{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-04_4_StR_540_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-04","aktenzeichen":"4 StR 540/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich\nan den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang nicht mehr\nerinnern, er übernehme aber die volle Verantwortung\nfür den Inhalt der Anzeige, ist als Beweismittel verwertbar und vom Tatrichter frei zu würdigen (im Anschluß an BGH NJW 1970, 573).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO §§ 250, 261\n\nDie Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich\nan den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang nicht mehr\nerinnern, er übernehme aber die volle Verantwortung\nfür den Inhalt der Anzeige, ist als Beweismittel verwertbar und vom Tatrichter frei zu würdigen (im Anschluß an BGH NJW 1970, 573).\n\nBGH, Beschl. v. 4. Juni 1970 - 4 StR 540/69 AG Tecklenburg\nOLG Hamm\n\nv f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\na str 50/798 ° _ BESCHLUSS\nin der Bußgeläsache-\n\ngegen\n\nden Prokuristen Werner Km aus NE.\n\ngeboren am AEMEMEEEEEE 1925 in DEM,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen § 3 StVO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler, Mayr,\n\nDr.Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nEs wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Tecklenburg hat gegen den Betroffenen\nwegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gemäß § 3 StVO\n(Nichtbeachtung eines Überholverbotszeichens nach Bild\n21 b der Anlage zur StVO) ein Bußgeld festgesetzt. Der\nBetroffene hat den Vorfall nicht in Abrede gestellt, sondern nur erklärt, er könne sich an ihn nicht erinnern.\n\n' Der Polizeibeamte, der den Betroffenen angezeigt hatte,\nhat als Zeuge ausgesagt, er könne sich an den Fall im\neinzelnen nicht erinnern, hat aber bestätigt, daß er die\nAnzeige erstattet habe, und erklärt, daß er voll zu ihrem\nInhalt stehe. |\n\nMit der vom Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Berufung auf\ndie Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 1968 (VRS 37, 59) und vom 15. April 1969 (VRS 37,\n452) die Beweiswürdigung des Amtsrichters. Diesen Entscheidungen liegt die Rechtsansicht zu Grunde, daß die\nZeugenaussage eines Polizeibeamten, der sich an den angezeigten Vorgang selbst nicht erinnert, nur dann zum Nachteil\ndes Betroffenen verwertet werden dürfe, wenn von dem Zeugen\nbekundete Hilfstatsachen in einem Umfang vorlägen, daß es\ndem Richter möglich sei, im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichende tatsächliche Schlüsse zu ziehen.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hält diese Rechtsauffassung\nfür unzutreffend und will die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen. Es hat daher die Sache gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG,\n121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist verjährt.\nGemäß § 26 Abs. 4 StVG beträgt die Verjährungsfrist für\nOrdnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate. Die Verjährung ist zuletzt durch eine Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 3. Februar 1970 unterbrochen worden.\nSeitdem sind mehr. als drei Monate verstrichen. Das Verfahren ist demnach einzustellen. |\n\nÜber die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Betroffenen ist nach § 467 StPO zu entscheiden,\n\n‘der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren sinngemäß gilt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift\nfallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Für die nach\nAbs. 3 Nr. 2 zu treffende Ermessensentscheidung, ob auch\ndie notwendigen Auslagen des Betröffenen der Staatskasse\naufzuerlegen sind, ist es von Bedeutung, ob seine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, wenn die Verfolgung nicht\nverjährt wäre. Hierfür kommt es auf die Vorlegungsfrage\nan.\n\nIII.\n\nDer Senat hat bereits am 13. Januar 1970 in einer ihm\nvon einem anderen Senat des Oberlandesgerichts Hamm vorgelegten Sache entschieden, daß die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den\nVerkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, der freien Beweiswürdigung\ndes Tatrichters unterliege (NJW 1970, 573; MDR 1970, 343;\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Erwägungen, auf denen\ndiese Entscheidung beruht, gelten auch für den vorliegenden Fall. | |\n\nDer hier verfahrensrechtlich zu beurteilende Sachverhalt deckt sich zwar nicht genau mit dem der Entscheidung\nvom 13. Januar 1970 zu Grunde liegenden. Während dort der\n. Betroffene den äußeren Sachverhalt, wenn auch mit Ein-\n‚schränkungen, zugegeben hatte, erklärt er hier, daß er\nsich an den Vorfall nicht erinnere. Dort handelte es sich\n\num die Widerlegung eines entlastenden tatsächlichen Vorbringens\n\ndes Betroffenen, während es hier um den Nachweis des\n\nden Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllenden Sachverhalts selbst geht. Dieser Unterschied ist jedoch für die zu entscheidende verfahrensrechtliche Frage\nohne ausschlaggebende Bedeutung. Er kann allenfalls bei\nder Beweiswürdigung des Tatrichters eine Rolle spielen.\n\nAnders als in dem seinerzeit entschiedenen Fall\nkonnte hier der Amtsrichter seine Feststellungen nicht\ntreffen, ohne auf die schriftliche Anzeige selbst zurückzugreifen. Das war indessen, was in der früheren Entscheidung offen geblieben ist, rechtlich zulässig. Zwar\ndarf nach § 250 StPO die Vernehmung eines Wahrnehmungszeugen nicht durch die Verlesung einer Aufzeichnung dieses\nZeugen ersetzt werden. Die Verwertung einer schriftlichen\nErklärung und damit auch einer von einem Polizeibeamten\nerstatteten Anzeige ist jedoch gestattet, wenn zugleich\nder Urheber als Zeuge vernommen wird (vgl. BGHSt 20, 160).\nAllerdings kann das Gericht auf diese Weise nur den Inhalt einer Urkunde feststellen, nicht dessen Richtigkeit\n(OLG Hamm, JM Bl NRW 1968, 45). Zur Beurteilung des Wahrheitsgehaltes steht ihm aber für den Fall, daß der Zeuge\nerklärt, er übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit, diese Erklärung zur Verfügung. Sie unterscheidet\nsich ihrem Inhalt nach nicht von derjenigen, mit deren\nVerwertbarkeit sich die frühere Entscheidung des Senats\n: befaßt hat. Bezüglich ihrer Würdigung wird auf die Gründe\ndieses Beschlusses Bezug genommen. Es besteht weder ein.\nVerwertungsverbot, noch ist der Richter bei der Wertung\neiner derartigen Zeugenaussage an Beweisregeln gebunden.\nDie Bundesanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dieselbe\nRechtsansicht. vertreten.\n\n-6 -\n\nHiernach hätte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben\nkönnen. Der Senat sieht daher davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal\n\nbh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-540-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-540-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.717348+00:00"}}