{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_220_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 220/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 220/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Dieter D HE zu: vü- GE,\ngeboren am EEE 2347 in TB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nu\n[r\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1970 auf Antrag der Bundesanwaltschaft\nund nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 3. März 1970 wird\nverworfen. Jedoch wird der erste Satz der\nUrteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nDie Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten\nnicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, daß mit der\nRevision des Angeklagten keine Verfahrensrüge, sondern nur\ndie Sachrüge geltend gemacht worden ist, trifft zu.\n\nBei der Einlegung des Rechtsmittels hat der Verteidiger\nbeantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache\nzurückzuverweisen. Er hat dabei Verletzung materiellen Rechts\n\n- 3.\n\ngerügt und die Erhebung einer Verfahrensrüge sich nur vorbehalten. In seinem Begründungsschriftsatz vom 23. April 1970\nhat er nur Ausführungen \"zur Begründung der Revisionsamträge\n(Aufhebung und Zurückverweisung) und der Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts\" gemacht. Auch der letzte Satz dieses\nSchriftsatzes diente ersichtlich nach dem Willen des Verteidigers nur diesem Zweck: die Strafzumessungserwägungen des\nlandgerichts sollten sachlichrechtlich als vermeintlich unzureichend beanstandet werden.\n\n2. Auch im übrigen tritt der Senat der Auffassung der\nBundesanwaltschaft bei.\n\na) Die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nb) Sachlichrechtlich läßt das Urteil, soweit es den\nSchuldspruch betrifft, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision wenden sich in unzulässiger Weise\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDas Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts hat mit\nWirkung vom 1. April 1970 die in § 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3\nStGB a.F. aufgestellten besonderen Tatbestände beseitigt.\nDie darin bezeichneten Begehungsweisen des Diebstahls sind\nzwar auch in § 243 Nr. 1 StGB n.F. aufgeführt. In den Fällen\ndes § 243 StGB n.F. handelt es sich aber nur noch regelmäßig um schwere Fälle des Diebstahls. Die Annahme eines\nschweren Falles betrifft allein die Strafzumessung.\n\nIn der Urteilsformel braucht die Annahme eines schweren\nFalles nicht gekennzeichnet zu werden. Der Senat berichtist\n:demgemäß die Urteilsformel.\n\nc) Die Strafzumessung wird von der Änderung des § 243\nStGB nicht berührt. Der Strafrahmen war bei Annahme mildernder Umstände nach § 243 StGB a.F. derselbe wie nunmehr nach\n§ 243 StGB n.F. Nach den Urteilsfeststellungen spricht\nnichts dagegen, sondern alles (Tatausführung, Täterpersönlichkeit) dafür, daß das Landgericht in den Fällen, in denen\nes die Voraussetzungen des § 243 StGB festgestellt hat, der\nRegel entsprechend schwere Fälle des Diebstahls annehmen\n\nmußte.\n\nAuch sonst ist die Strafzumessung nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Daß der Angeklagte die Straftat im\nFalle i der Urteilsgründe ganz kurz vor Vollendung seines\n21. Lebensjahres begangen hat, brauchte das Landgericht\nnicht besonders hervorzuheben und strafmildernd zu berück-\n\nsichtigen.\n\nd) Die Berichtigung, daß an Stelle der Gefängnisstrafe\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, und die Fest-\n\n2\n\nstellung, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht\neintreten, beruhen auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1\nund 3 des 1. StrRG.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-220-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-220-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.972459+00:00"}}