G) und des § 15 k Abs. 2 StVZO (durch\nArt. 1 Nr. 13 der VO vom 21.7.1969, BGBl I S. 845)\nzum Ausdruck. Die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 StVG\nund des § 15 b Abs. 2 StVZO, die grundsätzlich die\nTätigkeit der Verwaltungsbehörden beschränkt, um\ngegenüber den Gerichten abweichende Entscheidungen\nzu verhindern, gilt für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht (vgl. auch Autl. Begr. zum 2.\nStrVerkSichs, BT-Drucks. IV/651, S. 38, und zur\nVo vom 21.7.1969, VerkBl. 1969, 396).\n\n- 4 -\n\nDer Senat braucht auch nicht zu entscheiden,\nob das Verbot der Fahrgastbeförderung auf § 42 1\nStGB gestützt werden könnte. Vorliegend steht dem\njedenfalls das Verbot der Schlechterstellung entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Das gemäß § 42 1 StGB\nausgesprochene Verbot, Fahrgäste zu befördern,\nhat weiter reichende Folgen, als sie von einem\nbloßen Entzug der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgehen. Ein Verstoß gegen ein Berufsverbot\nist ein Vergehen (§ 145 c StGB). Eine Personenbeförderung ohne oder nach Entzug der besonderen\nFahrerlaubnis ist jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit (§§ 15 d, 69 a Abs. 1 Nr. 10 StV20, § 24 StVG).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n-5-\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473\nAbs. 4 StPO.\n\nMeyer Börtzler Mayer\n\nSpiegel Hürxtbal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/4-str-526-70","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/4-str-526-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.475852+00:00"}}