{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-18_4_StR_160_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"4 StR 160/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 160/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus T-\n\nl. den Hilfsarbeiter Detief S\n\ndort geboren am 1951,\n\n2. den Hilfsarbeiter Herbert _G\nTE dort geboren am\n\n1951,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE\nals Vertreter der Bundesanwailtschaft,\nJustizhauptsekretär (B\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 8. Oktober 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht\n(Jugendkammer) Hagen zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7%\n\nDie Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung\n(§§ 223, 223 a StGB) schuldig gesprochen worden und wurden\nwie folgt verurteilt:\n\na) der Angeklagte SW unter Einbeziehung der\ndurch Urteil des Jugenägerichts Nm von 17.12.\n1968 -Ls 217/68 Hw- erkannten Jugendstrafe von sieben\nMonaten unter Aufrechterhaltung der in jenem Urteil ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer\nJugendstrafe von zehn Monaten,\n\nb) der Angeklagte | unter Einbeziehung der\ndurch Beschluß des Vollstreckungsleiters bei dem Anmtsgericht Herford -4 VRJs 125/67- für den Fall des Widerrufs\nfestgesetzten, aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts\nArnsberg vom 16.1.1967 -12 Ls 5/67 jug.- noch zu ver-.\npüssenden Restjugendstrafe von sechs Monaten zu zehn\nMonaten Jugenästrafe.\n\n1. Die Revisionen beider Angeklagten zum Schuldspruch\nsind unbegründet. Soweit der Verteidiger des Angeklagten\nSiebgen darzulegen versucht, der Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" sei verletzt, übersieht er, daß\ndas Urteil keinen Anhalt dafür bietet, daß das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen irgendwelche Zweifel gehabt hat.\n\n2. Hingegen hält die Festsetzung der Einheitsstrafen\nnach § 31 Abs. 2 JGG, der über die in § 79 StGB getroffene\nRegelung hinausgeht, der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat in der\nHauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, daß die\nUrteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich die Jugenäkammer darüber im klaren war, daß sie die Gesamtheit der\nStraftaten - sowohl die den Gegenstand des vorliegenden\nUrteils bildende gefährliche Körperverletzung als auch die\ndurch die einbezogenen Urteile bereits abgeurteilten Straftaten -— einheitlich zu werten und für sie sel\n\nlosgelöst von den Strafaussprüchen der einbezogenen Ent-\n\nalhatännixr ıımn\nv2 vÄälluis Wi\n\nscheidungen eine neue Unrechtsfolge festzusetzen hatte\n(vgl. BGHSt 16, 335). Dagegen spricht, daß die Jugendkammer nicht die früheren Urteile, sondern die früher\nerkannten Strafen - bei dem Angeklagten CD nur\n\nden noch nicht verbüßten Strafrest von sechs Monaten -\neinbezogen hat und daß sie in den den Angeklagten Ss\nbetreffenden Strafzumessungsgründen bemerkt, die in dem\nUrteil vom 17.12.1968 ausgesprochene Entziehung der\nFahrerlaubnis \"ist gemäß § 31 JGG aufrechtzuerhalten\",\nobwohl die Anordnung dieser Maßregel ebenso wie die durch\ndas genannte Urteil festgesetzte Jugendstrafe von sieben\nMonaten mit der Zumessung der neuen Einheitsstrafe mit\n\nursprünglicher Wirkung beseitigt wurde, so daß über sie\nneu hätte entschieden werden müssen (BGH aaO 336, vgl.\nauch Dallinger-Iackner JGG, 2. Aufl. § 31 Rdn. 29).\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-160-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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