{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_202_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 202/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nA6:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 202/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Werner EEE zus co,\ngeboren am EEE 1951 ir EEE.\n\nwegen Blutschande u.a.\n\ne\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1970 nach Anhörung der Bundesanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. Januar 1970\ndahin geändert, daß an die Stelle der Zuchthausstrafe\nvon einem Jahr Freiheitsstrafe von gleicher Dauer\ntritt.\n\nDas Urteil wird ferner dahin ergänzt, daß die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nwird. Die Dauer der Bewährungszeit wird auf zwei\nJahre festgesetzt,\n\nDem Angeklagten ist auf die Dauer von fünf Jahren die\nFähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die\ndem Angeklagten durch die Revision notwendig ent-\n\nstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDer Verteidiger hat namens des Angeklagten die Revision\nvon vornherein mit Beschränkung auf das Strafmaß eingelegt.\nDarauf, daß ein Verteidiger zur nachträglichen Beschränkung\neines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der\nausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedarf (§ 302\nAbs. 2 StPO), kommt es daher hier nicht an.\n\nbt\n\nDie Rechtsmittelerklärungen ergeben auch eindeutig,\ndaß der Verteidiger und der Angeklagte nicht anstreben,\ndie vom Landgericht erkannte Freiheitsstrafe von einen\nJahr unter diese Dauer herabzusetzen. Das Landgericht hat,\nwas der Beschwerdeführer anerkennt, die Freiheitsstrafe\nin der nach § 173 StGB (alter und neuer Fassung) zulässigen\nMindestdauer von einem Jahr festgesetzt.\n\nMit der Revision wird allein begehrt, daß vom Revisionsgericht in der nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354 a StPO\ngebotenen Weise die Folgerungen gezogen werden, die durch\ndas am 1. April 1970 geschehene Inkrafttreten des Ersten\nGesetzes zur Reform des Strafrechts notwendig geworden\nsind. Mit diesem allein vertretenen Anliegen muß die Revision vollen Erfolg haben.\n\nAn die Stelle der Zuchthausstrafe tritt Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer.\n\nEntgegen dem bisherigen Recht ist nunmehr nach § 23\nAbs. 1 Satz 1 StGB n.F. die Aussetzung der Vollstreckung\neiner ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe zur Bewährung\nmöglich. Die Entscheidung darüber, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Das Landgericht hat aber klar ausgesprochen, daß es den Angeklagten für \"persönlich strafaussetzungswürdig\" hält und die Vollstreckung der Strafe selbst\nzur Bewährung ausgesetzt haben würde, wenn zur Zeit der\nUrteilsfindung schon der § 23 StGB n.F. gegolten hätte. Da\n\n\"das Sexualleben\" des Angeklagten, der von einer geringen\nim Jahre 1961 verhängten Geldstrafe abgesehen nicht vorbestraft ist und sich bisher stets ordentlich geführt hat,\n\"nach der inzwischen erfolgten Wiederverheiratung wieder\nin geordneten Bahnen verläuft\", so daß die durch den Tod\nder ersten Ehefrau erzwungene, den Angeklagten stark belastende \"geschlechtliche Enthaltsamkeit\" ihr Ende gefunden hat, ist ohnehin ein erneutes Straffälligwerden\nkaum zu befürchten. Der Senat ist nach allem in der Lage,\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\ndie Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren und die Bewährungszeit in der gesetzlich zulässigen Mindestdauer\nvon zwei Jahren (§ 24 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Auflagen\nnach § 24 a, Weisungen nach § 24 b oder die Unterstellung\nunter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers\nnach § 24 c - je StGB n.F. - kommen hier nach Sachlage\nohnehin nicht in Betracht.\n\nDie erforderliche Belehrung des Angeklagten (§ 268 a\nAbs. 2 StPO) muß und kann gemäß § 453 a Abs. 1 StPO dem\nLandgericht überlassen werden.\n\nDie kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge, daß der\nAngeklagte, gegen den nach bisherigem Recht auf Zuchthausstrafe erkannt werden mußte, auf die Dauer von fünf Jahren\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren\nhat, ist gemäß Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG festzustellen.\n\nef\n\nDa die Revision des Angeklagten in vollem Umfang den\nerstrebten Erfolg hat, müssen die Kosten des Rechtsmittels\nund die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind, der Staatskasse auferlegt\n\nwerden (§ 473 StPO).\n\nBörtzler Mayr\nSanders . Hürxthal\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-202-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453a","ref_norm":"453a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-202-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.935179+00:00"}}