{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-04_4_StR_140_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-04","aktenzeichen":"4 StR 140/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 140/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hilfsarbeiterin Hilde N GW aus STE, geboren\n\nn EEE 1944 in vo.\n\n2. die Wirtin Christel Viktoria T EEE . geborene\n\nwe, aus Sig zeboren an m ' 935 in SUB.\n\n3. den Autoschlosser Heinz-Jürgen Neo mm zu s SB\nTr, geboren ar Mu 1959 in EEE,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n. als beisitzende Richter,\n\n‘Bundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten N uni\nTOD „irä das Urteil des Landgerichts\n\nSiegen vom 11. November 1969, auch soweit es\n\nden Angeklagten Neil vetrifft, dahin geändert,\ndaß die drei Angeklagten der versuchten Nötigung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung, die Angeklagte NM auch in Tateınheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, schuldig sind.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten der versuchten\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\ndie Angeklagte N auch in Tateinheit mit vorsätzlicher\n- Körperverletzung, schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten N una TEEN Heanstanden das Urteil mit der Sachrüge, die Angeklagte TEE\nauch mit einer Verfahrensrüge.\n\n| 1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten TG, das Lancdgericht habe den Zeugen HOEED nicht auf sein Recht zur\n. Verweigerung des Zeugnisses hingewiesen (§ 52 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 StPO), kann keinen Erfolg haben. Denn aus dem Urteil\ngeht klar hervor, daß das Landgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen HM reine die Angeklagte TEE ürer\nihr eigenes Eingeständnis und über die für glaubwürdig\nerachteten Angaben der Mitangeklagten und der übrigen Zeugen\nhinausgehenden belastenden Feststellungen getroffen hat.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen enthalten keine Denkfehler\n: oder Verstöße gegen Erfahrungssätze und sind frei von Widersprüchen und Unklarheiten. Sie sind daher für das Revisionsgericht. bindend.\n\n3 ‘Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen\nPreiheitsberaubung und - bezi'slich der Angeklagten N -\n\n. wegen vorsätzlicher Körperver setzung, jedoch nicht den wegen\n\"versuchter räuberischer Erpressung.\n\nZwar ergeben die Feststellungen klar, daß die drei\nAngeklagten gemeinschaftlich versucht haben, den Rentner\nEEE rechtswiärig (§ 253 Abs. 2 und § 240 Abs. 2 StGB)\nmit Gewalt zu einer Handlung oder Duldung zu nötigen. Die\nFeststellungen rechtfertigen aber nicht den Vorwurf, daß sie\ndas getan haben, um sich oder einen Dritten (die Angeklagte\nTO a1: Wirtin) zu Unrecht zu bereichern. Das Landgericht hat nicht klären können (UA S. 10/11), in welcher\nHöhe EEE durch seine Bestellungen eine Zechschuld gewacht hatte. Es spricht davon, daß schon die durch die Bestellung von Likören und von Bier entstandene Zechschuld\ndes EEE zuzüglich des Bedienungszuschlags \"an sich\n7,70 DM ausgemacht\" hätte. Bei dieser Sachlage und der nicht\nzu behebenden Unklarheit über den Verbrauch von Getränken\nkann auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie über diesen Betrag von 7,70 DM nur geringfügig hinausgehende Forderung von 8,50 DM, die die Serviererin Frau EEE\ngeltend machte, zu Recht begründet war. Jedenfalls fehlt\njeder Anhalt dafür, daß die drei Angeklagten erkannt hatten,\n\ndaß Frau IM mehr verlangte, als EEE wirklich\n\nschuldig war.\n\nDas Landgericht hält ausdrücklich für möglich, daß die\nAngeklagten sich aus dem in der Börse des Tl tefindlichen Geld nur \"wegen des Anspruchs von 8,50 DM\" befriedigen\nwollten (UA S. 14, 27). Wollten sie aber aus der Geldbörse\nnur den nach ihrer Auffassung von EB geschuldeten |\nBetrag von 8,50 DM entnehmen und die Börse mit dem übrigen\nGeld dem EEE alstala zurückgeben - das Gegenteil hat\n‚das Landgericht eben nicht feststellen können -, so wollten\nsie sich bzw. die Gastwirtin TEE nicht \"zu Unrecht\" bereichern. Durch ihr eigenmächtiges und besonders in Folge der\n\n. KT\n\n>,\n\nAnwendung brutaler Gewalt gegen den alten Mann \"verwerfliches\"\nVerhalten (§ 253 Abs. 2, § 240 Abs. 2 StGB) haben unter diesen Umständen die drei Angeklagten nur den Tatbestand der\nversuchten Nötigung, nicht dagegen den der versuchten (räuberischen) Erpressung erfüllt.\n\nWeitere Feststellungen über das Tatgeschehen und die\nAbsichten der Angeklagten sind, wie das Landgericht dargelegt\nhat, nicht mehr möglich. Der Senat ist daher in der Lage,\nden Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO von sich aus zu berichtigen, und zwar auch soweit er\nden Angeklagten NM betrifft (§ 357 StPO). Der § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen. Denn gegen den Vorwurf der ver-\n\nsuchten Nötigung, der in der Anschuldigung der versuchten\n\n(räuberischen) Erpressung bereits enthalten ist, hätten\nsich die Angeklagten auch nach einem vorherigen Hinweis auf\ndie Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders\nverteidigen können, als tatsächlich geschehen.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung\ndes Strafausspruchs bezüglich der drei Angeklagten erforderlich.\n\nMeyer | Börtzler | Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-140-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-140-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.673289+00:00"}}