{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_163_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 163/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 163/70 BESCHLUSS\nl6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Propagandisten Heinz DEE zus ze,\ngeboren am AEMEEE 1955 1 VERA,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. Juni 1970 auf Antrag der Bundesanwalt-\n\nschaft und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 9. Januar 1970\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes Betrugs in fünf Fällen, davon\nin zwei Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat tritt in vollem Umfang der Auffassung im\nSchriftsatz der Bundesanwaltschaft vom 12. Mai 1970 bei.\n\nbot\n\n1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es nicht,\n\nfür die Fälle II I bis 5 der Urteilsgründe einen einheit-\n\nlichen Gesamtvorsatz des Angeklästen und damit nur eime\n\n- 3 -\n\neinzige fortgesetzte Betrugstat anzunehmen. Der allgemeine,\nim voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger\nStraftaten (z.B. Betrug jeweils unter ähnlichen Umständen)\nzu begehen, reicht zur Begründung einer fortgesetzten\nHandlung nicht aus.\n\nEs ist im Gegenteil zweifelhaft, ob die einzelnen\nTathandlungen des Angeklagten in den Fällen II 3 und II5\nnach richtiger Beurteilung nur Teilakte zweier fortgesetzter Betrugstaten oder ob sie selbständige Betrugstaten\ndarstellen. Das kann aber auf sich beruhen. Der Angeklagte\nist insoweit durch die Annahme zweier fortgesetzter Taten\nnicht beschwert.\n\n2. Der § 264 StGB, der die Grundlage für die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall gebildet hat, ist durch\ndas am 1. April 1970 in Kraft getretene Erste Gesetz zur\nReform des Strafrechts aufgehoben worden. Das muß nach\n§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO vom Revisionsgericht beachtet werden. Zwar liegt es den Urteilsfeststellungen zufolge\nnahe - die endgültige Beurteilung insoweit kann dem landgericht überlassen werden -, auf den Angeklagten die strafschärfende Vorschrift des § 17 StGB n.F. anzuwenden. Aber\nselbst wenn dessen Voraussetzungen zutreffen, darf der\nAngeklagte nicht mehr des Betrugs \"im Rückfall\" schuldig\ngesprochen werden (BGH Urteil vom 3. April 1970 — 2 StR\n47/70 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nDie Urteilsformel kann der Senat von sich aus berichtigen.\n\n3. Zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt der\nUmstand, daß auch die vom Landgericht strafschärfend\n\nangewendete Vorschrift des § 20 a StGB seit dem I. April A9r0\n\nnicht mehr gilt.\n\nan.\n\nlb\n\n-4-\n\nMit der Auffassung des gesamten Strafausspruchs\nentfallen von selbst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese letztere ist nach der Neufassung der §§ 31 ff StGB nicht mehr möglich. Ob die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen ist, wird das Landgericht gemäß der Neufassung des § 42 e StGB zu prüfen\nund zu entscheiden haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-163-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-163-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.916178+00:00"}}