{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-25_4_StR_165_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-25","aktenzeichen":"4 StR 165/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 165/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Gerd gm =u: \"EEE\n\ndort geboren am EEE >: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nin der\nhaben:\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nSitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE :: der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 17. Dezember 1968\nwird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch\ndas Wort \"schweren\" gestrichen und das Wort\n\"Gefängnis\" durch \"Freiheitsstrafe\" ersetzt.\n\nDie Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten\nnicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKH\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls\nin vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen\naus einem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen liegen auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls\nnach § 243 Nr. 1 StGB n.F. vor. Da diese Bestimmung\nnur noch die Strafzumessung betrifft, ist jedoch die\nKennzeichnung der Taten als \"schwerer\" Diebstahl nicht\nmehr in den Urteilsspruch aufzunehmen.\n\n2. Die Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.\nDagegen ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach\n§ 79 StGB a.F. rechtsfehlerhaft. Diese Bestimmung\n(nunmehr § 76 StGB) setzt voraus, daß die jetzt abgeurteilte Straftat vor der früheren Verurteilung begangen wurde. War schon früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen, so ist das zeitliche Verhältnis der dort\neinbezogenen frühesten Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 383). Die früheste\nVerurteilung ist hier diejenige durch das Schöffengericht Wuppertal vom 15. September 1967. Die jetzt abgeurteilten Diebstähle sind sämtliche nach dem\n15. September 1967 begangen. Danach hätten die\n\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts\nEssen vom 14. Mai 1968 nicht zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe verwendet werden dürfen. Vielmehr hätte allein aus den jetzt ausgeworfenen Einzelstrafen für die vier Diebstähle eine neue Gesamtstrafe\ngebildet werden müssen. Indes ist, wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung\ndargelegt hat, der Angeklagte durch die fehlerhafte Anwendung des § 79 StGB a.P. nicht beschwert. Aufgrund\ndes angefochtenen Urteils hat er eine Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten zu verbüßen, wozu die\nsechs Monate aus dem Urteil des Schöffengerichts\nWuppertal vom 15. September 1967 kommen, die die Strafkammer nicht mit einbezogen hat, insgesamt also vier\nJahre. Ohne die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe hätte der Angeklagte aus den Urteilen des Schöffengerichts Wuppertal und des Jugendschöffengerichts\n\nEssen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten zu verbüßen gehabt; dazu wäre die aus den jetzt\nausgeworfenen Einzelstrafen von viermal eineinhalb\nJahren zu bildende Gesamtstrafe gekommen. Es kann\nunbedenklich davon ausgegangen werden, daß diese Gesamtstrafe mindestens in Höhe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten festgesetzt worden wäre, so daß der Angeklagte im Ergebnis ebenfalls mindestens vier Jahre\nhätte verbüßen müssen.\n\n3. Unter den festgestellten Umständen und bei\nder Persönlichkeit des Angeklagten sind die knappen\nAusführungen, mit denen die Strafkammer die Entziehung\n\nder Fahrerlaubnis auf eine Zeit von fünf Jahren begründet, hier nicht zu beanstanden.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nr(","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-165-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-165-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.586340+00:00"}}