{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_151_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 151/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 151/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Schuhmachergesellen Fritz\n\nG\naus GIB, dort geboren ME _ oem\n\n2. den Schlosser Dieter W aus Gl.\ngeboren ar EEE 1944 in CSSR,\n\n3. den Hilfsschlosser Hans ve zus Gig:\n\ndort geboren am ED 1947,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE ir\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Novenber 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die dem Schuldspruch wegen\nversuchten Diebstahls zu Grunde liegenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch\nbestehen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dieter WB\n\nund Hans WB wirä das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit sie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind,\nferner im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten CE wesen schweren Raubes in Tateinheit mit \"gemeinschaftlicher\" Körperverletzung (§ 223 a StGB)\nund wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtstrafe von einem\nJahr und sieben Monaten Gefängnis;\n\nden Angeklagten Dieter WED wegen schweren Raubes in Tateinheit mit \"gemeinschaftlicher\" Körperverletzung und\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten\nDiebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat Gefängnis;\n\nden Angeklagten Hans WERE wesen schweren Raubes in Tateinheit mit \"gemeinschaftlicher\" Körperverletzung und\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\nGefängnis. |\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Ci braucht\nnicht näher erörtert zu werden. Sie betrifft die Art und\nWeise, wie das Landgericht den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit geschätzt hat und wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages.\nInsoweit greift jedoch auch die Sachrüge durch. Es sei jedoch bereits hier darauf hingewiesen, daß sich dann, wenn\nder Blutalkoholgehalt eines Straftäters zur Tatzeit auf\nGrund der von ihm glaubhaft angegebenen Trinkmenge und Trinkzeit unter Berücksichtigung des biologischen Alkoholabbaus\nzu ermitteln ist, in der Regel die Vernehmung eines uit\ndiesen Fragen besonders vertrauten Sachverständigen empfiehlt\n(BGH VRS 29, 185). Der vom Landgericht vernommene Sachverständige Dr. Er Ei Chemiker und Sachverständiger insbesondere für die Untersuchung und Auswertung von Blutproben.\nEine Blutprobe ist dem Angeklagten CE jedoch nicht\nentnommen worden. Ob Dr. EM auch über die erforderliche Sachkunde für die Ermittlung des Alkoholgehalts aus\nTrinkmenge und Trinkzeit unter Berücksichtigung des Abbaus\nverfügt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Dieter und Hans\nWEB sinä offensichtlich unbegründet. Es kann auf sich\nberuhen, ob die im Urteil erwähnte Tatortskizze während\noder erst nach der Hauptverhandlung angefertigt worden ist.\nSie ist jedenfalls nicht als Beweismittel verwertet worden,\nsondern hat nur dazu gedient, die an sich klare Tatortschilderung im Urteil zu veranschaulichen.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes. Sie ergeben\nzwar, daß die Angeklagten gemeinschaftlich dem Fritz RB\nseinen Kraftwagen unter Anwendung körperlicher Gewalt weggenommen haben. Dies gilt auch für CB und Hans we,\nobwohl diese selbst nicht gegen Radner gewalttätig waren.\nDieter WB nat Fl niedergeschlagen, um sich und die\nMittäter in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen, mit dem sie\nihre Bierreise fortsetzen wollten. CE und Hans wem\nhaben diese Absicht des Dieter vo sofort erkannt, sein\nVerhalten gebilligt und gemeinschaftlich in stillschweigendenm\nEinverständnis mit ihm die durch die Gewaltanwendung geschaffene Lage ausgenutzt, Hans WW, indem er sich an das\nSteuer setzte, CM, inden er im wagen sitzen blieb\nund mit den Brüdern WEB wesfuhr. Hiernach hat das Landgericht mit Recht das Merkmal der gemeinschaftlichen Wegnahme einer fremden Sache mittels Gewalt gegen eine Person\nals erfüllt angesehen (s. BGH, Urteil vom 2. April 1969,\n\n4 StR 5/69 bei Dallinger, MDR 1969, 533 und BGHSt 2, 344).\nDer in dem Urteil des 2. Strafsenats vom 12. Juli 1967\n\n(2 StR 234/67, bei Dallinger, MDR 1968, 17) behandelte Fall\nlag anders. Dort hatte der Täter den Entschluß zur Wegnahme\nerst nachträglich gefaßt, nachdem er mit einer anderen Zielrichtung gegen eine. Person Gewalt angewendet hatte.\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben jedoch nicht\neinwandfrei, daß die Angeklagten das Fahrzeug weggenommen\nhaben, um es sich rechtswidrig zuzueignen. An zwei Stellen\nder Urteilsgründe sagt das Landgericht, Dieter Wggp habe\nFO niedergeschlagen um \"für alle das Fahrzeug in Besitz\n\nzu bekommen\". An anderer Stelle sagt es, die Angeklagten\nhätten den Wagen gegen 6 Uhr früh auf einem Parkplatz abgestellt, wo sehr viele Fahrzeuge standen, damit er \"nach\n\ndem Willen aller Angeklagten nicht alsbald von REED ze funden werden sollte\". Aus dieser Art des späteren Abstellens\nergebe sich der Mangel des Rückführungswillens. Hiernach\nhatten die Angeklagten möglicherweise zunächst nur die Absicht, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen, um damit\ndie von FEB abge lehnte Fahrt zu einer anderen Gaststätte\nauszuführen. Wann sie sich entschlossen haben, sich des Fahrzeugs derart zu entäußern, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben wurde und es dem Zufall überlassen blieb, ob es\nwieder in den Besitz des Eigentümers gelangen würde, bleibt\noffen. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich,\n\ndaß sie diesen Entschluß erst später gefaßt haben. Die\nZueignungsabsicht muß jedoch bereits bei der Wegnahme der\nSache vorhanden sein, damit der Täter wegen Raubes bestraft\nwerden kann. Es reicht nicht aus, daß er die Sache zunächst\nnur gebrauchen will, sie sich aber später zueignet (BGH VRS\n14, 199; s. Schönke-Schröder, 15. Aufl., § 242 StGB, Ränr. 55).\n\nSollte nicht festgestellt werden können, daß die Angeklagten schon im Augenblick der gewaltsamen Wegnahme beabsichtigten, den Wagen nach Gebrauch irgendwo stehen zu\nlassen und dem Zugriff Dritter preiszugeben, so kommt nach\nden bisherigen Feststellungen die Wertung ihrer Tat als\nräuberische Erpressung, gegebenenfalls in Tatmehrheit mit\neiner später begangenen Unterschlagung des Fahrzeuges in\n‚Betracht. Sie haben Radner mit Gewalt zur Überlassung seines\nFahrzeuges genötigt. Der Vermögensnachteil des Radner besteht in dem Besitzverlust. Zur Absicht, sich zu Unrecht zu\nbereichern genügt es, daß der Täter den vorübergehenden\nBesitz einer Sache erlangen will (BGHSt 14, 386).\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten CB und Hans\n\nWEB wegen gemeinschaftlicher (gefährlicher) Körperverletzung\n\nist durch die Feststellungen ebenfalls nicht gerechtfertigt.\nGewalt gegen RW nat allein Dieter WEB angewendet. Die\nbeiden anderen sind davon offensichtlich überrascht worden.\nSie wollten REM durch andere Druckmittel (Abziehen des\nSchlüssels) dazu bringen, mit ihnen in ein Wirtshaus zu\nfahren. Sie haben die gewalttätige Handlungsweise des Dieter\nWED erst gebilligt, nachdem dieser Raäner niedergeschlagen\nhatte. Sie können daher für diesen Teil des Geschehens nur\nstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden, soweit er zugleich einen Teil der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung (oder des gemeinschaftlichen Raubes) bildete. Im\nübrigen können sie als erst während der Tatausführung eingetretene Mittäter nicht für das bestraft werden, was zur\nZeit ihres Eintritts schon vollständig abgeschlossen vorlag\n(BGH, Urteil vom 2. April 1969 - 4 StR 5/69 - bei Dallinger\nMDR 1969, 533). Die bloße nachträgliche Billigung des Verhaltens des Dieter WW machte sie noch nicht zu Mittätern\nder Körperverletzung.\n\nDa somit der Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung der tatsächliche Boden fehlt,\nkann auch die Verurteilung des Dieter WM wegen gefährlicher, weil gemeinschaftlich verübter Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) nicht aufrecht erhalten werden. Es wird zu\nprüfen sein, ob seine Tat das Merkmal des hinterlistigen\nÜberfalls oder der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt.\n\n3s Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen ferner\ndie Ausführungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat auf Grund der nach seiner Ansicht\nglaubhaften, jedenfalls aber nicht widerlegbaren Angaben der\nAngeklagten über die Menge und die Art der von ihnen vor\nder Tat genossenen alkoholischen Getränke und über die Trinkzeit unter Berücksichtigung ihres Körpergewichts mit Hilfe\ndes Sachverständigen Dr. DEE für jeden Angeklagten\nden Blutalkoholgehalt ermittelt, der sich ohne Berücksichtigung des biologischen Alkoholabbaus im Körper ergeben\nhätte. So ist es bei dem Angeklagten CE zu einem Satz\nvon 3,34 %0, bei Dieter WB von 3,24 %o und bei Hans we\nvon 1,9 %o gelangt. Von diesen Werten hat es die über die\nZeit vom jeweiligen Trinkbeginn bis zur Tatzeit errechneten\nAbbauwerte abgezogen mit dem Ergebnis, daß Cl u\ndieser Zeit etwa 2,4 %0, Dieter WB 1,55 %o und Hans web\n1,1 %o Alkohol im Blut gehabt hätten. Dabei ist es von\neinem mittleren stündlichen Abbaufaktor von 0,15 %o ausgegangen. Nach dem Grundsatz, daß von mehreren tatsächlichen\nMöglichkeiten im Zweifel die dem Angeklagten günstigste\ndem Urteil zu Grunde zu legen ist, durfte das Landgericht\njedoch nicht von einem statistischen Mittelwert (dem Wert\nmit der größten relativen Häufigkeit) ausgehen, sondern\nvon demjenigen nach naturwissenschaftlicher Erfahrung nicht\nmit hinreichender Sicherheit ausschließbaren Grenzwert, der\nzu dem für die Angeklagten günstigsten Ergebnis führt. Das\nist hier der niedrigste noch mögliche Abbauwert, anders\nals in dem Fall BGH VRS 23, 209, wo für die Rückrechnung\nauf einen früheren Zeitpunkt der höchstmögliche Abbaufaktor\nmaßgebend war. Nach dem von Knüpling in Blutalkohol 1970,\n\nSs. 209 ff., 213 zusammengestellten statistischen Material\nwlesen von 427 Versuchspersonen immerhin noch 8,7 %, das\nsind 37 Personen einen mittleren Abbauwert von 0,10 %o und\nweniger je Stunde auf. Stündliche Abbauwerte um 0,10 %o sind\n\nnach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung keineswegs\nselten. Da der individuelle Abbaufaktor der Angeklagten zur\nTatzeit nicht experimentell ermittelt ist, wegen der zeitlichen Schwankung dieses Faktors auch naehträglich nicht mehr\nzuverlässig festgestellt werden kann, muß bei allen Angeklagten mit einem Abbauwert gerechnet werden, der nicht unerheblich unter dem angenommenen von 0,15 %o je Stunde liegt.\nHätte das Landgericht dies berücksichtigt, so hätte seine\nBerechnung unter im übrigen gleichen tatsächlichen Voraussetzungen bei sämtlichen Angeklagten wesentlich höhere Blutalkoholwerte ergeben und es wäre dann möglicherweise bei der\nBeurteilung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu\neinem anderen Ergebnis gelangt. Maßgebenä hierfür ist allerdings nicht allein der Blutalkoholgehalt, zumal dann, wenn\ndieser nicht gemessen, sondern, wie hier, nur mehr oder\nminder grob geschätzt worden ist. Für die Beurteilung der\nZurechnungsfähigkeit kommt es vielwehr auch wesentlich auf\nandere Umstände an, wie die Alkoholverträglichkeit des\nTäters, seine körperliche und seelische Verfassung zur\nTatzeit, Zeit und Menge einer vorausgegangenen Nahrungsaufnahme, die Art der genossenen Getränke, die Trinkgeschwindigkeit, sein sonstiges Verhalten vor und nach der Tat.\n\nDies alles hat das Landgericht jedoch nicht erkennbar berücksichtigt. Es ist einseitig von einem geschätzten Blutalkoholgehalt der Angeklagten ausgegangen, wobei die Schätzung\naußerdem zum Nachteil der Angeklagten auf einer möglicherweise unzutreffenden Annahme beruht.\n\nBei dem Angeklagten CE muS nach den bisherigen Feststellungen wit einem Alkoholspiegel von 2,7 bis\n2,8 %o zur Tatzeit gerechnet werden. Dieser liegt in einen\nBereich, in dem bereits bei einem normalen Menschen je nach\n\n- 10 -\n\nden Umständen mit der Möglichkeit eines völligen Ausschlusses\nder Zurechnungsfähigkeit zu rechnen ist (BGH VRS 23, 209;\nUrteil vom 13. Juni 1969, 4 StR 49/69; Ponsold, Lehrbuch\n\nder gerichtlichen Medizin, 3. Auflage, S. 256). Bei diesem\nAngeklagten kann es zudem von Bedeutung sein, daß er sich\n\nim Gegensatz zu seinen Mittätern im wesentlichen passiv\nverhalten hat. Sein Tatbeitrag bestand darin, daß er mit\nihnen in dem Wagen weggefahren ist. Hinzu kommt ferner, daß\ndie Tatzeit in die Resorptionsphase fällt, in der die Alkoholwirkung erfahrungsgemäß stärker ist, als in der Abbauphase.\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei noch, wenn\nauch erheblich eingeschränkt, fähig gewesen, seinen Willen\neinsichtsgemäß zu bestimmen, ist nach allem bisher nicht\nausreichend begründet.\n\nDer Angeklagte Dieter Wil hatte sich seit dem Nachmittag vor der Tat in Gasthäusern aufgehalten und alkoholische Getränke zu sich genommen. Bei ihm kann der Blutalkoholgehalt bis zu 2,3 %0 betragen haben. Bei einer solchen\nKonzentration läßt es sich ohne Darlegung der näheren Umstände nicht sicher ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen entgegen der Annahme des landgerichts erheblich vermindert war.\n\nAnders liegt es bei dem Angeklagten Hans WW. Schon\ndie verhältnismäßig geringe Menge alkoholischer Getränke,\ndie er nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit\nvon 21.30 Uhr bis 3.15 Uhr morgens zu sich genommen hat,\nläßt es als wenig wahrscheinlich erscheinen, daß sein Henmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Er hat auch\ndas Fahrzeug ohne Schwierigkeit über eine längere Strecke\ngelenkt. Da jedoch seine Verurteilung wegen schweren Raubes\n\n- 11 -\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Fahren\nohne Fahrerlaubnis aus den Gründen zu 1. und 2. aufzuheben\nist, hat das Landgericht Gelegenheit, auch bei ihm die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen.\n\n4. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Aus\nden Gründen zu 3 ist jedoch insoweit bei dem Angeklagten\nCHE 3er Schuläspruch, bei den beiden anderen Angeklagten nur der Strafausspruch aufzuheben. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen können insoweit aufrecht erhalten\n\nwerden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-151-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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