{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-18_4_StR_191_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"4 StR 191/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 191/70 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter R EHE aus HERE,\ngeboren am (EEE '931 in TEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft }\n\nwegeli Diebstahls\n\nıT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Beschwerdeführers in\nder Sitzung vom 18. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 S+PO\neinstimmig beschlossen:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Januar 1970\nim Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen\nzum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der nur allgemein Ver-\n. letzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nAn die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F.\n\n-3-\n\nStGB für den Diebstahlstäter ist seit dem 1. April 1970 die\nallgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105\n\nNr. 2 des 1. StrRG). Nach dieser neuen Bestimmung darf aber\n\nder Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April\n\n1970 begangen wurde, nur bestraft werden, wenn sowohl die\nVoraussetzungen des § 244 a.F. StGB als auch die des § 17\n\nn.F. StGB erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese\nGesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im\nRevisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind zwar. die Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber auch\ndiejenigen des § 17 n.P. StGB vorliegen, und zwar sowohl in\nzeitlicher Hinsicht (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die\nFrage, ob sich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht\nhat zur Warnung dienen lassen (Abs. 1), 1äßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch mit den Nebenentscheidungen aufgehoben werden. Die ebenfalls am 1. April\n1970 in Kraft getretene Neufassung des § 243 StGB enthält\nnicht mehr, wie die alte Fassung, besondere Tatbestände,\nsondern betrifft nur noch die Strafzumessung in \"schweren\".\nFällen. Da die zu § 243 Nr. 1 n.F. StGB über die Form der\nAusführung der Diebstahlstat getroffenen Feststellungen vom\n‘ Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können sie bestehen\n\"bleiben. | |\n\nIm Urteilsspruch darf die Tat nicht mehr als Rückfall\n_ gekennzeichnet werden (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR\n47/70 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In den Urteilsspruch\n\n’f\n-4-\nbraucht auch nicht mehr aufgenommen zu werden, daß ein \"schwerer\" Fall des Diebstahls vorliegt (BGH Urteil vom 21. April\n\n1970 = 1 StR 45/70 - ebenfalls zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nMeyer ‘Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-191-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-191-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.290897+00:00"}}