{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-11_4_StR_137_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-11","aktenzeichen":"4 StR 137/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 137/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nmeer\n\nden Volksschullehrer Leo A EEE aus\n\nTu\". zeboren am EEE 1955 in ra,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. September 1969 wegen\nUnzucht mit Irene DM (Failı II 9 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\ngegen dieses Urteil verworfen.\n\n‘ Jedoch treten an die Stelle der Gefängnisstrafen\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen\ndes § 31 n.F. StGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in sechs\nFällen, wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen und\nwegen versuchter Unzucht mit Abhängigen in zwei weiteren\nFällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt\nzwar insofern zu einer Änderung des Urteils, als der Senat\ndas Verfahren wegen Unzucht mit Irene Di (Faıı 11 9\nder Urteilsgründe) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt hat, so daß die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen in diesem Falle\neinschließlich der dafür ausgesprochenen Einzelstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis wegfällt. Im übrigen bleibt das\nRechtsmittel jedoch erfolglos. |\n\n Verfahrensrügen:\n\n1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nSachverständige Diplom-Psychologin Ho nicht an allen\nSitzungstagen teilgenommen. Sie ist, nachdem sie sich\nzur Glaubwürdigkeit der von ihr untersuchten fünf ehemaligen Schülerinnen des Angeklagten gutachtlich geäußert\nhatte, gegen Ende des dritten Verhandlungstages \"in allseitigem Einverständnis\" entlassen worden (Bd. II Bl. 216\nd.A.). Die Revision sieht darin eine Verletzung der Auf-\n\nklärungspflicht, weil die Sachverständige, falls sie auch\nnoch der Vernehmung der übrigen Zeugen beigewohnt hätte,\nmöglicherweise zu anderen Ergebnissen in Bezug auf die\nvon ihr begutachteten Zeugen gelangt wäre und das Landgericht aus diesem Grunde eine abschließende Erörterung\nmit ihr hätte durchführen müssen.\n\nDie Rüge geht fehl. Wie dem Grundgedanken des § § 0 StPO\nzu entnehmen ist, muß es dem vernünftigen und pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen selbst überlassen\nbleiben zu entscheiden, welche Unterlagen er zur Erstellung\nseines Gutachtens benötigt (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1956 - 4 StR 308/56). Von einer allgemeinen Anwesenheitspflicht des Sachverständigen bei sämtlichen Vernehmungen kann deshalb keine Rede sein. Ein Revisionsgrund könnte nur dann gegeben sein, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des bereits erstatteten Gutachtens durch\ndie weitere Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen geändert hätten, die Sachverständige also von\nunrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wäre\n(BGH Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61 - UA 14).\nHierfür gibt weder die Revisionsschrift noch das Urteil\nirgend einen Anhalt.\n\n2. Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Dipl.-Psychologen Dr. AU als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der bereits erwähnten fünf (ehemaligen) Schülerinnen des Angeklagten (Bd. II Bl. 217 d.A.), nicht etwa,\nwie es in der Revisionsschrift heißt, der \"Mädchengruppe\nder Klasse\", hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler aus\nden Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Zweifel\n\nan der Sachkunde der nach den Urteilsfeststellungen in\nder Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Gutachterin\nHop können nicht allein daraus hergeleitet werden, daß\ndiese bisher noch nicht in Strafverfahren tätig geworden\nist, in denen es um die Abwägung von Kinderaussagen gegen\nihren Lehrer ging. Dafür, daß Frau Hoff der ihr hier\ngestellten Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre, fehlen\nJegliche Anhaltspunkte. Weder dem Beweisamtrag noch der\nRevisionsschrift ist zu entnehmen, daß Dr. N] über\nüberlegene Forschungsmittel verfügt. Unter Forschungsmitteln i.S. des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen\nbedient, nicht dagegen seine persönlichen Kenntnisse und\nErfahrungen oder die Materialsammlung seines Instituts\n(vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1965 - 1 StR 462/55 -\nbei Dallinger MDR 1956, 398; BGH GA 1961, 241).\n\n3. Die unter III der Revisionsschrift erhobene Rüge\nder fehlerhaften Ablehnung eines Beweisamtrages (§ 244\nAbs. 3 StPO) geht ebenfalls fehl. Zweifelhaft ist schon,\nob diese Rüge den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine\nVerfahrensrüge vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht, weil die Rechtfertigungsschrift allein, d.h.\nohne Zuhilfenahme des Schriftsatzes vom 7. November 1969\nund der Sitzungsniederschrift, dem Senat kaum die zu einem\nVerständnis der Rüge notwendigen Tatsachen vermitteln\nkann (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Jedenfalls ist die Rüge\nunbegründet.\n\nDas Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, daß die\nunterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht und\nnunmehr wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu\nwürdigen ist (BGHSt 1, 137, 139). Die Urteilsfeststellungen\ndürfen dann also -— ebenso wie die Beweiswürdigung - der\nunterstellten Tatsache nicht widersprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich jedoch nicht ausdrücklich mit dieser\nTatsache auseinandersetzen (BGH LM Nr. 5 zu 8 244 Abs. 3\nStPO). Dem Urteil ist vorliegend nichts zu entnehmen,\nwas sich mit den unter Nr. 1 b des Ablehnungsbeschlusses\n(Bd. II Bl. 213 d.A.) als wahr unterstellten Tatsachen\nnicht vereinbaren ließe.\n\nDas gilt insbesondere auch in Bezug auf die von der\nRevision behauptete Mitteilung von Erlebnissen durch\nBeate Ri. Im Urteil ist an keiner Stelle davon die\nRede, daß etwa Beate RllBürer ihre eigenen Erlebnisse\nmit dem Angeklagten Mitschülerinnen berichtet hätte. Festgestellt ist lediglich, daß Theresia von Ki von ihren\nErlebnissen u.a. Beate FllWerzänit und diese vor dem\nAngeklagten gewarnt hat (UA 16).\n\n4. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die\nMündlich- und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht\nordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den zum Verständnis der Rüge notwendigen Inhalt des nach ihrer Meinung unzulässigerweise verlesenen\nSchreibens nicht mit (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Der Senat\nkann daher nicht beurteilen, ob die Verlesung überhaupt\nzu Beweiszwecken erfolgt ist.\n\nSachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die\nEinwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung\nder Strafkammer und die Erwägungen zur Strafzumessung\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nRechtlich bedenklich ist allerdings in den Fällen II\n2, 4, 7, 8 und 10 bis 13 der Urteilsgründe die Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang zwischen den zum Teil weit\nauseinanderliegenden Unzuchtshandlungen mit den einzelnen\nMädchen, Die Bestrafung wegen jeweils nur einer Tat beschwert den Angeklagten indessen nicht. Auch die seit\ndem 1. April 1970 geltende Neufassung des § 1 StGB führt\nzu keiner anderen Beurteilung. Danach ist zwar die Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB) nur noch ein Vergehen\nund verjährt infolgedessen nunmehr bereits in fünf Jahren\n(§ 67 Abs. 2 StGB). Die Verjährung auch der länger\nzurückliegenden Einzelhandlungen ist jedoch durch die\nnach dem alten Recht fristgerechte Unterbrechungshandlung vom 21. Juli 1969 (Bd. II Bl. 85 d.A.) auch für\nden nunmehr geltenden Rechtszustand wirksam unterbrochen\nworden (Art. 94 des 1. StrRG; vgl. Begründung dazu im\n]. Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform BT V 4094).\n\nIm Hinblick auf die zwölf anderen, bis zu einem\nJahr lautenden Gefängnissstrafen ist auszuschließen, daß\ndas Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt\n\nhätte, wenn es die siebenmonatige Gefängnisstrafe (Fall II 9\nder Urteilsgründe) unberücksichtigt gelassen hätte. Die\nRevision des Angeklagten war deshalb mit den durch Art. 89\nAbs. 1 und 3, 95 des 1. StrRG gebotenen Änderungen zu ver-\n\nwerfen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-137-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-11/4-str-137-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.844642+00:00"}}