{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-07-09_4_StR_164_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-07-09","aktenzeichen":"4 StR 164/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_164/70 URTEIL\n\nTe zn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pflasterer Karl Heinrich S EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1350\nin TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. “trafsenast des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Bochum vom 26. November 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte unter Freispruch im übrigen\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeanmte\nund mit Führen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten\nKraftfahrzeugs auf Öffentlichen Wegen\nsowie wegen Diebstahls verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. Jedoch\nbleiben die Feststellungen über die\nAusführung des Diebstahls bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte wurde am 18. November 1968 in\nKiel aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr noch\nam gleichen Tage mit der Bahn nach Recklinghausen. Gegen\nMitternacht bestieg er dort seinen nicht zugelassenen, nicht\nhaftpflichtversicherten und nicht versteuerten Personenkraftwagen, einen Opel-Rekord. Er fubr zunächst zu einer\nTankstelle und stahl aus einem an ihr abgestellten Personenkraftwagen, den er aufbrach, verschiedene Gegenstände,\ndarunter einen Plattenspieler. Anschließend fuhr er in\nRichtung Marl.\n\nAuf dieser Fahrt fiel der Angeklagte durch die\nArt des kKinbiegens in die Bochumer Straße den Polizei-\n\nweistern DEE und SEE uf, die sich auf einer\n\nStreifenfahrt befanden. Als sie ihn anhalten wollten,\nfuhr er mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h\nin Richtung Herne davon. Er wollte der Polizeikontrolle\nwegen der in seinem Wagen befindlichen Diebesbeute und\nwegen des Fahrens in einem nicht zugelassenen Fahrzeug\nunter allen Umständen entgehen. Um dem ihn verfolgenden\nStreifenwagen zu entkommen, schaltete er das Licht aus\nund fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit über unübersichtliche Kreuzungen. Verschiedentlich mißachtete\ner auch Rotlicht zeigende Verkehrsampeln.\n\nAls der Angeklagte schließlich doch in Herne vor\neiner Rotlicht zeigenden Ampel hielt, wurde er von der\nStreife gestellt. DD un: SED setzten ihr\nFahrzeug, an dem das Abblendlicht eingeschaltet war,\n\n50 bis 75 cm frontal vor seinen Wagen auf der an dieser\nStelle etwa 4 Meter breiten Fahrbahnhälfte. DEEEED\n\nsprang sofort heraus. Der Angeklagte sah die geöffnete\n\nTür des Polizeifahrzeugs und rechnete damit, daß hinter\n\nihr ein Polizeibeamter stand. Er setzte sein Fahrzeug\nzurück und fuhr dann mit Vollgas an dem Polizeifahrzeug\nvorbei. DEE, der in diesem Augenblick etwa 1/2 Meter\nneben der geöffneten Fahrzeugtür stand, ohne dort allerdings\nvon dem Angeklagten gesehen zu werden, sprang hinter die\nTür. Diese wurde von dem Wagen des Angeklagten gestreift\n\nund DEE aus der Hand geschlagen.\n\nDer Angeklagte fuhr jetzt mit hoher Geschwindigkeit\nin Richtung Recklinghausen weiter. Dort wollten ihn die\ndurch Funk alarmierten Polizeimeister StB una Folizei-\n\nobermeister TE, die in einem nicht als Polizeifahrzeug\ngekennzeichneten Volkswagen Streife fuhren, auf der\nBochumer Straße anhalten. Sie stellten ihren Wagen an\neiner Kreuzung vor der dort befindlichen Verkehrsinsel in\nRichtung Recklinghausen ab. Die Bochumer Straße hat an\ndieser Stelle in der Fahrtrichtung des Angeklagten zwei\nFahrspuren von je etwa 3,50 Meter Breite. st. der\nUniform trug, stellte sich in der linken Hälfte der\nrechten Fahrbahn fast in der Mitte der beiden Fabrbahnhälften auf und gab, als der Angeklagte sich mit einer\n\nam stumm AN iz AN Im/n nZha a ann\nvon etwa 80 bis 90 km/h näherte, aus\n\nGeschwindigkeit\neiner Entfernung von etwa 200 Meter durch Schwenken\n\ndes beleuchteten Anhaltestabs Haltezeichen. Der Angeklagte, der st als Polizeibeamten erkannte, verminderte zunächst seine Geschwindigkeit etwas, gab\naber, als er ungefähr 50 bis 100 Meter vor st war,\nwieder Gas und fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf ihn\nzu. Er hätte ihn mit dem linken Kotflügel gestreift,\nwenn st sich nicht, als das Fahrzeug des Angeklagten\nnur noch etwa 15 bis 20 Meter entfernt war, durch einen\n\nSprung in Richtung auf die Verkehrsinsel gerettet hätte.\n\nInzwischen waren auch die Polizeimeister WWW und\nSch auf der Polizeiwache alarmiert worden. In der\nHöhe einer Tankstelle stellten sie ibren Wagen, einen\nweißen VW-Variant mit der Aufschrift \"Polizei\", als\nder Angeklagte in einer Entfernung von ungefähr 200 Meter\nmit einer Geschwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/h herankam, mit eingeschaltetem Blaulicht quer so auf der Bochumer\nStraße auf, daß für die vom Angeklagten befahrene Fahrspur\n\nein Raum von etwa 4 Metern verblieb. WEM sprang\n\naus dem Wagen, stellte sich hinter den Lichtkegel\n\ndes Polizeifahrzeugs und gab dem Angeklagten mit einer\nrot leuchtenden Taschenlampe aus einer Entfernung von\netwa 80 Metern Haltezeichen. Der Angeklagte fuhr mit\nunverminderter Geschwindigkeit auf WW zu, der sich\nim letzten Augenblick durch einen Sprung zur Seite vor\ndem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten rettete.\n\nDer Angeklagte setzte seine Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit fort, bis er nach etwa 4,5 ka\nauf ein Hofgelände ohne Ausfahrt geriet. Dort wurde er\ngestellt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen\n- davon in zwei Fällen vorsätzlich, in einem Fall faır-—\nlässig begangen - jeweils in Tateinheit mit Führen eines\nnicht haftpflichtversicherten, nicht zugelassenen und nich!\nversteuerten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen, und\nin zwei Fällen ferner in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte sowie wegen schweren Diebstahls im\nRückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\nII. Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr und wegen Widerstands gegen Voll-\n\nstreckungsbeamte hält nur im Fall DEE einer Nachprüfung stand.\n\n1.) Im Fall DB nat das Schwurgericht zutreffend\nden Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m.\n§ 315 Abs. 3 StGB angenommen. Der Angeklagte hat die\nSicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt,\ndaß er \"einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\"\nim Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen hat.\nDadurch, daß er so dicht an der geöffneten Tür des\nPolizeiwagens vorbeifuhr, daß er sie streiite, bat er\nden in diesem Augenblick neben der Tür stehenden Polizeimeister DEE zezwungen, sich durch einen Sprung\nhinter die Tür vor dem herannahenden Fahrzeug des Angeklagten zu retten (UA 8). Den Feststellungen des Schwurgerichts ist auch ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu entnehmen. Er hatte DEM zwar nicht gesehen, er hat aber damit gerechnet, daß sich hinter der\ngeöffneten Tür des Polizeiwagens - oder, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, neben der geöffneten\nTür -— ein Polizeibeamter befand. Das Schwurgericht spricht\nzwar nur davon, daß er mit einem hinter der Tür stebenden\nPolizeibeamten gerechnet hat. Da er aber erkannte, daß\nes sich um eine Polizeikontrolle handelte, hat er notwendigerweise auch damit gerechnet, daß der hinter der\nTür stehende Polizeibeamte sofort neben die Tür treten\nwürde. Wenn er trotzdem so nahe an der geöffneten Tür\nvorbeifuhr, daß er sie streifte, nahm er billigend in\nKauf, daß ein dort stehender Polizeibeamter wegspringen\nmußte, um seinen Fluchtweg freizugeben. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat zwar bislang nur ausgesprochen, daß jemand, der,\num sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug\nauf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg versperrt,\n\nin der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur\nFreigabe seines Fahrweges zu zwingen, im Sinne des § 3155\nAbs. 1 Nr. 3 StGB \"einen ähnlichen, ebenso gefährlichen\nEingriff\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs vornimmt\n(BGHSt 22, 6, 67; 23, 4; VRS 36, 267; 37, 565). Für den\nFall, daß der Flüchtende die Anwesenheit eines Polizei-—\nbeamten in seiner Fahrbahn nur billigend in Kauf nimt,\ninsoweit also nur mit bedingtem Vorsatz handelt, kann\njedoch nichts anderes gelten. Für das verkehrsfeindliche\nVerhalten, das Voraussetzung der Anwendung des § 315 b\nStGB auf im fließenden Verkehr begangene Handlungen ist,\nist es gleichgültig, ob der Täter den seinen Fluchtweg\nversperrenden Beamten erkannt hat oder sein Vorhandenseiı\nnur billigendä in Kauf nimmt. Es genügt der Einsatz des\nFahrzeugs, um einen möglicherweise den Weg versperrenden\nPolizeibeamten zum Ausweichen zu zwingen; denn auch\n\nein solches Verhalten hat mit einer nur fehlerhaften\nTeilnahme am Straßenverkehr nichts mehr zu tun, sondern\nist eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs.\n\nDaß der Angeklagte mit bedingtem Gefährdungsvorsatz handelte, ist dem Sachverhalt ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen. Die Ausführungen der Revisionsbegründung verkennen das Wesen des Gefährdungsvorsatzes\n(dazu vgl. BGHSt 22, 67).\n\nAuch die Verurteilung wegen Widerstandes in diesen\nFall begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nT\n\n2.) Im Falle StB nat das Schwurgericht zwar\nobjektiv eine Gefährdung des Polizeibeamten festgestellt.\nDieser \"wäre mit Sicherheit ... überfahren worden,\nwenn er sich nicht durch einen raschen Sprung vor dem\nherannahenden Fahrzeug des Angeklagten gerettet hätte.\n\nNur einem Zufall ist es zu verdanken, daß der Zeuge\n\nst bei dem Beiseitespringen nicht ins Stolpern geraten\nist\" (UA 18). Jedoch ergeben die Feststellungen des Urteils\nweder, daß der Angeklagte sein Fahrzeug bewußt zu verkehrsfeindlichen Zwecken eingesetzthat, noch, daß er auch nur\nden Vorsatz hatte, St zu gefährden. Dem Angeklagten war\nnach den Feststellungen des Schwurgerichts \"nicht mit\nerforderlicher Sicherbeit zu widerlegen, daß aus seiner\nSicht für ihn noch genügend Platz war, um an dem Zeugen\nst vorbeizukommen, ohne ihn bei Beibehaltung seiner\nFahrtrichtung zu berühren\" (UA 14). Auch war ihm \"nicht zu\nwiderlegen, daß er durch ein leichtes Rechtsabbiegemanöver\nnoch hätte an dem Zeugen St vorbeikommen können, wenn\ndieser stehengeblieben wäre\" (UA 14). Hatte der Angeklagte\naber \"aus seiner Sicht\" noch \"genügend\" Platz, an st\nvorbeizukommen, so ist auch nicht anzunehmen, daß er\n\nmit einem den Zeugen gefährdenden Unsicherwerden, das\n\nzu einem falschen Beiseitespringen führen konnte, gerechnet\nund dies billigend in seine Vorstellungen aufgenommen hat.\n\nDamit entfällt in diesem Fall eine Verurteilung\nsowohl aus § 315 b StGB als auch aus § 113 StGB.\n\n3.) Im Falle vB ist die Verurteilung des Angeklagten wegen - in diesem Fall fahrlässigen - gefährlichen\nkingriffs in den Straßenverkehr ebenfalls nicht frei von\nRechtsirrtum.\n\nera Tre\n\n- 10 -\n\nNach den Urteilsgründen ist dem Angeklagten nicht :\nwiderlegen, daß er den Polizeimeister WW, der auf der\netwa 4 Meter breiten Fahrspur neben dem Polizeifahrzeug\nstand und mit einer Taschenlampe Haltezeichen gab, nicht\nbemerkt und auch nicht damit gerechnet hat, daß ein Polizei\nbeamter neben dem Wagen stand (UA 14, 20, 21). Bei dieser\nSachlage kann dem Angeklagten nicht der Vorwurf eines\nverkehrsfeindlichen Verhaltens gemacht werden, wie es die\nBestrafung aus § 315 b StGB zur Voraussetzung hat, wenn es\nsich um ein Verhalten im fließenden Verkehr handelt. Er\n\nhat nicht sein Fahrzeug unter bewußter Zweckentfremdung als\nMittel der Verkehrsbehinderung oder zu einem ähnlichen\nebenso gefährlichen Eingriff benutzt (BGH aa0, besonders\nBGHSt 23,4).\n\nAuch in diesem Falle muß daher die Verurteilung\naus § 315 b StGB fortfallen.\n\nIII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens\neines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten\nKraftfahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Nach der ersatzlosen Streichung des § 23 StVG a.P. durch Art. 3 EGOWIiG vom\n24. Mai 1968 (BGBl. I 513) kann jedoch die Verurteilung\nwegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs\nkeinen Bestand haben. Der Verkehr mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug wird nur noch nach § 24 StVG i.V.nm.\n88 18 Abs. 1, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO als Ordnungswidrigkeit\ngeahndet. Ist eine Handlung wie hier gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, so wird nur das Strafgesetz angewandt (§ 17 Abs. 2 OWiG). Im übrigen war die Ordnungswidrigkeit auch schon bei Erlaß des schwurgerichtsurteils\n\nL'\n\n- 11 -\n\nverjährt (§ 26 Abs. 3 StVG i.d.P. des Art. 3 EGOWiG,\n8 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG; vgl. Göhler, OWiG 2. Aufl.\n§ 29 Anm. 4).\n\nIV. Soweit in den Fällen St una wg Verstöge\ngegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen, kommt eine\nStrafverfolgung schon wegen Verjährung ebenfalls nicht\nin Betracht.\n\nV. Es bleibt also nur die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall vB,\nin dem gleichzeitig eine Widerstandshandlung vorliegt.\nIn Tateinheit damit steht das Führen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs\nauf öffentlichen Wegen.\n\nDa in den Fällen StB und wi weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen erscheinen, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 StPO geändert. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten mehrere selbständige Handlungen zur Last. Darum muß er in den Fällen st und\nvon ausdrücklich freigesprochen werden, obwohl diese\nHandlungen bei Bejahung der Schuldfrage zusammen mit seinem\nVerhalten im Fall DW richtig als eine natürliche\nHandlung - \"Polizeiflucht\" - hätten angesehen werden müssen\n(BGHSt 22, 67, 76; BGH VRS 28, 359, 361; BGH NJW 1952, 432).\nIm Falle DEE Konnte der Strafausspruch keinen\nBestand haben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die\nHöhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe durch die\nVerurteilung auch in den Fällen St und wg beeinfiust\nworden ist.\n\n- 12 -\n\nVI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwere\nDiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. I Nr. 2 StGB a.F.. begegne\nim Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Das Tun des\nAngeklagten erfüllt auch die Voraussetzungen des § 243\nNr. 1 StGB n.F. Jedoch braucht die Tat nach der jetzigen\nRechtslage in der Urteilsformel nicht als Diebstahl in\neinem schweren Fall gekennzeichnet zu werden. Der Senat\nhat dem durch eine entsprechende Änderung der Urteilsformel\nRechnung getragen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch auch in diesem Fall\nschon darum nicht aufrecht erhalten werden, weil das\nSchwurgericht von einer unzutreffenden Mindeststrafe ausgegangen ist. Es hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, ihm aber mildernde Umstände\nnach § 244 Abs. 2 StGB a.F. zugebilligt. Bei der Bemessung\nder Strafe hat es übersehen, daß die Mindeststrafe dann\nnach der vom 1. September 1969 bis zum 1. April 1970\ngeltenden Übergangsfassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106\nNr. 3 des 1. StrRG) nicht ein Jahr, sondern nur noch sechs\nMonate Gefängnis betrug.\n\nFür die Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß bei einer Verurteilung\nwegen Rückfalldiebstahls sowohl die Voraussetzungen der\n88 244 Abs. 1, 245 StGB a.F. als auch die des §§ 17 Abs. 1\nund 4 StGB n.F. vorliegen müssen (Art. 87 Abs. 1 Satz 1:\n\n1. StrRG). Jedoch darf die Tat infolge der durch das\nl. StrRG veränderten Rechtslage in der Urteilsformel nicht\nmehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237).\n\n- 13 -\n\nVII. Nach alledem war der gesamte Strafausspruch\naufzuheben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis (§ 74 Abs. 3 StGB n.F.,\n§ 76 StGB a.F.).\n\nDer Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO\nan eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler Mayr\nkann nicht unterschrei-\n\nben, da er beurlaubt und\nortsabwesend ist\n\nMeyer\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-09/4-str-164-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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