{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-18_4_StR_159_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"4 StR 159/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"seo, tv\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_159/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißtechniker Herbert ?P EEE\naus DW. dort geboren am 1951,\n\nwegen Diebstahls\n\nMÜ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1969 im Strafausspruch aufgehoben.\nDie Feststellungen zum Tatgeschehen auch\n‚insoweit und zum Rückfall bleiben aufrecht\nerhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nSitzungsniederschrift haben alle Beteiligten, also\nauch der Angeklagte und sein Verteidiger, nach der\nVernehmung der Gastwirtin TOD und der Verlesung\nmehrerer Urteile auf eine weitere Beweisaufnahme\n\nund damit auch auf die Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Ehemanns\nEEE verzichtet (B1. 112 d.A.). Diesen gleichwohl\nvon Amts wegen (erneut) zu laden und anzuhören,\nbrauchte sich der Strafkamner aus den von der Revision vorgetragenen Gründen nicht aufzudrängen. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die\nSchaufensterscheibe eingetreten oder eingeschlagen\n(UA 6). Wann er sich seine Handverletzung zugezogen hat, war für die Urteilsfindung bedeutungslos\nund hat offensichtlich bereits im Iaufe der Beweisaufnahme keine Rolle mehr gespielt.\n\nDie Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbe-\n\ngründet. Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung.\nDiese läßt kechtsfehler nicht erkennen. Die Folgerun:sen, die die Strafkammer gezogen hat, sind denk-\n\nom\n\ngesetzlich möglich und widersprechen nicht der lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein\n(BGH NJW 1951, 325). Der Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten!\" ist nicht verletzt. Die Strafkanmmer hatte nach den Urteilsgründen keinerlei Zweifel\nan der Richtigkeit ihrer Feststellungen; auf mögliche Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an. Die\nAusführungen der Revision in diesem Zusammenhang\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen wegen der am\n1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist nach\nAblehnung mildernder Umstände für den schweren Diebstahl im Rückfall gemäß § 244 Abs. 1 StGB aF von\neiner Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus ausgegangen. Nach der Neufassung beträgt die Mindest--\nstrafe wegen Diebstahls in dem hier eindeutig gegebenen schweren Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF,\nda nach Sachlage auch (vgl. Art. 87 des 1. StrR6)\ndie Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen,Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere Strafe ausgesprochen\nhätte.\n\nDie Feststellungen über die Art der Ausführung des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF,\ndie nur für die Strafzumessung Bedeutung haben,\nund zum Rückfall werden von der Gesetzesänderung\nnicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.\n\nBei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die\nTat nicht mehr als \"schwerer\" Diebstahl und als Rückfalltat gekennzeichnet werden (vgl. BGH Urteil vom\n3. April 1970 - 2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970\n- 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nfe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-159-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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