{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-25_4_StR_147_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-25","aktenzeichen":"4 StR 147/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 147/70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Laboranten Kurt G ee | ‚ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am GB 330 in vB /\n\nOstpreußen, zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer\n\nSache,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nuf]\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. an\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom\n1. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSA\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub und wegen Notzucht zur\nGesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Es\nhat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zehn Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nDie die Verurteilung wegen Notzucht rügende Sachbeschwerde und eine damit im Zusammenhang stehende Aufklärungsrüge greifen durch.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht in erster\nLinie auf der Aussage der zur Tatzeit 19 Jahre alten\nMonika DR Sie hat als Zeugin in der Hauptverhandlung\nbekundet: Der Angeklagte und sie hätten noch spazieren\ngehen wollen und seien dabei (zufällig) in die Nähe der\nPlakattafel an der Franziskanerstraße gelangt. Auf seine\nBitte sei sie mit ihm hinter die Tafel gegangen. Dort\nhabe er sie sofort gepackt, sie in das angrenzende unwirtliche Gelände gezerrt, sie zu Boden gerissen und\ntrotz all ihrer Gegenwehr zum Geschlechtsverkehr gezwungen.\nNoch während der Endphase des Verkehrs oder in unmittelbarem Anschluß daran habe er angefangen, sie zu würgen.\nSie habe vergeblich versucht, sich zu befreien. Sie habe\ndann wiederholt das Bewußtsein verloren. Schließlich habe\nsie noch wahrgenommen, wie der Angeklagte einen Strunpf\n\nvom Hüfthalter gerissen und um ihren Hals geknotet habe.\n\nEs sei ihr gelungen, zwei Finger zwischen Strumpf und\nHals zu schieben. Sie habe bemerkt, daß der Angeklagte\ndas Armband abgerissen habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er verschwunden gewesen. Sie habe nun\nfestgestellt, daß auch ihre Geldbörse fehlte. Sie habe\num Hilfe geschrien (UA 12, 13).\n\nUnmittelbar nach der Tat hatte Monika DB den\nersten Teil des Tatgeschehens anders geschildert und insbesondere nicht behauptet, daß der Angeklagte sie gegen\nihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe.\nPolizeibeamten gegenüber hatte sie vielmehr erklärt,\nweil der Angeklagte \"so anständig\" gewesen sei, habe sie\ngedacht: \"dann kannste mal\" und sei mit ihm zur Franziskanerstraße gegangen, um den Geschlechtsverkehr auszuführen; hierbei habe er sie dann fast erdrosselt und\nberaubt. Das alles ergibt sich aus dem Bericht des Polizeiobermeisters a.D. WM von 7. August 1966 (Bd. I Bl. 5\nd. A.) und der Niederschrift über seine richterliche Vernehmung vom 9. Februar 1967 (Bd. I Bl. 231 d.A.), die\nim Einverständnis aller Beteiligten in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, weil WEB uriaupsabwesend\nwar (Bd. III Bl. 761, Bd. IV Bl. 769 d.A.). Bei der Zusammenfassung der Beweismittel im Urteil heißt es dann\nzwar, die Feststellungen beruhten (auch) auf der verlesenen Aussage des Polizeiobermeisters WB (TA 14).\n\nMit der so festgestellten ersten Schilderung des Tatgeschehens durch Monika DW nat sich das Schwurgericht jedoch in den Urteilsgründen mit keinem Wort\nauseinandergesetzt; es ist vielmehr ohne weitere Begründung\nvon deren gegenteiligen Bekundungen in der Hauptverhandlung\nausgegangen.\n\nee ee nsteemihnne,\n\nga\n\nMit Recht beanstandet dies die Revision.\n\nDer Bericht und die Aussage des Polizeiobermeisters\nWERE sprachen eindeutig gegen die von Monika DB in\nder Hauptverhandlung behauptete Vergewaltigung. Sie waren\num so bedeutsamer, als der Sachverständige Dr. A\ndie Bekundungen des Mädchens über eine Gewaltanwendung :\nzur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ebenfalls, und zwar\nmit einleuchtender Begründung, als unzuverlässig bezeichnet\nhatte und der Zeugin insoweit - im Gegensatz zu ihren anderen\nBekundungen - keinen Glauben schenken wollte. Wenn das Schwurgericht bei dieser schwierigen Beweislage gleichwohl der\nAussage Monika DEE in der Hauptverhandlung und nicht\nihren von Polizeiobermeister WW? e kundeten früheren\nAngaben folgen wollte, hätte es sich nicht mit der Verlesung dessen Aussage begnügen dürfen, sondern diesen Zeugen\npersönlich in der Hauptverhandlung hören müssen. Erst eine\nsolche Vernehmung hätte dem Schwurgericht die zu einer\nabschließenden Beurteilung der Frage, welchen Angaben der\nZeugin zu folgen war, nötige Grundlage vermittelt. Von\ndieser Aufklärungspflicht war das Schwurgericht nicht etwa\ndeshalb befreit, weil der Angeklagte und sein Verteidiger\nmit der Verlesung einverstanden gewesen waren. Angesichts\nder Ausführungen des Sachverständigen und des eindeutigen\nInhalts der verlesenen Aussage brauchten sie, jedenfalls\nnicht ohne Hinweis des Gerichts, mit der Verurteilung auch\nwegen Notzucht nicht mehr zu rechnen. Die Aufklärungspflicht\nist also verletzt.\n\nDadurch, daß sich das Schwurgericht bei der schwierigen Beweislage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\n\nmit den verlesenen Aussagen des Polizeibeamten auseinandergesetzt hat, hat es aber auch gegen das sachliche Recht\nverstoßen. Eine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\n\ndes Hauptzeugen so wichtige Aussage muß erörtert werden.\nSonst läßt sich nicht ausschließen, daß die Bedeutung\n\nder Aussage verkannt worden ist.\n\nDie aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung nicht\nnur der Verurteilung wegen Notzucht, sondern des Urteils\nin vollem Umfang. Das Schwurgericht hat zwar angenommen,\ndie Notzucht und der tateinheitlich mit schwerem Raub\nbegangene versuchte Mord seien zwei selbständige Taten\n(§ 74 StGB). Die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen\nreichen jedoch nicht aus. Das Schwurgericht hat nicht\nklären können, wann der Angeklagte mit dem Würgen angefangen\nhat, bereits während der Ausführung des Geschlechtsverkehrs\nund um diesen noch zu erzwingen oder erst in unmittelbarem\nAnschluß an den Verkehr (vgl. UA 12, 22). Deshalb hat es\nihn auch nicht wegen einer - tateinheitlich mit der Notzucht\nbegangenen - (gefährlichen) Körperverletzung mittels einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 a StGB) verurteilt\n(UA 22). Das Schwurgericht hat außerdem im Urteil nicht erörtert, von welchem Zeitpunkt an der Angeklagte mit\n(bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist es also möglich, daß der Angeklagte bereits während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\nden Tötungsvarsatz hatte und den Würgegriff ansetzte. Dann\nläge nur eine Tat im Rechtssinne vor. Davon ist zu Gunsten\ndes Angeklagten auszugehen, sodaß mit der Verurteilung\nwegen Notzucht auch die Verurteilung im übrigen aufgehoben\nwerden muß.\n\nEiner Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der\nSachbeschwerde im übrigen bedarf es danach nicht mehr.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-147-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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