{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-14_4_StR_231_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"4 StR 231/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 231/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Martin BE au: TEEN -\ngeboren am EEE 102: ir EEE, Kreis oM-\n\nGE. zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des.\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Juli 1970\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 23. Januar 1970 im\n\nStrafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zu\ndem früheren § 20 a StGB bleiben jedoch bestehen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1\nNr. 1 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur\nGesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es die Fotoausrüstung des Angeklagten, bestehend aus den im Urteil\nnäher bezeichneten Teilen, eingezogen. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldaus-\n\nspruch richtet,\n\nNach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht\nwären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist seit dem\n1. Aprt Weine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nnicht mehr möglich, da § 20 a StGB a.F. durch Art. 1 Nr. 5 des\n1. StrRG aufgehoben ist, Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des\nAngeklagten ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2\nAbs. 2 StGB, § 354 a StPO). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die tatsächlichen Feststellungen zu dem früheren\n§ 20 a StGB werden hierdurch jedoch nicht berührt und können\ndaher im Hinblick auf die nach Art. 93 des 1. StrRG erforderliche Prüfung bestehen bleiben. Mit dem Strafausspruch sind\nauch die damit untrennbar zusammenhängenden Entscheidungen über\ndie Sicherungsverwahrung und die Einziehung aufgehoben. Das Landgericht muß auch insoweit neu entscheiden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/4-str-231-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/4-str-231-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.258047+00:00"}}