{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-25_4_StR_178_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-25","aktenzeichen":"4 StR 178/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 178/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz F (EEE,\nzuletzt wohnhaft in Cup geboren an GE 940\n\nin OB zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls oder Sachhehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Juni 1970 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0]\n\nfür Recht\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angegeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 10. November 1969\nwird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch\n\ndie Worte\n\n\"schweren Rückfalldiebstahls oder der\n\nRückfallhehlerei\" durch die Worte \"Diebstahls\noder der Hehlerei\" ersetzt. An die Stelle der\nverhängten Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\nn.F. treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\num\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls oder\nRückfallhehlerei zu zwei Jahren vier Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des\nformellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten\nwegen Diebstahls oder Hehlerei wird durch die Feststellungen getragen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Sie wäre aber\nauch unbegründet. Denn das Gericht konnte allein auf\nGrund der Aussagen des Zeugen KB una des Bruders\ndes Angeklagten die Überzeugung gewinnen, daß der\nAngeklagte bei den Verhandlungen in der \"Viehschänke\"\nmaßgeblich beteiligt war; die nicht beantragte Anhörung weiterer Zeugen brauchte sich ihm daher nicht\naufzudrängen. |\n\n2. Die Rückfallvoraussetzungen liegen auch\nnach der allgemeinen Rückfallvorschrift des § 17 StGB\nn.F., der mit Wirkung vom 1. April 1970 an die\nStelle der §§ 244, 261 StGB a.F. getreten ist, vor.\nDas ergibt sich aus den Urteilen des Landgerichts\nArnsberg vom 20. Dezember 1965 und vom 24. Oktober\n1968 in welchem die Tatzeiten festgestellt sind.\n\n3. Die Änderung des Urteilsspruchs beruht\nauf der Neufassung des § 243 StGB und darauf, daß\ndie Tat auch unter den Voraussetzungen des § 17\nStGB n.F. in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstahl oder Hehlerei \"im Rückfall\" bezeichnet werden\ndarf (2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie auf Art. 95, 89\ndes 1 StrRG.\n\n: Meyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-178-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-178-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.602747+00:00"}}