{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-14_4_StR_264_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"4 StR 264/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 264/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Wolfgan B EEE, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1939 in Sn ED:\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Horst Ma u: ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 1940 in\n\nSC Ostoreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Juli 1970 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 4. März 1970 im\nStrafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen im\nFall B I der Urteilsgründe zur Tatausführung auch\ninsoweit, zum Rückfall und zum früheren § 20 a StGB\nbleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten als gefährliche\nGewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Gesamtstrafen\nvon je sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nSie hat ihnen außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von sechs Jahren aberkannt, ihre Sicherungsverwahrung angeordnet, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt\nund die von ihnen benutzten Waffen eingezogen.\n\nK\nIB!\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch wäre bei beiden Angeklagten\nnach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht\nnicht zu beanstanden gewesen, Das gilt insbesondere auch\nvon den Entscheidungen zu §§ 20 a und 42 e StGB a.F. Die\nvon der Revision des Angeklagten MefiB erhobenen\nBedenken sind offensichtlich unbegründet. Der Umstand,\ndaß im Urteil (UA 29) fälschlicherweise (vgl. UA 10) angeführt worden ist, dieser Angeklagte sei am 13. Septenber 1963 \"auf Bewährung\" entlassen worden, hat die Gesamtbeurteilung ersichtlich nicht beeinflußt.\n\nGleichwohl kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 in Kraft\ngetretenen Gesetzesänderungen nicht bestehen bleiben.\n§ 20 a StGB ist ersatzlos weggefallen, eine Bestrafung\nder Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher\ndaher nicht mehr zulässig. Außerdem ist, was allerdings\nnur den Fall B I der Urteilsgründe betrifft, an die Stelle\nder besonderen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.P. für\nden Diebstahlstäter die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB\nn.F. über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Zwar\nliegen auch die Voraussetzungen dieser neuen Bestimmung\nvor (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrR6); die Gesetzesänderung hat jedoch zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe geführt. Zu Gunsten der Angeklagten ist dies alles\nauch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB},\n§ 354 a StPO).\n\nIm Fall B I der Urteilsgründe erfüllen die Feststellungen auch die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. Da diese Bestimmung keine besonderen Straftatbestände mehr enthält, sondern nur noch die Strafzumessung betrifft,\nkann die Tat im Urteilssatz nicht mehr als \"schwerer\"\nDiebstahl gekennzeichnet werden. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen wie auch zum Rückfall werden\nvom Aufhebungsgrund nicht berührt und können bestehen\nbleiben.\n\nBestehen bleiben können außerdem die Feststellungen\nzum früheren § 20 a StGB. Nach der Aufhebung kommt diese\nVorschrift zwar als Voraussetzung für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht. Deren Voraussetzungen sind nunmehr in § 42 e StGB n.F. zusammengefaßt worden. Doch ist nach Art. 93 des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn\nihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als\nauch nach dem neuen Recht vorliegen. Das hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen.\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch\ndie ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen nach den\n§§ 32, 38, 40 und 42 e StGB a.F. (§ 76 StGB). Bei der\n\nneuen Entscheidung wird die Strafkammer auch die insoweit in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen haben.\n\nneyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/4-str-264-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/4-str-264-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.274872+00:00"}}