{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-04_4_StR_142_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-04","aktenzeichen":"4 StR 142/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 142/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlafwagenschaffner Heinz W DD\naus ÜEE: Sort seporen an EEE 330, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen lTotschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. Juni 1970,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um: >GER.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Dortmund vom 20. November 1969\nwird verworfen. Jedoch tritt an die\nStelle der Zuchthausstrafr Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dausr. Drm Angeklagten wird\n\nfür die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter ab°rkannt.\n\nber Angeklagte hat die Ko:ten des Nechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags\nzu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine auf den Strafausspruch beschränkte Revision,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat die infolge hochgradiger Erregung und Alkoholgenusses nicht auszuschließende verminderte Zurechnungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten\nbei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Anders\nkönnen die Ausführungen zum \"Regelstrafrahmen des\n§ 212 StGB, dessen untere Grenze hier gemäß den\n88 51 Abs. II, 44 StGB auf ein Jahr und drei Monate\nZuchthaus herabgesetzt werden konnte und herabgesetzt\nworden ist\" (UA 37), nicht verstanden werden. Die gegenteilige Behauptung der Revision, insbesondere ihre Erwägung, der Strafrahmen sei nur (theoretisch) um den\nMindestwert erweitert, die Strafe sei (tatsächlich)\nnicht ermäßigt worden, läuft auf die unzulässige Rüge\nhinaus, das Gericht habe der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht genügend Rechnung getragen (vgl. BGH\nVRS 31, 428). Das Schwurgericht war sich auch der weiteren Möglichkeit der Strafmilderung aus diesem Grunde\nbewußt, indem es die verminderte Zurechnuns;sfähigkeit\nbei der Gesamtbeurteilung, ob \"andere mildernde Umstände!\"\n(§ 213 StGB) vorgelegen haben, zu Gunsten des Angeklegten\nherangezogen hat (UA 35 - vgl. BGHSt 16, 360). Daß es\nihr keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat,\n\nAu\n\n3\nPd\n\nkann als Ermessensentscheidung des Gerichts (BGH NJW 1956,\n756 Nr. 18) nicht beanstandet werden.\n\nDie Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Altern. StGB)\nhat das Schwurgericht trotz der dem Angeklagten von\nseiner Ehefrau unmittelbar vorher zugefügten und die\nTat auslösenden Mißhandlungen verneint, weil er nicht\ntohne eigene Schuld\" von ihr angegriffen worden sei\n\nund somit nicht \"im gerechten Zorn\" getötet habe\n\n(BGH MDR 1961, 1027). Gegen die dazu im Urteil angestellten Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Allerdings kommt es für die Frage, ob der\nTotschläger zu der Provokation des später Getöteten in\nvorwerfbarer Weise selbst genügend Anlaß gegeben hat,\nnicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen\nereignet haben. Es kann auch ein. Unbill bedeutsam\n\n. sein, die das Opfer dem Täter in der Vergangenheit\nzugefügt hat und die dann durch sein gegenwärtiges\nVerhalten wiederum angerührt wird und ihm die besondere\nverletzende Note gibt oder sonst auf den Zeitpunkt\n\nder Tat unmittelbar fortwirkt. Hier durften deshalb\n\ndie früheren Auseinandersetzungen, die in der Regel\ndurch ein kränkendes Verhalten der Ehefrau ausgelöst\nund dann vom Angeklagten wiederum häufig mit Ohrfeigen.\nbeendet wurden, nicht ganz außer Betracht bleiben,\n\nwenn ihnen auch angesichts der regelmäßig folgenden\nAussöhnungen keine besondere Bedeutung beigemessen\nwerden kann. Indessen hat das Schwurgericht diese\nVerknüpfung der Tat mit dem früheren Verhalten der\n\nEheleute auch nicht übersehen (UA 33); es hat seine\nEntscheidung vielmehr \"unter Berücksichtigung aller\nUmstände\" (UA 34) getroffen. Daß es außerdem für die\n\nAnwendung des § 213 StGB eine Verhältnismäßigkeit zwischen\n\nder Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat\nfür erforderlich hält, ist zwar rechtsirrig (BGH LM Nr.\nzu § 213 StGB). Auf dieser fehlerhaften Auffassung\nberuht das Urteil jedoch nicht; denn das Schwurgericht\nhat die Frage nach der Verhältnismäßigkeit letzten\nEndes offen gelassen. Der von der Revision behauptete\nWiderspruch in den Feststellungen besteht nicht. Die\nAusführungen in Bl. 21 UA sind nach dem Zusammenhang\ndahin zu verstehen, daß sich der Angeklagte über die\nVersöhnungsbereitschaft seiner Ehefrau auch am Tattage\nangesichts ihrer ungewöhnlichen Beschäftigung mit Handarbeiten klar war.\n\nAuch das Vorliegen \"anderer mildernder Umstände\"\n(§ 213 2. Altern. StGB) hat das Schwurgericht ohne\nRechtsfehler verneint. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß solche Umstände nur dann gegeben sind, wenn\ndie Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB. bei\nBerücksichtigung aller wesentlichen Tatumständ>, der\nSchuld und Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen\nanerkannten Strafzwecke unangemessen hart wäre\n(BGHSt 4, 8, 9; BGH NIW 1956, 756 Nr. 18). Maßgebend\nist also die Gesamtbeurteilung aller Umstände, die\nfür die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein\nkönnen, d.h. also die Würdigung aller für die Strafzumessung beachtlichen Gesichtspunkte in ihrem Zusammen-\n\nSb\n\nhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach\nihrem Gesamteindruck. Nur so läßt sich entscheiden,\n\nob der ordentliche Strafrahmen des § 212 StGB der\nBesonderheit des Falls entspricht oder ob der Fall\n\nso günstig für den Täter liegt, daß der für \"mildernde\nUmstände\" gegebene außerordentliche Strafrahmen des\n\n§ 213 StGB angebracht ist (vgl. RGSt 48, 308, 310;\n\n177, 388, 390; BayObLG HESt 3, 64, 65; BGH Urteil\n\nvom 13. November 1957 - 2 StR 436/57 -; BGH GA 1963,\n207; LK Jagusch Vorbem. B II 3 a vor § 13 StGB;\nSchönke/Schröder 15. Aufl. § 213 StGB Rn. 9, Rn. 44\n\nvor § 13 StGB). Diesen Grundsätzen entspricht die im\nUrteil unter Gegenüberstellung der strafmildernden\n\nund der strafschärfenden Umstände vorgenommene Gesanmtbeurteilung. Danach durfte das Schwurgericht entgegen\nder Meinung der Revision auch \"generalpräventiven Erwägungen\" Bedeutung beimessen. Die Abschreckung anderer\nmöglicher Täter ist ein anerkannter Strafzweck. Die\nwirkung der für die Tat nach dem anzuwendenden strafrahmen zu verhängende Strafe auf andere Ehepartner in ähnlicher lage gehört zum Gesamtbild der abzuurteilenden\nTat. Nun darf der Abschreckungsgedanke allerdings nicht\nüberbewertet werden und so dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe überschritten wird (vgl. BGH\n\nVRS 28, 359; BGHSt 20, 264, 267). Ein derartiger Fehler\nist dem Urteil indessen auch nicht zu entnehmen. Auf den\nersten Blick mag es zwar bedenklich ersch-inen, daß das\nSchwurgericht dem Abschreckungsgedanken hier \"erhebliche\"\nBedeutung beimißt, obwohl der Sachverhalt so besonders\ngeartet war, daß er sich in seinen Einzelheiten kaum\n\njemals wiederholen wird. Auf die Einzelheiten kommt\n\nes jedoch nicht entscheidend an. Die Spannungs- und Krisensituationen innerhalb einer Ehe sind so mannigfaltig, daß sie sich in ihren Einzelheiten ohnehin\n\nnur selten gleichen werden. Nicht sie stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit, sondern die gewaltsame Beendigung einer solchen Krise durch die Tötung des\nanderen Ehepartners. Das wiederholt sich erfahrungsgemäß immer wieder, und davon will das üschwurgericht\n\"potentielle Täter in ähnlicher Lage\" (UA 37) durch\nden Strafausspruch abhalten. Von einer Überbewer tung\ndes Abschreckungsgedankens kann unter diesen Umständen\nkeine Rede sein. Auch sonst geben die Erwägungen im\nUrteil keinen Anlaß zur Beanstandung. Den (selbst\nverschuldeten) Erregungszustand des Angeklagten hat\ndas Schwurgericht zu seinen Gunsten berücksichtigt\n\n(UA 35). Mit der Erwägung, als seine Frau gegen ihn\ntätlich geworden sei, habe für den Angeklagten nichts\nnäher gelegen, als das Messer beiseite zu legen und\nseine Frau - wie bisher immer - mit den Händen abzuwehren (UA 36), wirft das Schwurgericht dem Angeklagten\n- mit Recht - vor, daß er nicht zur Tat gedrängt war,\nes für ihn vielmehr leicht gewesen wäre, sie zu vermeiden. Damit verwertet &s nicht etwa einen Umstand,\nden der Gesetzgeber zur Tatbestandsbildung veranlaßt\nhat, nämlich die Tötung eines Menschen, unzulässigerweise noch einmal bei der Strafzumessung.\n\nDer Revision bleibt nach alledem der Erfolg\nversagt. Jedoch war auszusprechen, daß an die Stelle\nder verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von\ngleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 des 1.StrRG).\nAußerdem war dem Angeklagten gem. Art. 89 Abs. 1\nSatz 2 des 1. StrRG die Fähigkeit zur Bekleidung\n- öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren abzuerkennen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-142-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-142-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.693997+00:00"}}