{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-09_4_StR_251_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-09","aktenzeichen":"4 StR 251/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 251/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmänniöchen Angestellten Erwin CG EEE\naus MB, dort geboren am EEE '935, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nder Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 15. Dezember 1969 im Strafausspruch\naufgehoben. Die Feststellungen zum Rückfall\nbleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n= un En an a a man BE VD WERT RS [2\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGrü nd e:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie die\nBundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 10. Juni\n1970, auf den verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat,\nzum Schuldspruch unbegründet, hat jedoch zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nZwar liegen nach den Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Rückfalls sowohl nach\nder durch das 1. StrRG aufgehobenen besonderen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.F. für den Diebstahlstäter als\nauch nach der seit dem 1. April 1970 geltenden allgemeinen\nBestimmung des § 17 StGB n.F. über die Strafzumessung bei\n. Rückfall vor (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Jedoch beträgt\ndie Mindestfreiheitsstrafe nunmehr sechs Monate, während\ndie Strafkammer bei Ablehnung mildernder Umstände von einer\nMindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgegangen ist.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß sie bei Anwendung des\nneuen Rechts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die\n\ndaher aufzuheben.\nDa die Feststellungen zum Rückfall als solche von\nder Gesetzesänderung nicht berührt werden, können sie\n\nbestehen bleiben.\n\nBei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die Tat\nnicht mehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden (BGH NJW\n\n1970, 1196). Einer Entscheidung über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft bedarf es nach der Neufassung des § 60\n\n| Abs. 1 StGB nicht uwehr.\n\nBörtzler Mayr\n\nMeyer\nHürxthal\n\nSanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-09/4-str-251-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-09/4-str-251-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.107200+00:00"}}