{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-09_4_StR_192_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-09","aktenzeichen":"4 StR 192/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 192/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoverkäufer Egon BED zu: DB 111,\ngeboren an ED '930 in +: A ,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Herlan bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 27. August 1969 wird verworfen.\n\nJedoch wird im Urteilssatz das Wort\n\"schweren\" gestrichen.\n\nAn die Stelle der Gefängnisstrafen treten\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die\nFolgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nsechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen schweren Diebstahls\nzur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, in\ndie eine frühere Strafe einbezogen worden ist. Es hat ihm\naußerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei\nJahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Der\nErörterung bedarf nur Folgendes:\n\nIm Falle des von KB unterschlagenen und mit Hilfe\ndes Angeklagten nach Holland verschobenen Ford 20 M (Fall 5\nder Anklage) sagt das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe auf Grund der Umstände\ngewußt, daß das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung\nerlangt war. Im scheinbaren Widerspruch dazu heißt es dann\nin .der. Beweiswürdigung, der Angeklagte habe auf Grund gewisser, näher bezeichneter Umstände auf die strafbare\nHerkunft des Wagens schließen müssen, zumindest aber habe\ner insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Für sich allein\nkönnten diese Ausführungen insofern rechtliche Bedenken\nerwecken, als aus ihnen nicht klar hervorgeht, ob das\nlandgericht das Wissen des Angeklagten von dem strafbaren\nVorerwerb unmittelbar oder wit Hilfe der gesetzlichen\nBeweisregel festgestellt oder ob es gar nur bedingten\nVorsatz angenommen hat. Betrachtet man sie jedoch im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den übrigen Hehlereifällen, so wird deutlich, daß das Landgericht die Beweisregel angewendet hat. Seiner Ausdrucksweise, der Angeklagte\n\nhabe auf die strafbare Herkunft schließen müssen, die in\nähnlicher Form in den Feststellungen zum Fall 19 wiederkehrt, kann für sich allein nicht entnommen werden, daß\n\ndas Landgericht etwa davon ausgegangen wäre, in Bezug auf\ndie Kenntnis des Täters von dem strafbaren Vorerwerb genüge\nbereits Fahrlässigkeit. Der Satz, der Angeklagte habe \"zumindest\" mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er trotz\nseinem Verdacht den Wagen nach Holland verkaufte, ist eine,\nim Hinblick auf die vorangegangene Feststellung des direkten\nVorsatzes zwar überflüssige, aber unschädliche Hilfserwägung.\nIm Fall 19 hat das Landgericht den Hehlervorsatz ersichtlich\nunmittelbar festgestellt.\n\nIn den Fällen 19 und 23 fehlt zwar die ausdrückliche\nFeststellung, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen beim\nAbsatz der Fahrzeuge mitgewirkt hat. Nach Sachlage kann\njedoch nicht der geringste Zweifel bestehen, daß er auch\nin diesen, wie in allen übrigen Fällen einen Anteil am Erlös\nerwartet und auch erhalten hat. Das Landgericht hat offensichtlich nur vergessen, dies hier besonders hervorzuheben.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keine\nRechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDer § 243 StGB in der Fassung des 1. StrRG enthält\nim Gegensatz zur bisherigen Fassung keine selbständigen\nTatbestände, sondern bestimmt nur, wann ein \"schwerer\" Fall\ndes Diebstahls angenommen werden kann. Es handelt sich um\neine reine Strafzumessungsvorschrift. Daß ein schwerer Fall\neiner Straftat vorliegt, braucht in der Urteilsformel nicht\nzum Ausdruck gebracht zu werden. Die Gesetzesänderung ist\nvom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO). Der\n\nEin rna\n\nSenat hat daher das Wort \"schweren\" im Urteilssatz gestrichen.\nDa das Landgericht mildernde Umstände angenommen hat, hat\nsich der Strafrahmen nicht zu Gunsten des Angeklagten ge-\n\nändert.\n\nDer Strafausspruch ist jedoch gemäß Art. 95 Abs. 3,\nArt. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen und zu\n\nergänzen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-09/4-str-192-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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