{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-25_4_StR_109_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-25","aktenzeichen":"4 StR 109/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\"\n[92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 109/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz M EEE aus AB:\ndort geboren an EEE 1944,\n\nwegen Widerstands u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nMeyer\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. GER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\n\nLandgericht in Traunstein vom 17. OkK-\n\ntober 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte wegen eines Vergehens\n\ndes Widerstands gegen Vollstreckungs-\n\nbeamte in Tateinheit mit einem Vergehen\n\nder gefährlichen Körperverletzung und\n\nmit einem Vergehen der Verkehrsflucht\n\nverurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch nit den Pest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Jerhandlung und Intscheidung an das\nSchöffengericht in Bad Reichenhall zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nkechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weiter genende Revision wird verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\nI. Der wegen verschiedener Vergehen, darunter einigen\nTrunkenheitsfahrten vorbestrafte Angeklagte besuchte am\n26. November 1968 in Bad Reichenhall mehrere Gaststätten,\nin denen er alkoholische Getränke zu sich nahm. Zuletzt\nwar er in dem Nachtlokal \" in der Poststraße,\ndas er am 27. November 1968 gegen 03.00 Uhr verließ,\num mit seinen gegenüber den ' VE geparkten\nPersonenkraftwagen fortzufahren.\n\nAls der Angeklagte das Lokal verlassen hatte,\nbemerkte er, daß kurz hinter seinen Wagen der mit den\nPolizeimeistern KEN ın: SW besetzte Yunkstreifenwagen der Stadtpolizei Bad Reichenhall KEI 306 stand.\n\nEr befürchtete, daß er wegen seines Alkoholigenusses\nkontrolliert und einer Blutalkoholuntersuchung unterzogen werden würde. Darum ließ er den Wagen durch einen\nBekannten zum nahegelegenen Rathausplatz fahren, zins\nselbst zu Fuß dorthin und sties ein, nachdem er von\nseinem Bekannten die Wagenschlüssel zurückerhalten\nhatte. Zunächst brachte er einen andereı: Bekannten\n\nnäch liause und fuhr dann ortsauswärts, un nach karlstein\n\nzu gelangen, wo er seinen zweiten Wohnsitz hat.\n\n- A -—-\n\nKurz vor der lZuitpoldbrücke wurde er von dem\nStreifenwagen REI EM angehalten, dessen Besatzung\naufgefallen war, daß am Steuer des Wagens ein anderer\nFahrer saß, als der, der mit dem Wagen vom Parkplatz\nam \"PÜEE vecgefanren war. A1s die Beamten sich\nder Tür am Fahrersitz des Wagens des Angeklagten näherten,\nverriegelte dieser die Tür und überprüfte unmittelbar\ndanach, daß auch die anderen Türen des Wagens von innen\nverriegelt waren. Auf die Aufforderung des Polizeimeisters KÜEW, die Papiere zu zeigen, öffnete er\ndas Fenster der Fahrertür etwa 10 cm weit und reichte\nden Führerschein und die Fahrzeugpapiere hinaus. Jetzt\nerkannte Bien inm von einem frühere\nher bekannten Angeklagten und bemerkte, daß er nach\nAlkohol roch.\n\nı Vorfall\n\nWegen dieses Alkoholgeruchs und mit Rücksicht daraut,\ndaß ein anderer Fahrer den Wagen des Angeklagten von\n\" PEN aus dem Sichtbereich des Funkstreifenwagens herausgebracht hatte, erklärten die Polizeibeamten\ndem Angeklagten, daß der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt\nbestehe und er sich deshalb einem Alkoholtest unterziehen\nmüsse. Der Angeklagte entgegnete, daß er seinen Führerschein schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt verloren habe und daß die Beamten nicht befugt seien, seinen\nWagen mit Gewalt zu Öffnen; er schloß auch das Fenster\naın Fahrersitz wieder. Trotz längeren Zuredens und der\nwiederholten Androhung von Gewalt sowie des Hinweises\nauf die Folgen einer Widerstandshandlung blieb der\nAngeklagte bei seinem Verhalten.\n\nJetzt bemerkte der Polizeimeinter Küp, \\:\ndas Fenster der vorderen rechten Seitentür des Wapxens\ndes Angeklarten einen Spalt weit geöffnet war. Er ver-\n\nsuchte, dieses !euster mit einem hadkreuzschlüssel\n\n-5-\n\nherunterzudrücken. Gleichzeitig setzte sich der Polizeimeister SE nit dem Streifenwagen schräg seitlich\nhinter den Wagen des Angeklagten, weil er mit einem\nFluchtversuch rechnete. rüE forderte den Angeklagten nochmals auf, seinen Wagen zu öffnen. Daraufhin begann der Angeklagte, an Zündung, Schaltung und\nKupplung seines Wagens herumzuhantieren. Nunmehr verstärkte KW dien Druck des Kreuzschlüssels erheblich,\nso daß das Fenster zersplitterte. Im gleichen Augenblick\nließ der Angeklagte den Motor an. Als die Scheibe zersplitterte, griff FÜ aurch die Fensteröffnung\n\nin das Wageninnere, zog den Sicherungsstift der Türverriegelung heraus und riß mit der anderen Hand die\nrechte vordere Seitentür des Wagens weit auf. In diesen\nAugenblick gab der Angeklagte CB, lie} das Kupplungspedal los und fuhr mit starker Beschleunigung nach rückwärts weg. Dabei wurde Kutschka, der zwischen dem Wagen\ndes Angeklagten und der geöffneten rechten Vordertür\nstand und gerade in den Wagen hineingreifen und den\nAngeklagten am Wegfahren bindern wollte, von der geöffneten Tür des rückwärts fahrenden Wagens einige Meter\nmitgerissen und dann drei bis vier Meter weit die\nSaalachböschung heruntergeschleudert. Er erlitt Schnittund Schürfverletzungen an beiden Händen. Mindestens die\nVerletzungen an einer Hand wurden durch den Sturz über\n\ndie Saalachböschung verursacht.\n\nDer Angeklagte fuhr weiter zurück, rammte dabei den\nFunkstreifenwagen, an dem ein Sachschaden von rund 600 DM\nentstand, wendete und entfernte sich auf der Bundesstraße\nmit hoher Geschwindigkeit in Richtung Stadtmitte. Kr\nwollte auf jeden Fall die Entnahme einer Nlutprobe verhindern, von deren Ürgebnis er die neuerliche kKntziehung\nder Fahrerlaubnis befürchtete. Darum be;sab er sich auch\n\n21\n\nu —\n\nmm ne meet Tone ups ame Tau an Du\n\n-6 -\n\nnicht nach Hause, sondern übernachtete bei einen\nBekannten. Er stellte sich erst am 27. November\n\ngegen 16.00 Uhr bei der Stadtpolizei in Bad Reichenhall.\nWegen der inzwischen verflossenen Zeit wurde eine\nBlutprobe nicht mehr entnomnen.\n\nII. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und wegen einer in Tatmnehrheit damit begangenen Verkehrsunfallflucht zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Ängeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nkat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich im wesentlichen in Angriffen gegen die\nFeststellungen des Schwurgerichts, die widerspruchsfrei\ngetroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze,\ngegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht zu erkennen sind.\nInsbesondere hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision in aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstandender Weise den bedingten Vorsatz einer\ngefährlichen Körperverletzung festgestellt. Der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht stand auch nicht,\nwie die Revision meint, die Tatsache entgegen, daß die\nPerson des Angeklagten den Polizeibeamten bekannt war\nund die Art seiner Beteiligung an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall feststand; denn als Art der\nBeteiligung an einem Unfall kommt auch der körperliche\nZustand eines Unfallbeteiligten, also auch Trunkenheit\n\n- 7 -\n\nund ihr Grad in Betracht. Darum reicht es aus, daß\nsich der Täter der Klärung der Frage des Alkoholgenusses entzieht; auch diese dient regelmäßig nicht\nnur rein polizeilichen Zwecken, sondern auch den\ndurch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der\nanderen Unfallbeteiligten.\n\n2. Das Verhalten der Polizeibeamten, insbesondere\ndas gewaltsame Öffnen des Wıgens diente zwar einerseits\nder Durchführung des in Aussicht genommenen Alkoholtests,\n(UA 7), andererseits aber auch, wie der Angeklagte erkannt\nhat (UA 9) und auch die Revisionsbegründung (S. 2) nicht\n\nWegfahren (UA 8 unten, 9 unten).\n\nNun ist allerdings der Alkoholtest, das Blasen in\nein Röhrchen zur Prüfung der Atemluft auf Alkohol nicht\nerzwingbar, weil § 81 a Abs. 1 StPO den Verdächtigen\n‚nur verpflichtet, eine körperliche Untersuchung, z.B.\neine Blutentnahme zu dulden, ihn aber nicht dazu nötigt,\nbei der Durchführung von Untersuchungen selbst aktiv\nmitzuwirken, wie er das beim Alkoholtest tun muß\n(BayObIGSt 1963, 15; OLG Schleswig, VRS 30, 344).\n\nDie Anwendung polizeilichen Zwanges zu dem ausschließlichen Zweck, einen Alkoholtest herbeizuführen, wäre\nalso keine rechtmäßige Amtsausübung.\n\nDas Verhalten der Polizeibeamten gegenüber dem\nAngeklagten läßt sich insoweit auch nicht in eine\nAnordnung zur Durchführung einer Blutentnahme umdeuten,\ndie nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch ohne Einwilligung\ndes Beschuldigten zulässig ist; denn den Feststellungen\ndes Urteils ist nicht zu entnehmen, daß die Polizeibeamten die dazu nach § 81 a Abs. 2 StPO notwendige\n\nu\n\nAnordnung getroffen haben. Erst wenn eine solche\nAnordnung vorläge, würde zu prüfen sein, in welcher\nForm sie dem Betroffenen bekannt zu machen ist und\nob es unter Umständen genügt, daß dieser sie klar\nerkennen kann, auch wenn sie ihm nicht ausdrücklich\nkundgetan ist.\n\nDie Amtsausübung durch die Polizeibeamten war\njedoch aus einem anderen Grund rechtmäßig. Sie hatten\nden angesichts der ganzen Sachlage berechtigten Verdacht,\nder Angeklagte sei infolge des Genusses alkoholischer\nGetränke nicht mehr in der lage, sein Fahrzeug sicher\nzu führen (§ 316 StGB): er hatte den Wagen durch einen\nanderen aus dem Gesichtskreis des Funkstreifenwagens\nheraus auf den kathausplatz bringen lassen; er war den\nPolizeibeamten aus einem früheren Vorfall bekannt; er\nroch nach Alkohol; er weigerte sich, dem Ersuchen der\nPolizeibeamten nachzukommen, und begründete das ausdrücklich damit, daß er seinen Führerschein schon einmal\nwegen Trunkenheit verloren habe. Wenn die Polizeibeamten\nunter diesen Umständen das Weiterfabren des Angeklagten\nverhindern wollten, so händelten sie im Rahmen ihres\nsorgfältig ausgeübten pflichtgemäßen Ermessens, also\nrechtmäßig (BGHSt 4, 161, 164; 21, 334, 363). Es gehört\nzu den allgemeinen Aufgaben der Polizei, strafbare Handlungen zu verhindern (bier ein Vergehen nach § 316 StGB).\nEs bestand die Gefahr, daß der Angeklagte weiterfahren\nwürde. ürst als er sich an Zündung, Schaltung und Kupplung seines Wagens zu schaffen machte, verstärkte der\nPolizeimeister KB den Druck des Kreuzschlüssels\nauf die Wagenscheibe erheblich; erst jetzt riß Mr]\ndie Wagentür uufl und wollte in den Wagen hineingreifen,\num den Angeklagten am Wegfahren zu hindern (UA 8). Nach\n\n- 9 -\n\nArt. 158 Nr. 2 des Bayerischen Volizeiauflgabengcesetzes\nvom 16. Oktober 1954 (BayBS I 442), der nur allgemeine\npolizeirechtliche Grundsätze wiedergibt, kann die Polizei\nsogar eine !erson in Gewahrsam nehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine mit Strafe bedrohte Handlunz dieser\nPerson zu verhüten, dann ist es erst recht zulässig,\nweniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, also im\nvorliegenden Fall, einen angetrunkenen Fahrer gewaltsam\ndaran zu hindern, weiterzufahren.\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts lassen auch\nklar erkennen, daß sich der Angeklagte nicht in einen\nIrrtum über die kechtmäßigkeit des kEingreifens der\nPolizeibeamten befunden hat; er befürchtete selbst,\nnicht mehr fahrtüchtig zu sein (UA 13, 2. Abs.). Darun\nist die Änderung des § 113 StGB durch das 3. StrRG von\n20. Mai 1970 für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n53. Das Schwurgericht hat zwischen dem Vergehen des\nWiderstandes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einerseits und der Verkehrsunfallflucht andererseits ohne Begründung Tatmehrheit angenommen. üs hat\ndabei übersehen, daß das ganze Verhalten des Angeklagten\nvon Anfang an von dem Gedanken beherrscht war, \"auf jeden\nFall\" (UA 10), \"unter allen Umständen\" (UA 10, 12, 14, 16)\neine Blutentnahme und eine Blutalkoholbestimmung zu verhindern. Dieser Wille hat alle Kinzelbandlungen des Angeklagten bestimmt. Darum ist sein gesamtes Verhalten als\nein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, als\neine natürliche Handlungseinheit anzusehen (BGH VRS 28,\n359).\n\nDa weitere Feststellungen nicht erforderlich sind,\nkann der Senat den Schuldspruch von sich aus dahin Ändern,\ndaß die von Schwurgericht festgestellten strafbaren laund-\n\nlungen sämblich in Tateinheil stehen.\n5\n\n- 10 -\n\nIm Strafausspruch muß das Urteil dagegen aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 74 Abs. 3 StGB),\nder als solcher keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nDer Senat hat die Sache zur Festsetzung einer\n\neinheitlichen Strafe gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das\nSchöffengericht in Bad Reichenhall zurückverwiesen.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nspiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-109-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-25/4-str-109-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.512336+00:00"}}