{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-24_4_StR_30_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-24","aktenzeichen":"4 StR 30/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ne en en nn an m\n\nLebMG § 4\n\nVerdorbene Lebensmittel werden nicht im Sinne des § 4\nNr. 2 LebMG \"feilgehalten\", wenn sie zwar - von den\nübrigen Lebensmitteln gesondert - in dem Verkaufsraun\nbelassen sind und unbefangene Kaufinteressenten sie\ndeshalb für käuflich halten können, der Händler aber\nihre Rückgabe an den Lieferanten beabsichtigt und\n(z.B. durch bindende Anweisung an das vertrauenswürdige Verkaufspersonal) zuverlässig dafür Vorsorge getroffen hat, daß sie nicht verkauft werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nne en en nn an m\n\nLebMG § 4\n\nVerdorbene Lebensmittel werden nicht im Sinne des § 4\nNr. 2 LebMG \"feilgehalten\", wenn sie zwar - von den\nübrigen Lebensmitteln gesondert - in dem Verkaufsraun\nbelassen sind und unbefangene Kaufinteressenten sie\ndeshalb für käuflich halten können, der Händler aber\nihre Rückgabe an den Lieferanten beabsichtigt und\n(z.B. durch bindende Anweisung an das vertrauenswürdige Verkaufspersonal) zuverlässig dafür Vorsorge getroffen hat, daß sie nicht verkauft werden.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Juni 1970 - 4 StR 30/70 -— AG Wattenscheid\nLG Bochum\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 30/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\ni\n\n1\n\nden Metzgergesellen Paul FB zu: EB: zevoren\n\nwegen Vergchens gegen das Lebensmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nMeyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders,\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nVerdorbene Lebensmittel werden nicht im\nSinne des § 4 Nr. 2 LebMG \"feilgehalten\",\nwenn sie zwar - von den übrigen Lebensnitteln gesondert - in dem Verkaufsraum\nbelassen sind und unbefangene Kaufinteressenten sie deshalb für käuflich halten können,\nder Händler aber ihre Rückgabe an den\nLieferanten beabsichtigt und (z.B. durch\nbindende Anweisung an das vertrauenswürdige\nVerkaufspersonal) zuverlässig dafür Vorsorge\ngetroffen hat, daß sie nicht verkauft werden.\n\nDer Angeklagte, Leiter einer Verkaufsstelle eines\ngrößeren Fleischereibetriebes, hängte mehrere Dauerwürste, die er nicht mehr in Ordnung befand, an dem\ndie übrigen Waren tragenden Gestänge, jedoch an einem\neigenen Haken in einer Ecke des Verkaufsraums auf. Er\nwollte die Würste an das Hauptgeschäft zurückgeben..\nDeshalb wies er die einzige in der Verkaufsstelle\ntätige Verkäuferin an, sie nicht mehr zu verkaufen.\nBevor es zur Rückgabe kam, nahmen amtliche Prüfer eine\nLebensmittelkontrolle vor. Dabei wurde festgestellt,\ndaß die Würste verdorben waren.\n\n{\n\nDas Amtsgericht und (auf die Berufung der Staatsanwaltschaft) das Landgericht haben den Angeklagten\nvon dem Vorwurf, fahrlässig verdorbene Würste feilgehalten zu haben (Vergehen nach § 4 Nr. 2, § 11 Abs. 5 - bzw.\nnunmehr gemäß Art. 30 des 1. StrRG: Abs. 4 - LebMG),\nfreigesprochen. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte\nder Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es\nist der Auffassung, der Begriff des \"Feilhaltens\" in\n§ 4 Nr. 2 LebMG setze nicht eine Verkaufsabsicht voraus;\nes genüge vielmehr, wenn die Ware so bereitgehalten\nwerde, daß der unbefangene Käufer auf eine Verkaufsabsicht schließen müsse.\n\nso zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht durch das in GA 1968, 56 = LRE 5, 289 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts in Celle gehindert.\nDieses Gericht hatte in einen Fall, in dem der Geschäftsinhaber seiner Ehefrau und dem übrigen Verkaufspersonal den Verkauf einer im Ladengeschäft ausgestellten, dann als verdorben erkannten Ware untersagt\nhatte, das verurteilende Erkenntnis des Tatrichters\naufgehoben, weil nach seiner Meinung zum Feilhalten\neiner Ware das Vorliegen einer Verkaufsabsicht gehört.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat deswegen die\nSache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vor-\n\ngelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nIn der Sache kann der Senat - in Übereinstimmung\nmit der Auffassung der Bundesanwaltschaft - die Rechtsmeinung des vorlegenden Gerichts nicht teilen. 2\n\nI. Bei jeder Auslegung ist vom Wortsinn auszu-\n\ngehen.\n\nDas Wort \"feil\" stammt vom althochdeutschen Eigenschaftswort \"feili\", das verkäuflich bedeutet (vgl.\n\nTrübners Deutsches Wwürterhuch, ?. DBd., Stichwort \"feil\" -\n’ I\n\n5. 31% -). In diesem Sinne wird das Wort als selbständiges Figenschaftswort in der Gegenwart nur noch\nselten verwendet (z.5. \"feile Dirne\"). Dagegen ist die\nVerwendung in Zusammensetzungen wie \"feilhalten\" oder\n\"feilbieten\" noch weitgehenä üblich. Diese Worte haben,\nvon der juristischen Begriffsbestimmung zunächst abgesehen, die Bedeutung von \"zum Verkauf bereithalten\"\n\nund \"zum Verkauf anbieten\".\n\nII. In geltenden Gesetzen wird der Begriff \"feilhalten\" nicht selten verwendet, z.B. im Strafresetzbuch\nin § 367 Abs. 1 Nr. 3 - bis zu der am 1. Oktober 1968\nin Kraft getretenen Änderungsvorschrift des Art. 1 Nr. 11\ndes EGOWIiG auch in 5 134 Abs. 1 Nr. 1 - und mehrfach\nim Nebenstrafrecht, so in den S% 8 und 36 des Arzneimittelgesetzes sowie in § 5 Nr. 1 bund Nr. 2 b und\n\nu\n\nin § 4 Nrn.2 und 5 LebMG. Der Begriff hat überall, wo\n\nb}\n\ner in diesen Gesetzen gebraucht wird, dieselbe Be- «\n\n5\ns\n\ndeutung (vgl. Werner im IK 8. Aufl. 8 367 Anm. III 7).\n\n1. Im Schrifttum wird der Begriff \"[eilhalten\"\n\nin all diesen Vorschriften ganz überwiegend ebenso\n\nng\n\nverstanden, wie es sich aus der Auslegung vom Wort her\n(vorstehend I) ergibt. Danach ist \"feilhalten das\näußerlich als solches erkennbare Bereitstellen zum\nZwecke des Verkaufs an das Publikum\" (Dreher StGB\n\n31. Aufl. § 367 Anm. 3 Bb; vgl. ferner: Schönke/\n\n- Schröder StGB 15. Aufl. § 367 Anm. 19; IK 8. Aufl.\n\n§ 124 Anm. 4 und § 367 Anm. III 7; Stenglein Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. % 3 LebMG Anm. 11a;\nZipfel in Erbs Strafrechtliche Nebengesetze § 3 LebMG\nAnm. 2 IITA c aa; Mayr in Erbs Strafrechtliche Nebengesetze § 5 Arzneimittelgesetz Anm. 11 b; Hieronimi\nLebMG 2. Aufl. § 3 Ann. & c; Holthöfer-Juckenack LebMG\n3. Aufl. Bd. 1 8 5 Anm. 10 a; Molthöfer-Juckenack-Nüse\nDeutsches Lebensmittelrecht A. Aufl. Bd. 1 § 3 LebMG\nRz. 58; Kloesel-Cyran Arzneimittelgesetz 8 36 Anm. 1a).\n\n2. In diesem Sinne hat auch das Reichssericht in\nständiger Rechtsprechung den Begriff \"feilhalten\" ausgelegt (RGSt 4, 274; 25, 241; 35, 170; 40, 148, 150;\n63, 420).\n\nEs hat dargelegt, daß das \"Feilhalten\" einmal ein\nobjektives Moment enthält. Der Täter muß die Gegenstände so bereitstellen, daß das Fublikum daraus auf\ndie Verkaufsabsicht des Täters schließen kann. Das ist\n4.B. der Fall, wenn ein Ladengeschäftsinhaber die in\nRede stehenden Gegenstände in dem Verkaufsladen ebenso\nwie alle anderen zum Verkauf bestimmten Waren dem\nPublikum zugänglich aufstellt, aufhängt oder in legalen\n\nusw. unterbrinst.\n\nDas Reichsgericht hat aber stets betont, daß das\n\nFeilhalten daneben außerden\n\nder Seite des Feilhaltenden\nAbsicht des Verkaufs, wobei\nerkennbare Zugänglichmachen\nmäßig zugleich ein Indicium\n\nein subjektives Moment auf\nvoraussetze, nämlich die\n\nallerdings \"das äußerlich\nzum Verkauf regel-\n\n.o 2.0».\n\nfür jene Absicht\" sein\n\n“en, 4\n\nwerde. Diese Absicht könne aber \"aus anderen Beweisgründen widerlegt oder wenigstens ungewiß gemacht\"\nwerden (RGSt 4, 274).\n\nDieselbe Auffassung hat in der älteren Rechtsprechung das Bayerische Oberste Landesgericht vertreten (HRR 1926 Nr. 1449).\n\n3. Von dieser Auffassung will - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zum ersten Mal -\ndas Oberlandesgericht !lamn in der Vorlegungssache\nabweichen. Es will sich der Meinung anschließen, die\nder 2. und der 5. Strafsenat dieses Gerichts bereits\nin drei Entscheidungen (LIRE 2, 214; nicht veröffent+\nlichte Urteile 3 Ss 779/60 vom 7. Oktober 1960 und\n3 55 9385/66 vom 10. Januar 1967) sowie das Oberlandes-LAR 2,\n\nAuch nach diesen Entschei-\n\ngericht Köln in den in 141 veröffentlichten\nUrteil vertreten haben.\ndunsen setzt der Begriff des \"Feilhaltens!\" zunächst\neinmal objektiv voraus, daß die in Rede stehenden\n\n. Gegenstände (die verdorbenen Lebensmittel usw.) dem\nPublikum zum Kauf zugänglich sein müssen, d.h. daß\n\nsie vom Täter so aufgestellt oder dargeboten sein\nmüssen, daß das Publikum bei unbefangener Beurteilung\nohne weiteres auf die Verkaufsabsicht des Täters (eines\n\nLadengeschäftsinhabers, Gastwirtes usw.) schließen ann.\n\nNach der inneren Tatseite sei allerdings beim Täter auch\nein \"vorsätzliches Element, nämlich das Bewußtsein, die\nWare feilzuhalten\", erforderlich. Hierzu bedürfe es\n\naber nicht der Feststellung der Verkaufsabsicht; es genüge vielmehr, \"daß der Täter die Umstände kenne, die\n\nbei dem Publikum den Eindruck der Verkaufsabsicht hervorrufen könnten\".\n\nFür die Vorlegungssfrage sind die in LRE 5, 124 veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und das in BGHSt 12, 54 (= NJW 1958, 1882) abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung.\nSie befassen sich nur mit der Abgrenzung, unter welchen\nUmständen ein für das Publikum äußerlich erkennbares,\nauf Verkaufsabsicht hindeutendes Bereithalten angenommen\nwerden kann. Auf die Frage der Verkaufsabsicht einzugehen bestand in beiden Fällen kein Anlaß.\n\nDie Auffassung der Oberlandesgerichte in Hamm und\nin Köln wird im Schrifttum von ilolthöfer-Tuckenack-Nüse,\nDeutsches Lebensmittelrecht 4. Aufl. Bd. 1 § 3 LebMG\nRz. 59, und von Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz § 8\nAnm. 7, gebilligt, obwohl beide Schriftwerke die herkömmliche Begriffsbestimmung an anderen Stellen (wie\nbereits oben unter Nr. 1 dargelegt) ohne jeden Zusatz\nund jede Einschränkung wiedergegeben haben, Holthöfer-\n\nJuckenack-Nüse sogar unmittelbar vorausgehend (aa0 Rz. 58).\n\n4. Nach Auffassung des beschließenden Senats besteht kein Anlaß, sich bei der Auslegung des Begriffs\n\"feilhalten\" soweit von dem herkömmlichen Wortsinn zu\n\nentfernen, daß ces überhaupt nicht auf den Willen des\n\nTäters dazu oder sein Wissen davon ankäme, die - zwar\nanscheinend in äußerlich erkennbarer Weise zum Verkauf\nbereitstehenden - Gegenstände sollten oder könnten\nwenigstens tatsächlich verkauft werden.\n\nIn jedem Falle gehört zum \"Feilhalten\" einmal nach\nder äußeren 'latseite, daß die in Rede stehenden GFegenstände unter solchen Umstänäen dem Tublikum zugänrlich\ngemacht sein müssen, daß dieses ohne weiteres auf die\nVerkaufsabsicht des Täters schließen kann. Das ist\nnicht streitig und in Vorlegungsfall ebenso wie in dem\nvom Oberlandesgericht in Celle entschiedenen Fall eindeutig zu bejahen. Daß bei üblichen Verkaufswaren, fie\nin einem Ladengeschäft ebenso wie alle anderen Waren\nfrei sichtbar aufgehängt sind, ohne daß irgend etwas\n(3.8. ein angebrachies Schild \"nicht verkäuflich\") auf\nden Ausschluß Ger Verkaufsabsicht des Geschäftsinhabers\n\n7\n\nhindeutet, das Publikum die Verkaufsabsicht des Geschäfts-\n\ninhabers für gegeben ansesen wird, liegt auf der Hand.\n\nHinsichtlich des \"subjektiven Monents\" hält der\nSenat nur die beiden nachstehend wiedergegebenen\nLösungsmöglichkeiten für erwägenswert. Er braucht sich\n\nnicht für die eine oder die andere von ihnen abschließend\n\nzu entscheiden, weil beide bei der Entscheidung der\nVorlegungssache zu demselben Ergebnis führen. i\n\na) Entweder wird an der in ständiger Rechtsprechung\nvom NReichsgericht und ganz überwiegend im Schrifttum\nvertretenen Auffassun? festgehalten, daß \"Teilhalten\"\naul Seiten des Feilhaltenden die Absicht des Verkaufs\n\nvorausnsetbst.\n\n- 9.\n\nOffenbar befürchten die Oberlandesgerichte in Hamm\nund in Köln, daß es für den Nachweis dieser Verkaufsabsicht, einer inneren Tatsache, in manchen Fällen unüberwindliche Schwierigkeiten geben könne. Demgegenüber hat\nmit Recht schon das Reichsgericht in der Entscheidung\nRGSt 4, 274 darauf hingewiesen, daß \"das äußerlich erkennbare Zugänglichmachen zum Kauf ..... regelmäßige\n\nzugleich ein Indicium für jene Absicht sein wird\", ein\nsehr gewichtiges Beweisanzeichen also, welches allerdings \"aus anderen Beweisgründen widerlegt oder wenigsten:\nungewiß gemacht\" werden kann. Beschäftist der Geschäftsinhaber etwa mehrere Verkaufspersonen und hat er nicht\nalle klar unü bestimmt darauf hingewiesen, daß die\nfraglichen Gegenstände nicit verkauft werden dürfen,\n\nso wird ihm die Ernsthaftigkeit des Verkaufsverbots\nnicht geglaubt werden können, sein Verkaufswillen vielnenr zu bejahen sein. Besonders in einem Selbstbedienungsladen wird der Geschäftsinhaber mit der Behauptung, er habe bestimmte dort aufgestellte Waren\nnicht verkaufen wollen, kaum je gehört werden können;\ndort besteht die gerade auch für den Geschäftsinhaber\nklar zu Tage liegende Gefahr, daß die in Rede stehenden\nGegenstände besonders in der Eile des Geschäftsbetriebes\nvon dem Kassenpersonal nicht als die anzuhaltenden\nGegenstände erkannt werden und also doch von einem\nKunden mitgenommen werden können. Einen mit den äußeren\nUmständen nicht vereinbaren inneren Vorbehalt braucht\nder Tatrichter nicht zu beachten.\n\nHat aber der Geschäftsinhaber sein gesamtes Verkaufspersonal - in der Sache des Oberlandesgerichts\nCelle: seine Ehefrau und alle Verkäufer; im Vorlerungs-\n\nfall: die einzige Vertläuferin - klar und unmißverständ-\n\n- 10 -\n\nlich darauf hingewiesen, daß die in Rede stehenden\nGegenstände selbst auf Verlangen eines Kaufinteressenten\nnicht abgegeben werden dürfen, und ist das Verkaufspersonal zuverlässig, so werden die Ernsthaftigkeit des\nVerbots und damit der Wille des Geschäftsinhabers, die\nGegenstände nicht zu verkaufen, nicht in Zweifel gezogen werden können. Dann kann dem Geschäftsinhaber\nnicht vorgeworfen werden, er habe die Gegenstände\n\"feilgehalten\",\n\nb) Der Senat neigt jedoch - ohne dies, wie schon\nerwähnt, abschließend entscheiden zu müssen - zu einer\nzweiten Lösungsmöglichkeit. Nach ihr, die mit der herkömmlichen Bedeutung des Begriffs \"feilhalten\" noch\nvereinbar ist, kommt in Betracht, bei dem Geschäftsinhaber, der die in liede stehenden Gegenstände unter\nsolchen Umständen bereitgestellt hat, daß sie von dem\nPublikum als verkäuflich angesehen werden können, richt\ngerade auf die Absicht des Verkaufs abzustellen. Es\nkönnte vielmehr genügen, wenn der Täter es zwar nicht\nbeabsichtigt, daß die von ihm in einer Weise, die äußerlich auf Verkaufsabsicht hindeutet, aufgestellten Gegenstände tatsächlich verkauft werden, wenn er aber\n\naa) in einem Fall, in dem nur das vorsätzliche \"Feilhalten\"mit Strafe bedroht ist (z.B. nach § 184\nAbs. I Nr. 1 StGB a.F.), es mindestens billigend\nninnimmt, daß die Gegenstände verkauft werden\nkönnen, oder\n\nbb) in einem Fall, in welchem auch das fahrlässige ,\n\"Feilhalten\" strafbar ist (z.B. im Falle des a4\nNr. 2 in Verb. m. ° 11 Abs. 4 - früher Abs. 5 - LebMG),\n\n- 11 -\n\nes aus Fahrlässigkeit geschehen läßt, daß die\nGegenstände verkauft werden können.\n\nAuch das würde sich noch mit der Auffassung des\nReichsgerichts und mit der Wortbedeutung insoweit decken,\ndaß nicht die bloße wissentlich und willentlich vorgenommene Aufstellung der Gegenstände, die auf Verkaufsabsicht hindeutet, unter allen Umständen schon als \"feilhalten!\" angesehen werden muß, sondern daß in subjektiver\nHinsicht darüber hinaus mehr verlangt werden muß. Der\nTäter aber, der die Nöglichkeit des Verkaufs der Gegenstände, die in äußerlich erkennbar auf Verkaufsabsicht\nhindeutender Weise aufgestellt sind, (bedingt) vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt oder bestehenläßt,\nkönnte in einer dem Zweck des Gesetzes gerechtwerdenden\nWeise bestraft werden. Übrigens deuten die Ausführungen\nder Entscheidung RGSt 4, 274 auf S. 276 darauf hin, daß\nmöglicherweise schon das Reichsgericht, obwohl es grundsätzlich die Verkauflsabsicht als für das Feilhalten\nunerläßliche Voraussetzung erachtet hat, in gewissem\nUnfang schon eine Fahrlässigkeit desjenigen, der die\nverdorbenen Waren in auf Verkaufsabsicht hindeutender\nWeise aufgestellt hatte, als das Tatbestandsmerkmal des\nFeilhaltens erfüllend angesehen hat.\n\nAuch nach dieser Auffassung kann der Täter nicht\nwegen \"Feilhaltens\" bestraft werden, der durch verbindliche Anweisung an sein Verkaufspersonal zuverlässig dafür Vorsorge getroffen hat, daß die in Rede\nstehenden Gegenstände nicht verkauft werden.\n\nBan;\n\n5. Die Auslegung, die zu der einen oder der anderen\n-der beiden vorstehend unter Nr. 4 bezeichneten Lösungsmöglichkeiten führt, wird, was gerade den Schutzbereich\ndes § 3 Nr. 1 bund Er. 2b sowie des § 4 Nrn. 2 und 3 LebMG\nanlangt, eher dem aus dem Zusammenhang erkennbaren Willen\ndes Gesetzes gerecht als die von dem vorlegenden Oberlandesgericht ins Ause gelaßte Lösung. Dem Verbot der\nin den genannten Vorschriften weiter angeführten Tätigkeiten - anbieten, verkaufen, zum Verkauf vorrätig halten, in den Verkehr bringen - ist ebenso wie dem Verbot\ndes Feilhaltens gemeinsam, daß sie letztlich die Weitergabe des schädlichen oder minderwertigen Lebensmittels\noder Bedarfsgegenstandes an den Verbraucher verhindern\nwollen. Die Vorschriften wollen den Verbraucher vor\nSchädigung oder Übervorteilung durch Lieferung ungenießbarer oder minderwertirer Lebensmittel und Bedarfsgegenstände schützen. Hierdurch gewährleisten sie zugleich als notwendige Nebenwirlrungs den Schutz des redlichen und gesetzestreuen Frzeugers und Händlers vor\nunlauteren Wettbewerb. Keines dieser beiden Rechtsgüter wird dadurch berührt, daß ein Lebensmittelhändler verdorbene Waren, die er erwiesenermaßen nicht an\nden Verbraucher abgeben, sondern seinem Lieferanten\nzurückgeben will, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe - von\nden einwandfreien Waren absesondert - in dem Verkaufs-\n\nraum beläßt. Den irrigen Glauben der Kunden an die\nVerkäuflichkeit einer verdorbenen oder minderwertigen\nWare zu schützen, ist nicht das Anliegen der §§ 3 und\n\n4 LebMG.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel. Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/4-str-30-70","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/4-str-30-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.485749+00:00"}}