{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-09_4_StR_84_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-09","aktenzeichen":"4 StR 84/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 84/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Verner FÜ u: Mn \"a,\ngeboren cm EEE 1930 ir (EEE.\n\nwegen Untreue u.n.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter ES\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 23. 0ktober 1969 im Fall II Nr. 2 der Urteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte wird vom\nVorwurf der schweren Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Untreue im Fall vB freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt insoweit die Staatskasse.\n\nAuf die Revision wird das Urteil außerdem\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\n\ntateinheitliche Verurteilung wegen schwerer\n\noder einfacher Amtsunterschlagung in den\n\nFällen III Nr. 5, IVNr. 1, Nr. 3 und Nr. 4\nund V Nr. 1 der Urteilsgründe wegfällt,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, soweit über sie\n\nunter Ziffer I noch nicht entschieden ist,\n\nan eine andere Strafkammer des Landserichts\n\nzurückverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mi+t Untreue in zwei Fällen\n(II Nr. 2, IV Nr. 3), davon in einem Falle (IV Nr. 3)\nin weiterer Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und\nUrkundenvernichtung im Amt, wegen einfacher Amtsunterschlagung in vier Fällen, davon in drei Fällen (IIINr. 5,\nIV Nr. 1 und Nr. 4) in Tateinheit mit Untreue und in\neinem Fall (V Nr. 1) in Tateinheit mit Betrug sowie in\nzwei Fällen (IVNr. 4, VNr. 1) in weiterer Tateinheit\nmit Falschbeurkundung im Amt, wegen Urkundenvernichtung\n\nim Amt in drei Fällen (INr. 3, IIINr. 3, VNr. 2) und\nwegen Falschbeurkundung im Amt (II Nr. 3) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und\n\nzu fünf Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Revision die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer oder einfacher Amtsunterschlagung neben der Verurteilung wegen Untreue oder Betruges in den Fällen II Nr. 2, IIINr. 5, IV ir. 1,\n\nNr. 3 und Nr. 4 und V Nr. 1 der Urteilsgründe. In allen\ndiesen Fällen hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits bei der Vorlage der ihm als Beamten\nder Sparabteilung überlassenen oder sonst zugänglichen\n(IV Nr. 4, VNr. 1) fremden Sparkassenbücher am Kassenschalter die Absicht, die jeweils abgehobenen Geldbeträge\nganz oder - im Fall II Nr. 2 - jedenfalls, woven zu\nseinen Gunsten auszugehen ist (vgl. UA 8), einen bestimmten Teil von ihnen für sich zu verwenden. Er hat\nalso das Geld, die fremden beweglichen Sachen, bereits\nmit dem Willen der Eigenverwertung in Empfang genommen.\nNach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\nBGHSt 14, 38 ist aber das Ansichbringen einer fremden\nbeweglichen Sache dann nicht tatbestandlich für die Unterschlagung, wenn die Zueignung - wie hier - schon darin\nliegt, daß sich der Täter den Gewahrsam auf betrügerische\noder ungetreue, nach den §§ 263, 266 StGB strafbare\n\nWeise verschafft. Das gilt nicht nur, wie die Strafkammer\n\nmeint, für die Unterschlagung nach § 246 StGB, sondern\nauch für die Amtsunterschlagung der §§ 350, 351 StGB. Auch\ninsoweit wird auf die Entscheidung BGHSt 14, 38 verwiesen.\nEine (tateinheitliche) Verurteilung auch wegen Amtsunterschlagung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte die ungetreue Verwertung der Sparbeträge erst\n\nnach der Abhebung der Geldbetriige ins Auge gefaßt, diese\nalso zunächst ordnungsgemäß in Empfang genommen hätte\n(vgl. BGH Urteile vom 7. Mai 1963 - 1 StR 43/63 -, vom\n\n24. Juni 1964 - 2 StR 172/64 - und vom 19. März 1970\n\n- 4 StR 22/70).\n\nDemzufolge hat der Senat den Urteilsspruch in den\nFällen III Nr. 5, IVNr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 und V Nr. ]\ndahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen schwerer oder einfacher Amtsunterschlagung wegfällt.\n\nIm Fall II Nr. 2 führt der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung zum\nFreispruch, da die Verfolgung der am 12. Januar 1962 begangenen (UA 9) Untreue verjährt ist. Die erste zur\nUnterbrechung der Verjährung nach § 68 StGB geeignete\nrichterliche Handlung, der Beschlagnahmebeschluf des\nAmtsgerichts Essen vom 2. Oktober 1968 (BL 4 R, 6 d.A.),\nliegt außerhalb der am 12. Januar 1962 beginnenden (S 67\nAbs. 4 StGB) Fünfjahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB. Da\nder Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung nicht erfüllt, der schwerere Tatvorwurf also nicht nachgewiesen\nist, ist in diesem Falle Freispruch und nicht Einstellung\ndes Verfahrens xeboten (vgl. BGNSt 1, 231; BGH Urteil vom\n19. Dezember 1961 - 5 StR 533/01).\n\nIm übrigen 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten nicht erkennen. In den Fällen III Nr. 5\nund IV Nr. 1 hat die Strafkamner zu Recht auch die vor\n\ndem 2. Oktober 1963 begangenen Untreuehandlungen in die\nVerurteilung einbezogen. Sie sind nur Teile der insoweit\nnach den Urteilsfeststellungen zutreffend angenommenen\nfortgesetzten Taten, deren Verjifihrung erst mit der Begehung der jeweils letzten, nach dem genannten Zeitpunkt\nbegangenen Teilhandlung beginnt (vgl. BCHSt 1, R4, ©1).\n\nIn den Fällen IV Nr. 1 und Nr. 3 war der Angeklagte\nnach den Urteilsfeststellungen (UA 15, 16) bereits bei\nÜbernahme der Sparbücher von den Kunden zur mibräuchlichen Benutzung entschlossen. Ob er sich destın]b bereits\ndes Betruges oder der Untreue (am Sparbuch) schuldig gemacht hat, kann dahinstehen. Auch das rechtliche Verhältnis\neiner solchen Tat zu der hier abgeurteilten Untreuehandlung bei der Empfangnahme des Geldes bedarf keiner Erörterung. Der Angeklagte ist durch die Verurteilung nur\nwegen dieses Sachverhalts jedenfalls nicht beschwert.\n\nDas gilt selbst für den Fall, da? die mißbräuchliche Verwertung des Sparbuchs in beiden Fällen an sich nur als\neine sog. \"straflose Nachtat\" des strafbaren Erwerbs\n\ndes Buches anzusehen wäre, da die Verfolgung der Erwerbshandlıngen verjährt wäre. Die \"Nachtat\" bleibt nur dann\nund nur deshalb \"straflos\", wenn und weil sie durch die\nStrafe für die Haupttat schon hinreichend gesiühnt, also\ntatsächlich \"mitbestraft\" wird (vgl. BGH Urteil vom\n\n1l. Januar 1955 - 5 StR 468/54 - bei. Dallinger MDR 1955,\n269).\n\nIn\n\nDer Wegfall der Verurteilung im Fall II Nr. 2 im\nGanzen und der tateinheitlichen Verurteilung wegen zum\nTeil schwerer Amtsunterschlagung in den Fällen III Nr. 5,\nIV Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 und V Nr. 1 führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. Die in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen können auch die Strafzumessung im\n\nübrigen beeinflußt haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-09/4-str-84-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-09/4-str-84-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.124500+00:00"}}