{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-25_4_StR_115_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-25","aktenzeichen":"4 StR 115/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/U6.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 115/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fernsehtechniker Adolf r En ‚„ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am u 1952 in ZW, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus ii Tank\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 1969\n\na) dahin geändert, daß im ersten Satz der Urteilsformel die Worte \"Rückfallbetruges\"\nund \"Rückfalldiebstahls\" ersetzt werden\ndurch \"Betruges\" und Diebstahls\",\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden\n\n\"ges Rückfallbetruges in fünf Fällen, davon zweimal in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\ndes Rückfalldiebstahls in drei Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nder Urkundenfälschung in drei Fällen,\nder Hehlerei,\ndes Kennzeichenmißbrauchs in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen.\"\n\nEs hat ihn deswegen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie in\nden Fällen des Rückfallbetruges zu Geldstrafen verurteilt.\nAußerdem hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nGerne\n\n-4-\n\nA) Die Strafverfolgung ist in keinem der zur Aburteilung\nstehenden Fälle verjährt. Die Verjährung ist in allen Fällen\nrechtzeitig unterbrochen worden,\n\n:B) I. Keine der von dem Verteidiger vorgetragenen Verfahrensrügen kann Erfolg haben.\n\n1. a) Daß bei der Verhandlung und Entscheidung der\nerkennenden Strafkammer ein Gerichtsassessor mitwirken durfte,\nergibt sich unmittelbar aus § 29 DRiG. Verfassungsrechtlich\nkann gegen diese Vorschrift und dagegen, daß sie im Einzelfall angewendet worden ist, nichts Stichhaltiges vorgebracht\nwerden (vgl. auch BVerfGE 14, 164).\n\nb) Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsrat\nKW, war von der Ausübung des Richteramtes unter keinen\nder in den §§ 22, 23 StPO bezeichneten Gesichtspunkte kraft\nGesetzes ausgeschlossen. Die Äußerungen, die er der Revisionsbehauptung zufolge gemacht haben soll (der Angeklagte könne\nnoch \"etwas erleben\" usw.) und die in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden als unrichtig bezeichnet werden,\nhätten allenfalls zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs\ndienen können. Ein solches ist aber nicht gestellt worden.\nDie unterlassene Ablehnung kann nicht nachträglich mit der\nRevision geltend gemacht werden.\n\n2. Unrichtig ist die Meinung, der im § 338 Nr. 8 StPO\nbezeichnete Revisionsgrund sei gegeben, weil der Angeklagte\ndurch die schon erwähnten Äußerungen des Vorsitzenden in\nseiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Die\n: Vorschrift setzt voraus, daß die unzulässige Beschränkung\ndes Angeklagten in seiner Verteidigung durch einen \"Beschluß\n\n-5-\n\ndes Gerichts\" geschehen ist. Ein solcher ist nicht ergangen.\nOffensichtlich unbegründet ist die Meinung, der Beschluß\nliege darin, daß das Gericht die angeblichen Äußerungen des\nVorsitzenden hingenommen habe und nicht dagegen eingeschritten sei. Wenn der Angeklagte und (oder) sein Verteidiger\n\nder angeblichen Äußerung des Vorsitzenden eine solche die\nVerteidigung einschränkende Bedeutung beimaßen, hätte es\nihnen freigestanden, den Richter abzulehnen (vorstehend\n\nNr. 1 b) oder die Entscheidung des Gerichts gemäß § 238\n\nAbs. 2 StPO herbeizuführen.\n\n3, Daß dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluß nicht\nzugestellt worden sei, ist schon nicht - wie es für den\nVortrag der eine Verfahrensrüge stützenden Tatsachen (§ 344\nAbs. 2 StPO) verlangt werden muß — in bestimmter Weise\nbehauptet. Davon abgesehen ist der Eröffnungsbeschluß dem\nAngeklagten am 10. November 1967 zugestellt worden (Bd. VIII\nBl. 1508 d.A.).\n\nGemäß § 243 StPO braucht der Eröffnungsbeschluß in\nder Hauptverhandlung nicht verlesen zu werden und es braucht\n:nicht ausdrücklich festgestellt zu werden, daß er ergangen\nund dem Angeklagten zugestellt worden ist. Daß die Verfahrensvorschriften des § 243 StPO im übrigen in der Hauptverhandlung nicht beachtet worden seien, behauptet auch\ndie Revision nicht.\n\n4. Fehl geht die Rüge, die dem Angeklagten vor der\nHauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gemachte Zusage,\ndaß bestimmt bezeichnete Sachverständige über die Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\ngehört werden sollten, sei in der Hauptverhandlung nicht\n\nns\nni}\n\neingehalten worden. Die Auswahl der zu vernehmenden Sachverständigen obliegt dem Gericht (§ 73 Abs. 1 StPO). Das\nLandgericht hat in der Hauptverhandlung mehrere Sachverständige über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen. Der Angeklagte und sein\nVerteidiger konnten und mußten bemerken, daß die von ihnen\ngewünschten Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung\nerschienen waren und daß das Gericht, auch als es die\nBeweisaufnahme abschloß, nicht von Amts wegen noch irgend\nwelche Sachverständigen zu laden und zu vernehmen beabsichtigte. Sie hätten einen Beweisamtrag auf Vernehmung\ndieser Sachverständigen stellen können. Das ist ausweislich\nder Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\n5. Verfahrensrechtlich kann es auch nicht beanstandet\nwerden, daß das Landgericht die Ärzte nicht als Sachverständige gehört hat, die in einer anderen Sache, einem\nWiederaufnahmeverfahren, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht haben und die\nsich für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen haben sollen. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung\ndieser Ärzte ist entgegen der Behauptung der Revision\nder Sitzungsniederschrift zufolge nicht gestellt worden.\nEs ist auch nicht ersichtlich, ob das Landgericht von\njenem Wiederaufnahmeverfahren oder jedenfalls von seinen\nEinzelheiten überhaupt Kenntnis hatte. Daher kann keine\nRede davon sein, daß sich das landgericht von Amts wegen\nzur Vernehmung der in dem Wiederaufnahmeverfahren gehörten\nSachverständigen hätte gedrängt fühlen müssen.\n\n6. Ebensowenig brauchte das Gericht den Angeklagten\nvon Amts wegen auf das Vorliegen einer Chromosomen-Anomalie\n\nuntersuchen zu lassen und über das Fehlen oder das Vorhandensein einer solchen und ihre Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören.\nDaß die genetische Verankerung einer Triebanomalie die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit ihres Trägers ausschließe\noder erheblich vermindere, stellt nach dem gegenwärtigen\nStand der Wissenschaft keine gesicherte Erkenntnis dar;\n\nbis jetzt liegen keine zuverlässigen wissenschaftlichen\nErkenntnisse dafür vor, daß eine Chromosomen-Anomalie besondere verbrecherischen Eigenschaften anzeige. Das hat\n\nder Bundesgerichtshof bereits vor kurzem im Urteil von\n\n21. November 1969 - 3 StR 249/68 - (insoweit in BGHSt 23,\n176 nicht abgedruckt) dargelegt.\n\n7. Auch die Rüge, das Landgericht hätte nicht die\nZeuginnen Gerda ME und Renate IM Kommissarisch\nvernehmen und ihre Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen dürfen, greift nicht durch.\n\na) Die für den 4. Juni 1969 zur Hauptverhandlung als.\nZeugen geladenen Eheleute Wilhelm und Gerda Mn\nhatten ihr Ausbleiben im Termin durch Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigt (Bd. IX Bl. 2019 R d.A.).\n\nDas Gericht beschloß darauf, daß sie \"wegen weiter Entfernung und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes\" kommissarisch durch den Vorsitzenden und den\nBerichterstatter am 9. Juni 1969 vor dem Amtsgericht\nOsterrode vernommen werden sollten (aa0). Diese Vernehmung\nwurde durchgeführt. Die Vernehmungsniederschrift (Bd. IX\nBl. 1988 ff.) wurde — nachdem übrigens der Verteidiger am\n6. Juni 1969 in der Hauptverhandlung erklärt hatte, auf\ndie Vernehmung der Eheleute MW überhaupt zu ver-\n\nrg,\n\na. \\\n\nzichten (Bd. IX Bl. 2029) - am 11. Juni 1969 auf Beschluß\ndes Gerichts in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem das\nGericht festgestellt hatte, \"daß der Grund der Anordnung\n(der kommissarischen Vernehmung) auch heute fortbesteht\"\n(Bd. IX Bl. 2033).\n\nDieses Verfahren des Gerichts entsprach dem § 251\nAbs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 StPO. Im übrigen ist die\nwesentlichste Zeugin im Betrugsfall Mi - Hedda TEB-EEE, die Tochter von Wilhelm und Gerda Mil - in\nder Hauptverhandlung vernommen worden (Bd. IX Bl. 2026).\n\nb) Auch die in Hameln wohnende Renate MM war für\nden 6. Juni 1969 als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen\nworden, dort aber ausgeblieben, nachdem sie sich auf\nUnabkömmlichkeit an ihrer Arbeitsstelle berufen hatte.\n\"Die Prozeßbeteiligten erklärten sich\" — nachdem die\nIadung und das Ausbleiben festgestellt worden waren -\n\"mit der Vernehmung der Zeugin IB vor dem Autsgericht\nHameln einverstanden, und zwar durch den Vorsitzenden\nund den Berichterstatter\" (Bd. IX Bl. 2025). Diese kommissarische Vernehmung wurde hierauf \"wegen großer Entfernung (§ 223 Abs. 2 StPO)\" vom Gericht beschlossen\n(aa0 Bl. 2026). Diese Vernehmung wurde am 10. Juni 1969\nvor dem Amtsgericht Hameln ausgeführt (aaO Bl. 2006 ff.).\n\nIn der Hauptverhandlung wurde am 11. Juni 1969 vom\nGericht festgestellt, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin IM geführt hatten, \"auch\nheute noch bestehen\" (aaO Bl. 2033). Hierauf wurde die\nVernehmungsniederschrift verlesen.\n\nWenn auch für sich allein genommen die Zustimmung der\nBeteiligten das Gericht nicht zu einer Abweichung von den\ngesetzlichen Verfahrensregeln - zu welchen der § 250 StPO\ngehört, wonach ein Zeuge grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist — berechtigen würde, so kann\ndoch auch in diesem Falle das Verfahren des Gerichts unter\nden gegebenen Umständen nach § 251 StPO nicht mit Erfolg\nbeanstandet werden.\n\nc) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe\nin der Hauptverhandlung am 4. Juni 1969 Beweisamträge auf\nVernehmung der Eheleute ME als unerheblich abgelehnt,\ntrifft ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zu. Als\nunerheblich wurde an diesem Tag nur ein anderer Beweisamtrag, der allein den Fall I betraf, abgelehnt (Ba. IX\nBl. 2018 in Verb. m. Bl. 2011). Die Vernehmung der Eheleute ME wurde im Gegenteil am 4. Juni 1969 beschlossen und dann auch ausgeführt (vorstehend unter a).\n\ndä) Abwegig sind die Ausführungen der Revision, daß\nes \"im Strafprozeß den Begriff der Prozeßverschleppung\nnicht gibt\" und daß deswegen der Angeklagte nicht darauf\nhabe hingewiesen werden dürfen, daß unter Umständen spätere\nBeweisamträge wegen der Absicht der Prozeßverschleppung\nabgelehnt werden könnten. Daß ein \"zum Zweck der ProzeßB-\nverschleppung\" gestellter Beweisamtrag abgelehnt werden\ndarf, ist in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. Der Hinweis auf diese Möglichkeit kann daher\nnicht beanstandet werden.\n\n8. Schließlich kann die Revision nichts aus der Behauptung herleiten, die Zustellung des Urteils an den\n\n- 10 -\n\nVerteidiger am 29. Juli 1969 sei zur Unzeit geschehen. Selbst\nwenn es angebracht gewesen wäre, dem Verteidiger seiner\n\nBitte entsprechend das Urteil nicht Ende Juli 1969 zuzustellen - das kann offen bleiben -, so kann das ordnungsgemäß verkündete und schriftlich abgesetzte Urteil darauf\nnicht beruhen.\n\nErwogen werden kann allenfalls, ob die Zustellung des\ndurch Einlegung der Revision angefochtenen Urteils zur\nUnzeit die Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung\nder Revision begründen kann. In der Tat hat der Angeklagte\ndie Wiedereinsetzung beantragt. Aber auch äjeser Antrag\nmuß erfolglos bleiben.\n\nDer Verteidiger hat mit seinem Schriftsatz vom 15. April\n1970, von den Ausführungen zur Rückfallfrage abgesehen, gar\nkeine neuen, vorher angeblich versäumten Verfahrensrügen\nnachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPO). Was er mit diesem Schriftsatz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen hat,\nist - von der Rückfallfrage abgesehen - nur die Wiederholung mit anderen Worten der bereits früher geltend gemachten Verfahrensrügen (vgl. hierzu vorstehend Nrn. 2 und\n5). Soweit die Frage des Rückfalls angeschnitten wird,\nbraucht darauf hier nicht eingegangen zu werden, weil das\nUrteil im Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen\nohnehin aufgehoben werden muß (hierzu nachstehend unter\nC II).\n\nZum Vortrag sachlich-rechtlicher Ausführungen bedarf\nes keiner Wiedereinsetzung. Schon mit der Erhebung der\nallgemeinen Sachrüge ist das Urteil im vollen Umfang der\n\n- 11 -\n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht unterbreitet worden.\nEinzelne Ausführungen sachlich-rechtlicher Art konnte der\nVerteidiger unter diesen Umständen auch noch nach Ablauf\nder Revisionsbegründungsfrist ohne weiteres sowohl schriftsätzlich als auch in der Hauptverhandlung dem Senat vortragen.\n\nII. 1. Was der Angeklagte selbst zur Begründung der\nRevision am 28. August 1969 - ebenfalls rechtzeitig - in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht zu Protokoll des Urkunäsbeamten erklärt hat, deckt sich zum Teil mit den Verfahrensrügen des Verteidigers. Insoweit wird auf die vorstehenden\nAusführungen Bezug genommen.\n\n2. Der Angeklagte beanstandet außerdem, daß zu den\nSachverhalten verschiedener der abgeurteilten Fälle sein\nVater, die Polizei Wattenscheid, der Polizeibeante MW-GEB, ser Geschäftsführer vom Lig-Krug in ln\nschließlich seine Eltern, seine Schwester und seine Großeltern nicht gehört worden seien. Er legt aber nicht im\neinzelnen dar, welche Umstände dem Gericht die Vernehmung\ndieser Zeugen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen.\nSolche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem\nAngeklagten und seinem Verteidiger hätte es freigestanden,\nzur Verteidigung gegen bestimmte der klar bezeichneten\nVorwürfe Beweisamträge auf Vernehmung weiterer Zeugen\nzu stellen, wenn sie sich davon einen Erfolg versprochen\nhätten. Das ist nicht geschehen.\n\nC) Die Sachrüge\n\nI. Der Schuldspruch kann in keinem Fall aus Rechtsgründen beanstandet werden (zur Frage des Rückfalls s.\nnachstehend unter Nr. 5).\n\n- 12 -\n\n1. Die Urteilsfeststellungen sind klar und frei von\nwidersprüchen und nicht von Denkfehlern oder Verstößen\ngegen Erfahrungssätze beeinflußt. Sie sind daher für das\nRevisionsgericht bindend.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Auffassung, daß der Angeklagte die vom Landgericht für gegeben\nerachteten Straftaten sowohl nach der äußeren als auch\n(von der Frage der Schuldfähigkeit - § 51 StGB -— zunächst\nabgesehen; hierzu nachstehend unter Nr. 4) nach der inneren\nTatseite erfüllt hat. Dazu sind mit Rücksicht auf das\nRevisionsvorbringen nur zu den Diebstahls- und den Betrugsfällen die nachstehenden Ausführungen geboten.\n\na) Daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen\nB II 1 und B V 5 der Urteilsgründe je des Diebstahls eines\nKraftwagens und nicht bloß der unbefugten Ingebrauchnahme\neines solchen (§ 248 d StGB) schuldig befunden hat, steht\nmit den Grundsätzen in Einklang, die der Senat im Anschluß\nan die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\nder Entscheidung BGHSt 22, 45 dargelegt hat. Daß der Angeklagte im Falle B V 4 einen vollendeten Diebstahl begangen\nhat, kann erst recht nicht zweifelhaft sein; der Angeklagte\nhat aus dem fremden Kraftwagen mehrere Ausweispapiere, ein\nKundendienstscheckheft und eine Taschenlampe entwendet.\n\nb) Rechtsirrig ist, was die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betruges (Fälle B III 2, V 1, VI 1, VI 3 und\nVI 4) vorbringt. Ob der Täter sein Opfer durch sein Verhalten an seinem Vermögen geschädigt hat (gegebenenfalls\nin der Form der Vermögensgefährdung), ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden; auf die persönliche\n\ni\n\n- 13 -\n\nEinschätzung des Schadens durch den Geschädigten, darauf,\nob dieser sich geschädigt fühlt, kommt es insoweit nicht\nan (BGH Urteil vom 17. Dezember 1965 - 4 StR 565/65 -).\nAllerdings kann die Angabe des Getäuschten, er fühle sich\nvon dem Täter nicht durch Betrug geschädigt, Anlaß zu der\ngenauen Prüfung geben, ob die Ursächlichkeit der Täuschung\nund des dadurch bewirkten Irrtuns für die Vermögensminderung\n(Vermögensgefährdung) des Opfers gewahrt ist. Hätte das\nOpfer seine Leistungen auch ohne den Irrtum erbracht, dann\nwürde sich der Täter jedenfalls nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben. Das hat aber das Landgericht\nnicht verkannt. Es hat in allen Betrugsfällen festgestellt,\naaß die Opfer ihre Vermögensleistungen nicht ohne die bewußt unwahren Behauptungen des Angeklagten und den hierdurch hervorgerufenen Irrtum erbracht hätten.\n\nOb und inwieweit sich in einem Falle des hiernach\nvollendeten Betruges der Getäuschte an seinem Vermögen\ngeschädigt \"fühlt\", kann nur für die Strafzumessung von\nBedeutung sein. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob der\nGetäuschte nach seinen Verhältnissen in seinem Vermögen\nsehr erheblich beeinträchtigt worden ist oder ob die Vermögenseinbuße für ihn kaum spürbar ins Gewicht fällt. Das\nberührt aber den Schuldspruch nicht.\n\nIm übrigen kann die Überzeugung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe in allen Betrugsfällen jeweils bei der\nTatbegehung die Vorstellung und den Willen gehabt, das\nVermögen seiner Opfer zu schädigen (mindestens zu gefährden), auf Grund der Feststellungen nicht beanstandet werden.\nSollte sich der Angeklagte — was das landgericht offenläßt -\nbei seiner Festnahme am 17. August 1969 im Besitz von etwa\n\nnn nn\n\ntt teren\n\n- 14 -\n\n600 DM, die er an diesem Tag aus unlauteren, \"krummen\"\nGeschäften mit englischen Soldaten erhalten haben will,\ngerade auf dem Weg zu Renate IM befunden haben, um ihr\ndie in den Tagen und Wochen zuvor mittels unwahrer Behauptungen herausgeschwindelten Beträge zurückzugeben, so\nwürde es sich den Urteilsfeststellungen zufolge in der\nTat \"lediglich um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens gehandelt\" haben (UA S. 27\nund 30).\n\n3. Auch die Beurteilung, i® welchem rechtlichen Verhältnis (Tateinheit oder Tatmehrheit) die einzelnen für\nerwiesen erachteten Straftaten zueinander stehen, hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n4. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der\nAngeklagte bei keiner der ihm zur last gelegten Taten aus\neinem der im § 51 StGB genannten Gründe unfähig war, das\nUnerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln. In den Ausführungen des Urteils darüber (UA S. 40\nbis 42) tritt kein Rechtsirrtum zu Tage. Das Landgericht\nhat zu dieser Frage drei Sachverständige gehört und sich\nderen übereinstimmender Beurteilung angeschlossen. Die\n\"erhebliche Rigidität\" und die \"emotionale Labilität\" des\nAngeklagten, auf die die Revision besonders hinweist, sind\nvon den Sachverständigen und ihnen folgend vom Gericht\nerkannt und gewürdigt worden. Es kann keine Rede davon\nsein, daß es etwa einen Erfahrungssatz gebe, wonach bei\neiner solchen Rigidität und labilität die Einsichts- oder\nHemmungsfähigkeit eines Täters ausgeschlossen sein müsse.\nEs kann hiernach nicht aus Rechtsgründen beanstandet\nwerden, daß das landgericht den Angeklagten im festgestellten Umfang für schuldig befunden und zu Strafen verurteilt hat.\n\ninf,\n\n- 15 -\n\n5. Die Verurteilung des Angeklagten in den Betrugsfällen und den Diebstahlsfällen wegen Betrugs im Rückfall\n(§ 264 StGB) und Diebstahls im Rückfall (§ 244 StGB) entsprach dem zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Recht.\nInzwischen sind aber die 88 244 und 264 StGB mit Wirkung\nvom 1. April 1970 durch das Erste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muß\nvom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO\nbeachtet werden.\n\nNunmehr steht in Frage, ob § 17 StGB n.F. zum Nachteil des Angeklagten angewendet werden kann. Der Angeklagte darf aber, auch wenn die Voraussetzungen dieser\nVorschrift erfüllt sind, nicht mehr des Diebstahls und/\noder des Betrugs \"im Rückfall\" schuldig befunden oder\netwa \"als Rückfalltäter\" verurteilt werden (BGH Urteil\nvom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt\nvorgesehen).\n\nOb § 17 StGB n.F. angewendet werden kann, betrifft\nallein die Strafzumessung. Da das angefochtene Urteil\nim gesamten Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden\nmuß (nachstehend II), erhält das Landgericht die Gelegenheit, auch die Frage der Anwendbarkeit des § 17 StGB n.F.\nselbständig zu beurteilen.\n\nDer Senat ist in der lage, in der Urteilsformel\ndie Kennzeichnung der Betrugs- und Diebstahlstaten als\nBetrug und Diebstahl \"im Rückfall\" zu beseitigen.\n\nII. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil\nnicht bestehen bleiben.\n\n}\n\n- 16 -\n\n1. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nist der § 20 a StGB a.F. aufgehoben worden, den das Landgericht in allen Fällen zum Nachteil des Angeklagten\nstrafschärfend angewendet hat (UA S. 40). Hiernach muß,\nweil auch insoweit § 2 Abs. 2 StGB und § 354 a StPO durchgreifen, der Strafausspruch in vollem Umfang beseitigt\nwerden. Das Landgericht wird über die Straffrage nunmehr\nin Anwendung des neuen Rechts selbständig neu zu befinden\nhaben.\n\n2. Das Landgericht wird unter dem Gesichtspunkt des\n§ 2 Abs. 2 StGB beachten müssen, daß die früher in § 24\n(jetzt in § 21) StVG aufgestellte Strafdrohung für das\nFahren ohne Fahrerlaubnis erst durch den am 2. Januar 1965\nin Kraft getretenen Art. 4 Nr. 5 des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes von ursprünglich zwei Monaten\nauf ein Jahr Gefängnis ausgedehnt worden ist.\n\n3. Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Ausspruch, daß dem Angeklagten auf\nLebenszeit keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.\nÜber beide oder andere Maßnahmen, die -— auch unter den\n\n- 17 -\n\nGesichtspunkt des § 358 Abs. 2 StPO - in Betracht gezogen\nwerden könnten, wird das Landgericht, ebenfalls unter\nBeachtung des neuen Rechts, vor allem des § 42 e StGB n.F.,\n\nneu befinden müssen.\n\nMeyer Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-115-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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