{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_210_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 210/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wall a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 210/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Horst 1 EEE zus CEEEEB-7 — Terre 1\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juni 1970 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 22. Dezember 1969 im\nStrefausspruch aufgehoben. Die Feststellungen\nzum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrecht\nerhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n‘Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in drei vollendeten und einem versuchten Fall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der nur allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch\noffensichtlich unbegründet.\n\nWie die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag vom\n21. Mai 1970 zutreffend ausgeführt hat, kann der Strafausspruch jedoch nicht bestehen bleiben. An die Stelle\nder besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB\nfür den Diebstahlstäter ist seit dem 1. April 1970 die\nallgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105\nNr. 2 des 1. StrRG). Nach dieser neuen Bestimmung darf\naber der Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem\n1. April 1970 begangen worden ist, nur bestraft werden,\nwenn sowohl die Voraussetzungen des § 244 a.F. StGB als\nauch die des § 17 n.F. StGB erfüllt sind (Art. 87 Abs. I\ndes 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des\nAngeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten\n(§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind zwar die. Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber\nauch diejenigen des § 17 n.F. StGB vorliegen, und zwar\nsowohl in zeitlicher Hinsicht (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Angeklagte frühere\nVerurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen,\nläßt sich dem Urteil nicht entnehnen.\n\n' Im übrigen wird folgendes bemerkt:\n\nDie ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene\nNeufassung des § 243 StGB enthält nicht mehr, wie die.\nalte Fassung, besondere Tatbestände, sondern betrifft\nnur noch die Strafzumessung in \"schweren\" Fällen. Da die\nzu § 243 Nr. 1 n.F. StGB über die Form der Ausführung\n\nder Diebstahlstaten getroffenen Feststellungen vom Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können sie bestehen\nbleiben.\n\nBei der Neufassung des Urteilsspruchs dürfen die\nTaten nicht mehr als \"schwerer\" Diebstahl und als Rückfalltat gekennzeichnet werden (vgl. BGH Urteile vom\n3. April 1970 - 2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970\n- 1 StR 45/70 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\ned","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-210-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-210-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.954351+00:00"}}