{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-18_4_StR_204_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"4 StR 204/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/70 BESCHLUSS\n\n1,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Axel 6 rt aus ;\ngeboren am Ep 1945 in Baa D ‚ zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kfz.-Mechaniker Klaus-Peter\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am 194\n\nin Bad EEE, zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft, |\n\nwegen Diebstahls\n\nIn\n\n—\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten in der Sitzung vom 18.Juni 1970 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1969 werden\nverworfen. |\n\n‚Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß\ndie Angeklagten verurteilt werden\n\n1. sc wesen Diebstahls in elf Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls in sechzehn Fällen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,\n\n2.W GER wegen Diebstahls in neun Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls in achtzehn Fällen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten.\n\n_ Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.P. treten bei\nbeiden Angeklagten nicht ein.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht in vollem Umfang dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 21. Mai 1970,\ndessen Ausführungen der Senat beitritt.\n\n- 3 -\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Es hätte den Urteilsfeststellungen zufolge nahe gelegen, die Taten der Angeklagten\n(alle oder mindestens ihren überwiegenden Teil) auch unter\ndem Gesichtspunkt des Bandendiebstahls (§ 243 Abs. I Nr. 6\nStGB a.F.) als (vollendete oder versuchte) schwere Diebstähle zu würdigen. Für den Bandendiebstahl ist nach wie vor\nin § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ein besonderer Tatbestand\naufgestellt (anders als für die in § 243 StGB n.F. behandelten \"schweren Fälle\" des Diebstahls), der eine höhere\nMindeststrafdrohung enthält als der § 243 StGB n.F. und auch\nals bei Zubilligung mildernder Umstände der § 243 Abs. 2 StGB\na.F. Darauf braucht jedoch hier nicht näher eingegangen zu\nwerden, weil die Angeklagten, die allein Revision eingelegt\nhaben, durch die Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB\na.F. und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. nicht beschwert.\nsind.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-204-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-204-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.311629+00:00"}}