{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-04","aktenzeichen":"4 StR 80/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls\nund nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität i.S.\nvon § 264 StPO, gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen\nein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und ob der\nTäter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht\noder ohne Halt fortsetzt (im Anschluß an BGHSt 23, 141).","text_plain":"we 6:\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 264; OWiG 1968 § 83\n\nZwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls\nund nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität i.S.\nvon § 264 StPO, gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen\nein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und ob der\nTäter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht\noder ohne Halt fortsetzt (im Anschluß an BGHSt 23, 141).\n\nBGH, Beschl. v. 4. Juni 1970 - 4 StR 80/70 - AG Immenstadt\nBayer.Oberst.landesgericht\n\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 80/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Alois ] aus SW, zeboren am |\n\nEEE '9:1 in nam,\n\nwegen Unfallflucht u.a.\n\n64\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft in der Sitzung vom 4. Juni 1970\ndurch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter\nBörtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nZwischen schuldhafter Herbeiführung eines\nVerkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht\nbesteht Tatidentität 1.S. von § 264 StPO,\ngleichviel, ob die Fahrt als solche gegen ein\ngesetzliches Verbot verstößt oder nicht und\n\nob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt\n(im Anschluß an BGHSt 23, 141).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte beschädigte bei der Ausfahrt aus einen\nöffentlichen Parkplatz durch Unachtsamkeit einen anderen Personenkraftwagen. Er stieg aus und besah sich den Schaden.\nObwohl er bemerkte, daß dieser nicht unbeträchtlich war,\nsetzte er sich wieder an das Steuer seines Fahrzeugs und\nfuhr davon, um sich der Verantwortung für den Unfall zu entziehen. |\n\nDas Amtsgericht hat ihn deshalb wegen Unfallflucht zu\n300 DM Gelästrafe verurteilt und ein Fahrverbot ausgesprochen;\naußerdem hat es wegen Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO eine\nGeldbuße von 20 DM festgesetzt. Die Berufung des Angeklagten\nhat die (kleine) Strafkammer verworfen; sie ist davon ausgegangen, daß auch die Oränungswidrigkeit Gegenstand des\nBerufungsverfahrens sei.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil \"Revision\"\neingelegt. Er erstrebt die Aufhebung sowohl der Verurteilung\nwegen Unfallflucht als auch der wegen der Ordnungswidrigkeit\nfestgesetzten Geldbuße und rügt Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht vertritt folgende Auffassung:\n\nNur die Verurteilung wegen Unfallflucht könne mit dem\nRechtsmittel der Revision angefochten werden. Gegen den Vorwurf der Ordnungswiärigkeit sei dagegen nach § 83 Abs. 1 OWiG\nin Verbindung mit §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur\nder Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben, weil\ndie für den Unfall ursächliche Verkehrsordnungswidrigkeit\nund die Straftat der Unfallflucht jedenfalls dann, wenn der\nTäter, wie hier, nach dem Unfall kurz anhalte, zwei verschiedene Taten i.S. des § 264 StPO bildeten. Der Sachverhalt\nsei anders zu beurteilen als die Fälle, in denen bereits die\nFahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot, z.B des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis oder im angetrunkenen Zustand,\nverstoße und auf diese Weise den Geschehensablauf zu einer\nTat im verfahrensrechtlichen Sinne verbinde, wie dies der\nBundesgerichtshof bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nit\nnachfolgender Unfallflucht mit Recht angenommen habe (BGHS+ 23,\n141).\n\nDa im Gegensatz dazu das Oberlandesgericht Celle in\nFällen, in denen die Fahrt als solche ebenfalls nicht gegen\n_ eine gesetzliche Bestimmung verstieß, Tatidentität zwischen\nder Herbeiführung des Unfalls und der nachfolgenden Unfallflucht angenommen hat (vgl. VRS 34, 350; 36, 352), hat das\nBayerische Oberste lIandesgericht die Sache gemäß § 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\neen\n\n64\n\nIl.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Das Bayerische Oberste\nZandesgericht will in der verfahrensrechtlichen Beurteilung\n\n‚desselben Tatgeschehens von der Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts Celle abweichen. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt die verfahrensrechtliche Behandlung des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels ab. Bei Zugrundelegung\n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts Celle müßte das Bayerische Oberste Landesgericht das Rechtsmittel entgegen seiner\nAbsicht einheitlich als Revision behandeln; denn die in § 83\nAbs. 1 OWiG angeführten Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind, wie der Vorlegungsbeschluß zutreffend ausführt, nur auf solche Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die\ngegenüber den in dem selben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige Taten i.S. des § 264 StPO bilden, also\nauch in einem gesonderten Bußgeläverfahren abgeurteilt werden\nkönnen (Amtl. Begr. des Entwurfs - BT Drucks. V 1269 - bei\nMüller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. II Rn. 2 zu\n\n§ 83 owic).\n\nIII.\n\nIn der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle (so auch OLG München\nNJW 1970, 261).\n\nZwar.trifft es nicht zu, wie dieses Gericht annimt,\n\n‘daß mehrere Gesetzesverletzungen im materiellrechtlichen\n\nSinne (§ 74 StGB) allein schon deshalb eine Tat im verfah-\n\nrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) bilden, weil sie auf\nderselben Fahrt begangen worden sind. So hat der Senat in\ndem bereits erwähnten Urteil BGHSt 23, 141 (148) entschieden, daß mehrere voneinander unabhängige Unfälle auch dann\nverfahrensrechtlich selbständige Taten bleiben, wenn sie\nder infolge Alkoholgenusses fahruntüchtige Täter auf derselben Fahrt verursacht hat. Das einzelne Unfallgeschehen\njedoch, das aus schuldhafter Herbeiführung des Unfalls und\nUnfallflucht bestehende geschichtliche Ereignis, ist ein\neinheitlicher lLebensvorgang und deshalb eine Tat i.S. des\n§ 264 StPO.\n\nWie der Senat in BGHSt 23, 141 unter Bezugnahme auf\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs: im einzelnen dargelegt hat, ist für die Frage, ob\nmehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne\nverfahrensrechtlich eine oder mehrere Taten bilden, die\nnatürliche Betrachtung entscheidend. Eine Tat ist dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende \"geschichtliche Vorkommnis\nnach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang\"\nbildet (145), wenn also eine Trennung \"als unnatürliche\nAufspaltung\" dieses einheitlichen Lebensvorgangs empfunden\nwürde (147). Naturgemäß kann diese Betrachtung, darin ist\ndem Bayerischen Obersten Landesgericht beizupflichten,\nnicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen angestellt werden. \"Die (zur Annahme einer Tat) notwendige\ninnere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich\nunmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden strafbaren\nHandlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer\nstrafrechtlichen Bedeutung ergeben\" (146). Das alles trifft\njedoch auf das aus schuldhafter Verursachung eines Unfalls\nund anschließendem Verlassen der Unfallstelle bestehende\n\ngeschichtliche Ereignis zu. Die Verurteilung wegen Unfallflucht setzt voraus, daß es zu einem Unfall gekommen ist\n\nund der Täter ihn - sei es auch schuldlos - verursacht haben\nkann. Schon eine solche Feststellung kann in der Regel nicht\nohne Untersuchung der Umstände getroffen werden, die zum\nUnfall geführt haben. Vor allem kann aber \"der Unrechts- und\nSchuldgehalt der Unfallflucht, besonders im Fall des § 142\nAbs. 3 StGB, nicht ohne Berücksichtigung\" dieser Umstände\n\"beurteilt werden\" (147). Diese vom Senat in einem Fall\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1\n\nNr. 1 a, Abs. 3 StGB entwickelten Grundsätze gelten unein-\n\ngeschränkt für alle Fälle schuldhafter Unfallverursachung\n\nmit nachfolgender Unfallflucht. Die notwendige innere - strafrechtliche — Verknüpfung ist stets gegeben, gleichviel auf |\nwelche Umstände das zum Unfall führende Fehlverhalten des\nTäters im Einzelfall zurückzuführen ist, auf bloße Unachtsamkeit (§ 1 StVO), wie hier, oder auf Alkoholgenuß wie in\ndem vom Senat bereits entschiedenen Fall, auf schlechte\nReifen (§ 36 Abs. 2 StVZO) oder auf Überladung (§ 34 Abs. 3\nStVZO), und ohne Rücksicht darauf, ob aus diesen oder anderen\nGründen, wie etwa Fahren ohne Fahrerlaubnis, sei es mit,\n\nsei es ohne Einfluß auf den Unfall, die Fahrt selbst bereits\ngegen ein gesetzliches Verbot verstößt. In allen diesen\nFällen stellen die Herbeiführung des Unfalls und die anschließende Unfallflucht gleichermaßen eine sinnvolle Einheit dar, deren Aufteilung auf verschiedene Verfahren der -\nnatürlichen Betrachtung widersprechen würde. Von der Sache\nher besteht deshalb kein Anlaß, die in BGHSt 23, 141 entwickelten Grundsätze nur auf solche Fälle anzuwenden, in\ndenen schon die Fahrt selbst, etwa wegen der Trunkenheit\n\ndes Täters oder des Fehlens einer Fahrerlaubnis, verbotswidrig ist und den hier zu beurteilenden Fall anders zu\nentscheiden,\n\n64\n\n‘ Auch die dafür vom Bayerischen Obersten landesgericht\nangeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\nSchon der Ausgangspunkt dieses Gerichts ist verfehlt.\nDie Herbeiführung des Unfalls und die Unfallflucht sind\nnicht \"Teilakte der umfassenderen strafrechtlichen Betätigung\" der verbotswidrigen Fahrt. Es geht nicht an, etwa\n fahrlässige: Tötung und Unfallflucht als bloße Teilakte der\numfassenderen strafrechtlichen Verfehlung des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis oder mit abgefahrenen Reifen anzusehen. Es\nleuchtet auch nicht ein, weshalb die Fahrt für das den\nUnfall auslösende Fehlverhalten und die Unfallflucht (nur)\ndann das \"einigende\" Band darstellen soll, wenn sie auch\nohne dieses Fehlverhalten verbotswidrig ist, sonst dagegen\nnicht. letztlich kehrt in diesen Gedankengängen die Überlegung wieder, eine minderschwere Dauerstraftat verknüpfe\nzwei schwerere Straftaten jedenfalls verfahrensrechtlich\nzu einer Tat. Von dieser früher vertretenen Auffassung ist\nder Senat in BGHSt 23, 141, 149 ff gerade abgerückt.\n\nDie anders geartete Angriffsrichtung der den Unfall |\nherbeiführenden Fehlhandlung und der Unfallflucht ist ebenfalls kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Daß der Täter.\nmit der schuldhaften Verursachung des Unfalls in das Recht\ndes Unfallgeschädigten auf körperliche Unversehrtheit oder\nauf Erhaltung seines Eigentums eingreift, während die Unfallflucht dessen Interesse vereitelt, Feststellungen zur Klärung\nder ihm auf Grund des Unfalls erwachsenen Schadenersatz- .\nansprüche zu sichern, trifft unabhängig davon zu, ob die\n_ Fahrt selbst verbotswidrig ist oder nicht. |\n\nÄhnliches gilt für die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses über das Verhältnis des Anklagegrundsatzes zu der\nBefugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage. Das\nAnklageprinzip wird überdies nicht dadurch \"ausgehöhlt\",\ndaß der Richter in verhältnismäßig seltenen Fällen auf Grund\nder ihm obliegenden Sachaufklärung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. als die Ariklagebehörde gelangt\nund dann auch einen Teil des einheitlichen Tatgeschehens\nzum Gegenstand der Urteilsfindung macht, der -— aus welchen\nGründen auch immer — nicht ausdrücklich angeklagt worden\nist. Darauf, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft die\n(einheitliche) Tat verfolgen wollte, kommt es nicht an\n(BGHSt 16, 200, 202).\n\nDurchschlagende Gründe für die vom Bayerischen Obersten\nlandesgericht vorgesehene Unterscheidung lassen sich auch\n\nnicht aus den Fällen herleiten, in denen sich die Fahrer-\n\nflucht an einen Unfall anschließt, der nur den Tatbestand\neiner Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt. Daß das Amtsgericht,\nnach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, in die lage geraten\nkann, neben oder an Stelle der Ordnungswidrigkeit die von\n\nder Staatsanwaltschaft (zu Unrecht) verneinte Unfallflucht\n\nin das Verfahren einbeziehen zu müssen, ist eine unvermeidliche Folge der durch die Bestimmungen des Ordnungswidrig-\n\nkeitenrechts möglichen besonderen Fallgestaltung. Darin\n\nliegt letzten Endes nichts Außergewöhnliches. Der zunächst\nnur wegen Mundraubs oder Hausfriedensbruchs verfolgte Täter\nkann nach Aufhebung seiner Verurteilung durch das Revisionsgericht, etwa, weil hinreichende Feststellungen zum Strafantrag fehlen, in der neuen Verhandlung ohne Nachtragsanklage\nwegen Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 Nr. 1 StGB)\nverurteilt werden. Im übrigen ist die Verfahrenslage auch\n\nef\n\nnicht anders in den Fällen, in denen die Fahrt selbst bereits\nverbotswidrig ist. So kann sich beispielsweise erst in der\nHauptverhandlung vor dem Amtsgericht herausstellen, daß neben\noder anstelle der im Bußgeläbescheid angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO eine solche nach § 36 Abs. 2 StVZO\nvorliegt, die mit der von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht\nverneinten Unfallflucht selbst nach Meinung des vorlegenden\nGerichts einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet.\n\nSchließlich ist die im Vorlegungsbeschluß vertretene\nAuffassung auch vom Ergebnis her unbefriedigend. Der nüchterne, im Besitz einer Fahrerlaubnis befindliche und mit\neinen vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeug am Verkehr\nteilnehmende Kraftfahrer könnte dann nach rechtskräftiger\nAburteilung nur wegen der Herbeiführung des Unfalls oder\nnur wegen der Unfallflucht auch noch wegen des jeweils\nanderen Gesetzesverstoßes zur Verantwortung gezogen werden.\nDer betrunkene oder ohne Fahrerlaubnis oder mit einem nicht\nin vorschriftsmäßigen Zustand befindlichen Fahrzeug am Verkehr teilnehmende Fahrer, der regelmäßig die größere Schuld\nauf sich lädt, könnte das nicht.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Bayerischen Obersten\n‚Iandesgerichts macht es endlich keinen Unterschied, ob der\nTäter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht\noder ohne Halt fortsetzt. Bereits in seinem Urteil BGHSt 21,\n\n- 203 hat es der Senat abgelehnt, die Entscheidung der Frage\nnach dem sachlichreohtlichen Verhältnis zwischen Trunkenheitsfahrt und nachfolgender Unfallflucht von dem weitgehend zufallsbedingten Umstand abhängig zu machen, ob der\n‚Täter nach dem Unfall anhält und aussteigt, ob er nur ganz\nkurz anhält und die Unfallschäden aus dem Wagenfenster besieht\n\nEn nn\n\n64\n\noder ob er, durch den Unfallverlauf nicht zum Halten gezwungen,\ndie Unfallfolgen im Fahren erkennt und sich zur Flucht entschließt. Für das verfahrensrechtliche Verhältnis von Unfallverursachung und Unfallflucht kann nichts anderes gelten.\n\nDaß der Täter nach dem Unfall kurzfristig anhält, um sich\n\ndie Unfallfolgen anzusehen oder auch nur deshalb, weil er\nnach einem Zusammenstoß sein Fahrzeug erst wieder in Gang\nsetzen muß, stellt bei natürlicher Betrachtung keinen so\ntiefgreifenden Einschnitt in das Gesamtgeschehen dar, daß\ndeswegen der zur Annahme einer Tat i.S. des § 264 StPO notwendige enge innere Zusammenhang zwischen Unfallverursachung\nund Unfallflucht verneint werden müßte.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis und in der\nBegründung dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nMeyer Börtzler u 0 Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-80-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-80-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.740971+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-06-04/4-str-80-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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