{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-06-04_4_StR_122_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-06-04","aktenzeichen":"4 StR 122/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Lr:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 122/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Frei CB zu: SB. sort\ngeboren an EEE 335,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EN\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n17. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der ersatzweise verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu\neiner Geldstrafe von 500.- DM, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die\nVerletzung des formellen und des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1) Auf die angebliche Nichtbelehrung des Zeugen\nvision nicht gestützt werden, da die\nBestimmung des § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift\nist (RGSt 56, 66).\n\n2) Die von der Strafkamner verwerteten Daten aus\nder Diagrammscheibe des lLastzuges sind durch die Anhörung des Sachverständigen DW in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Bei der Angabe im Urteil, die\nentsprechenden Zeit-Weg-Daten habe der Sachverständige\nMaurer bekundet, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.\n\n3) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit mit den Antrag dargetan werden sollte, daß \"die zweite Spur\" nicht vom\nAnhänger des Lastzuges herrührte, geht die Rüge schon\ndeswegen ins Leere, weil der Schuldspruch gar nicht\nvon dieser Annahme ausgeht. Inwiefern eine ausdrückliche Feststellung, diese Spur stamme nicht vom Anhänger,\n\"auch für die Strafzumessung eine Rolle gespielt\" hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision\n\nnicht näher belegt. Soweit sie Ausführungen dazu macht,\nwarum die Anhörung eines Sachverständigen \"zum gesamten Unfallhergang\" notwendig war, sind diese so eng mit\ndem sachlichrechtlichen Vorbringen verflochten, daß im\nfolgenden darauf einzugehen ist.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tötung des Kindes mitverschuldet, weil er\ndie Gefahr rechtzeitig erkennen und vermeiden konnte,\n\nı .:\nb\n\nm Dint’ton\nZu u\n\n‘ = mi+\nLU LOALS WULL\n\nsteh\na) Die Revision hat zwar recht, wenn sie einen bestimmten Teil der Zeit - Weg — Berechnung des Urteils\nbemängelt. Bei der festgestellten Herabminderung der\nGeschwindigkeit des Lastzuges von 54 auf 36 km/h innerhalb von 6 Sekunden war natürlich die Durchschnittsgeschwindigkeit von 12,5 m/sec, von der die Strafkammer\nbei ihrer Berechnung ausgeht, schon in der Mitte die--\nser Zeitspanne, also nach 3 Sekunden erreicht. Die Geschwindigkeit in den letzten 3 Sekunden muß also unter\ndiesem Wert gelegen haben. Die von der Kammer angestellte Berechnung gefährdet jedoch, wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung\nvorgetragen hat, den Bestand des Urteils nicht. Denn\nselbst dann, wenn man anstatt des von der Strafkamner\nangenommenen Durchschnittswertes von 12,5 m/sec einen\nsolchen von nur 10,5 m/sec zugrunde legt und damit einen Wert, der sogar nur geringfügig über dem der Endgeschwindigkeit von 36 km/h entsprechenden Wert von\n10 m/sec liegt, hätte der Angeklagte 4 Sekunden vor\n\ndem Zusammenstoß, als sich das Kinderfahrzeug bereits\netwa 2,5 m vom linken Straßenrand entfernt befand,\n\nnoch einen Weg von 29,5 m (42 - 12,5 m) zum Abbremsen\nseines Lastzuges zur Verfügung gehabt. Auf diese Entfernung aber konnte er das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit 2 Sekunden nach Beginn der Geschwindigkeitsherabsetzung von 54 auf 36 km/h bereits etwas unter\n\n50 km/h gelegen haben muß, ohne weiteres zum Stehen\nbringen. Eine Schrecksekunde hätte dabei dem Angeklagten nicht zugebilligt werden können. Da nämlich das\nKind schon rund 9 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit\nseinen Tretfahrzeug auf die Fahrbahn gelangt war,hätte der Angeklagte, der die Unfallstraße auf eine Entfernung von etwa 73 m vor der Zusammenstoßstelle überblicken konnte und innerhalb von 6 Sekunden auf einer\nWegstrecke von 75 m die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs von 54 auf 36 km/h herabsetzte, ehe er aufgrund\ndes Zusammenstoßes scharf bremste, das Kind schon 6 Sekunden vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn wahrnehmen können. Von diesem Augenblick an durfte er das\nKind, dessen Vater den herankommenden LKW des Angeklagten -— für diesen erkennbar - nicht wahrnahm, nicht\nmehr aus den Augen lassen und mußte sich darauf einstellen, daß das Kind noch weiter in die Fahrbahn hineinfahre.\n\nb) Die Ausführungen der Revision, bei der maßgeblichen Berechnung hätte nicht von der Anstoßstelle,\nsondern von dem Punkt ausgegangen werden müssen, an dem\nder Lastzug des Angeklagten die Geschwindigkeit von\n36 km/h erreicht habe, sind gegenstandslos, weil bei-\n\nde Punkte praktisch zusammenfallen. Denn aus der Geschwindigkeit von 36 km/h erfolgte aufgrund der starken Abbremsung der Steilabfall des Geschwindigkeitsschreibstifts, der die weitere Auswertung der Diagramnscheibe unmöglich machte. Die starke Abbremsung seines\nFahrzeugs hat der Angeklagte aber nach der auf seinen\neigenen Angaben beruhenden Feststellung des Landgerichts in dem Augenblick vorgenommen, in welchem er\n\nden Zusammenstoß bemerkte.\n\nc) Bei den Geschwindigkeitsangaben für Vater und\nhn MB randeit es sich, wie die Urteilsfassung\n\nzeigt, nur um ungefähre Werte. Es ist also durchaus\n\nSn\nLU 20\n\nmöglich, und davon ging die Kammer ersichtlich aus,\ndaß der Vater zeitweise etwas schneller gegangen, der\nSohn zeitweise etwas langsamer gefahren ist und sich\nso für den Unfallzeitpunkt anstelle eines rein theoretisch ermittelten Abstands von 4,5 m tatsächlich ein\nsolcher von nur $ - 4 m ergeben hat.\n\nd) Bei ihren Angriffen übersieht die Revision wiederholt die Feststellung, daß das Kind die Fahrbahn in\neinem so spitzen Winkel zu überqueren suchte, daß es\nfür die gesamte Überquerung der Fahrbahn mehr als 30 m\nbenötigt hätte. Danach muß das Kind beinahe parallel\nzur Fahrbahnbegrenzung gefahren sein. Es ist deshalb\nsehr wohl möglich, daß sich das Tretfahrzeug schon 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß etwa 5 — 3,5 m vom linken\nFahrbahnrand entfernt undidamit beinahe in der Straßenmitte befunden und in den folgenden 3 Sekunden seinen\nAbstand zum linken Fahrbahnrand nur noch unwesentlich\nvergrößert hat. Im übrigen hätte der Angeklagte mit ei-\n\nnem unvorsichtigen Verhalten des Kindes aber auch dann\nrechnen müssen, wenn sich dieses, wie die Revision errechnet, 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß erst 2,4 m von\nder linken Fahrbahnbegrenzung entfernt gehabt hätte.\n\nBei einem Kind von 6 Jahren, das den lLastzug offensichtlich nicht bemerkt hatte, durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, es werde solange auf der\nlinken Fahrbahnhälfte verbleiben, bis er es rechts überholt haben werde.\n\n2. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war die Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-04/4-str-122-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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