{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-18_4_StR_154_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"4 StR 154/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"we\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 154/70 | BESCHLUSS\nAwe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Serviererin Renate Elisabetn LI WW , geborene\n\nVER, zus Ep West, geboren au EN 1939 in\nEP\n\n2. den Elektriker Karl JE zus rem.\ngeboren am ME :9+2 :r ru. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n3. die Hausfrau Jutta Erika DEE aus EEE, zeboren am EEE 1947 in \"RE Run:\n\n4. den Verkäufer Johannes 0 EB =u: SE,\n\ngeboren am EEE ' 945 in AG /Nieaerösterreich,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 18. Juni 1970 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Essen vom 21. Juli 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß das\nWort \"schweren\" wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, bei dem Angeklagten Jänich auch mit den dazugehörigen\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch 1äßt bei keinem der Angeklagten einen\n\nRechtsfehler erkennen. Der § 243 StGB n.F. stellt jedoch\n\nim Gegensatz zur bisherigen Fassung dieser Vorschrift keine\nneuen selbständigen Tatbestände auf, sondern bestimmt lediglich, wenn ein \"schwerer Fall\" des Diebstahls (§ 242 StGB)\nangenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Daß ein schwerer Fall einer Straftat\nvorliegt, braucht daher in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.\n\n76\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs bei den Angeklagten\nTU. TEE una EEE ist erforaeriich wegen der neuen\nBestimmung des § 14 StGB, die auch im Revisionsrechtszug zu\nberücksichtigen ist (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Ein\nAnlaß, die Feststellungen zum Strafausspruch mit aufzuheben,\nbesteht nicht. Sie werden bei diesen Angeklagten von der\nGesetzesänderung nicht betroffen. Beim Angeklagten EB\nmuß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nwerden, weil die Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB sich\ngeändert hat und weil der Senat auch dem Urteil nicht entnehmen kann, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB vorliegen.\nFalls diese gegeben sein sollten, dürfen die Taten in der\nUrteilsformel nicht mehr als Diebstähle \"im Rückfall\" bezeichnet werden (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum\nAbdruck in BGHSt vorgesehen). |\n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Teil des Urteils\nzu Grunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil\nnicht wiederholt zu werden.\n\nMeyer Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-154-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/4-str-154-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.231052+00:00"}}