{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_152_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 152/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\n16\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 152/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossergesellen Peter Jürgen Friedrich H (EEE\n\naus OEM. geboren arı ME 1939 in DEEEEEW/Sachsen,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n*\n\\\n\n€\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ums\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 29. Juli 1969\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte nicht\ndes schweren Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen und des einfachen Diebstahls\nim Rückfall, sondern des Diebstahls in\ndrei Fällen schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, einfachen Diebstahls im\nRückfall, Betruges in Tateinheit mit Hehlerei, Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, versuchten\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn eine\nSperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nverhängt. Seine Revision greift die Verurteilung in den\nDiebstahlsfällen in vollem Umfang an und ist im übrigen auf\ndie Straffrage beschränkt. Sie beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr bleibt\nder Erfolg versagt.\n\nI. Diebstahl eines Pkw \"Dodge\" am 5. September 1968.\n1. Die Verfahrensrügen greifän nicht durch.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nam 5. September 1968 einen in Paris auf der Straße abge-\n\nstellten Personenkraftwagen \"Dodge\" gestohlen hat, der\n\ndem Jean PM gehörte (UA 8 ff). Das Urteil 1äßt nicht erkennen, auf Grund welcher Beweismittel die Strafkamner\n\nzu der Feststellung dieses Tatortes gekommen ist.\n\nWährend des gesamten Vorverfahrens waren die Polizei\nund die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen (vgl. Bd. I\nBl. 143, 145, 251, 295, Bd. II Bl. 505), daß der Dodge in\nder Nacht zum 5. September 1968 in Grau du Roi/Gard, einem\nSeebad in Südfrankreich bei Montpellier, gestohlen worden\nwar. Der Angeklagte hat im Vorverfahren und dn der Hauptverhandlung den Diebstahl des Wagens bestritten und behauptet, dieser sei ihm erst am 20. September 1968 in Paris\nvon Mitgliedern einer Verbrecherbande zwecks Überführung\nnach Hamburg übergeben worden.\n\nWäre die Feststellung (UA 8), der Angeklagte habe\nsich am 5. September 1968 in Paris befunden, für seine\nVerurteilung wesentlich, so würde die Außerachtlassung der\nsich aus den Akten ergebenden Tatsache, daß der Wagen in\nGrau du Roi/Gard gestohlen worden war, einen Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO bedeuten,\nauf dem das Urteil beruhen könnte. Denn bei der Entfernung\ndes Tatortes von Paris hätte der Angeklagte den Wagen kaum\nselbst stehlen können, wenn er sich am 5. September 1968\ntatsächlich in Paris aufgehalten hätte.\n\nAuf die Feststellung, der Angeklagte habe sich am\n5. September 1968 in Paris aufgehalten, kommt es jedoch\nnicht an. Die Strafkammer ist nämlich zunächst auf Grund\neines eingehenden Indizienbeweises unabhängig davon, wo\nsich der Tatort befindet, zu der Überzeugung gekommen, daß\n\ndie Verteidigung des Angeklagten unrichtig sei und daß er\nden Wagen selbst gestohlen habe (UA 11 bis 14). Am Ende\nihrer Darlegungen prüft sie dann, ob der Angeklagte für\n\ndie Tatzeit ein Alibi gehabt hat, das seine Täterschaft\nausschließe (UA 13 f). Diese Frage verneint sie und führt\nhierzu aus, seine Angaben darüber, wo er sich zur Diebstahlszeit aufgehalten habe, seien ungenau und nicht nachprüfbar. Angeblich habe er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht\nin Paris, sondern auf einer Urlaubsreise in Frankreich\naußerhalb von Paris befunden; wo er sich zu dieser Zeit\ngenau aufgehalten hat, habe er jedoch nicht angeben können.\nFest stehe aber, daß er zur Tatzeit in Frankreich gewesen\nsei. Es sei durchaus möglich, daß er sich am Tattage in\nParis aufgehalten habe.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich\nin der Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß er sich am\nTattage möglicherweise in Paris aufgehalten habe, ist hiernach unrichtig.\n\nZugleich ergeben diese Ausführungen, daß die Strafkammer den Angeklagten auch dann als Täter angesehen hätte,\nwenn sie von Grau du Roi/Gard als Tatort ausgegangen wäre.\n\nSie hätte dann mit Sicherheit dieselben Erwägungen angestellt.\nDie Verurteilung beruht daher jedenfalls nicht darauf, daß\ndie Strafkammer sich mit der Frage des Tatortes nicht näher\nauseinandergesetzt hat.\n\nDarum müssen die Rügen der Revision zu Punkt I 1 und\n2 erfolglos bleiben.\n\nd) Die Aufklärungsrüge zu I 3 der Revisionsbegründung\nist offensichtlich unbegründet.\n\nc) Bei der in das Wissen eines Beamten der Hamburger\nMordkommission gestellten \"Beweistatsache\" handelt es sich\nin Wirklichkeit um rein subjektive Eindrücke dieses Beamten,\nfür die der Beweisamtrag keine konkreten Tatsachen vorgebracht hatte, und um unbestimmte Vermutungen und Möglichkeiten. Gegenstand eines Beweisamtrages können nur bestimmte\nTatsachen sein, aus denen ein Zeuge einen bestimmten Eindruck gewonnen hat oder die eine bestimmte Vermutung begründen können. Derartige Tatsachen waren in dem \"Beweisamtrage\" nicht vorgetragen. Die Strafkammer hätte ihn\ndarum schon aus diesem Grunde zurückweisen dürfen. Darauf,\ndaß sie ihn statt dessen wegen Bedeutungslosigkeit der\nBeweistatsache abgelehnt hat, kann das Urteil nicht beruhen.\n\nDer Beweisamtrag bezog sich überdies unmittelbar nur\nauf den Fall VII des Urteils, in dem der Schuldspruch\nrechtskräftig geworden ist. Davon, daß der Angeklagte in\ndiesem Fall \"Hintermänner\" gehabt hat, ist die Strafkammer\nausgegangen (UA 32). Im Fall des Dodge-Diebstahls hat die\nKammer aber die Existenz von \"Hintermännern\" in einer\nBeweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen\nsind, als ausgeschlossen angesehen (UA 10 bis 13). Damit\nwar auch seiner Einlassung, er müsse befürchten, von seinen\nHintermännern umgebracht zu werden, falls er ihre Namen\nangebe (UA 10), die Grundlage entzogen. Für die Kammer bestand hiernach kein Anlaß, den für den Fall VII gestellten\nBeweisamtrag auch im Zusammenhang mit dem Fall I (Diebstahl\ndes Dodge) zu erörtern.\n\nd) Warum die Strafkamer zu einer weiteren Aufklärung\ndes Sachverhalts in der unter I 5 der Revisionsbegründung\nangegebenen Richtung gedrängt gewesen sein sollte, ist nicht\nersichtlich.\n\n2. Die Nachprüfung dieser Verurteilung auf Grund der\nSachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII. Diebstähle in Gronau in den Nächten zum 11. und\nzum 19. Oktober 1968.\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\na) Zwar hat die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung\ndes Zeugen Martin SEE nicht beschieden. Darauf kann\ndas Urteil jedoch nicht beruhen.\n\nDer Zeuge SE, dessen ursprüngliche Anschrift nit\nram, VOREEEEE ER\", angegeben war, sollte in Mo,\nTUE EB Wohnen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat\nin der Hauptverhandlung mitgeteilt, daß er dort nicht bekannt sei. Daraufhin haben weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger einen weiteren Antrag gestellt.\n\nEs ist zweifelhaft, ob in dem Schweigen auf die Erklärung des Vorsitzenden ein schlüssiger Verzicht auf\ndie Vernehmung des Zeugen SW gesehen werden kann.\nJedenfalls aber hätte die Kammer den Beweisamtrag, ohne\ngegen § 244 Abs. 3 StPO zu verstoßen, wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ablehnen dürfen. Es ist nicht ersichtlich,\nwarum erst ein solcher formeller Beschluß, nicht schon die\n\nBekanntgabe durch den Vorsitzenden, daß der Zeuge nicht\nermittelt worden sei, den Verteidiger in den Stand gesetzt\nhätte, weitere Ermittlungen nach dem Aufenthalt dieses\nZeugen anzustellen und zu diesem Zweck die Aussetzung der\nVerhandlung zu beantragen.\n\nb) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der\nAngeklagte bei dem Unfall vom 26. September 1968 eine\nGehirnerschütterung erlitten hat. Über die Frage einer\netwaigen Erinnerungslosigkeit des Angeklagten hat es den\nIandesmedizinaldirektor Dr. FW als Sachverständigen\ngehört. Damit hat die Kammer entgegen der Behauptung der\nRevision den Beweisamtrag voll beschieden, so daß § 244\nAbs. 3 StPO nicht verletzt ist. Einen Anspruch gerade auf\nVernehmung des behandelnden Arztes als Sachverständigen\nhatte der Angeklagte nicht.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nläßt auch insoweit zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nIII. Hinsichtlich der Diebstahlstaten liegen die\nRückfallvoraussetzungen sowohl nach §§ 244 Abs. 1, 245 StGB\na.F. als auch nach § 17 Abs. 1 und 4 StGB n.F. vor (Art. 87\nAbs. 1 S. 1 1. StrR6G). Jedoch dürfen die Taten infolge\nder durch das 1. StrRG veränderten Rechtslage in der\nUrteilsformel nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet\nwerden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1970\n- 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In den\nbeiden Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F. verurteilt hat, handelt es sich zwar auch um\n\nDiebstähle in einem schweren Fall nach § 243 StGB n.F.\nIndes braucht das nach der jetzigen Rechtslage in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck zu kommen. Der Senat hat\ndem Rechnung getragen und ausgesprochen, daß der Angeklagte\nnicht des schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen\nund des einfachen Diebstahls im Rückfall, sondern des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten in den Diebstahlsfällen\nkeine mildernden Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB a.F. zugebilligt. Sie ist darum nach § 244 Abs. 1 StGB a.F. bei\nden schweren Diebstahlsfällen von einer Mindeststrafe von\nzwei Jahren und bei dem einfachen Diebstahl von einer\nsolchen von einem Jahr Zuchthaus ausgegangen. Nach § 17 StGB\nn.F. beträgt die Mindeststrafe bei den drei Diebstählen\nnunmehr sechs Monate Freiheitsstrafe. Diese Gesetzesänderung\nmuß nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO auch das Revisionsgericht beachten. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer bei Anwendung des milderen Strafrahmens des\n§ 17 StGB n.F. geringere Strafen ausgesprochen hätte. Das\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs in vollem Umfang,\nda nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der wegen der\nDiebstähle erkannten Strafen sich auf die Höhe der in den\nübrigen Fällen erkannten Einzelstrafen ausgewirkt hat. Damit\n\n- 10 -\n\nentfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 74 Abs. 3 StGB n.F., § 76 StGB a.F.), der als\nsolcher keinen Rechtsfehler erkennen ]1läßt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-152-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-152-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.894425+00:00"}}