{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-26_4_StR_94_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 94/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 94/70 URTEIL\n\nin der’Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Tankwart Peter Jürgen KM aus ri\ngeboren am 3-5 in KW, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2.) den Bergmann Erwin Sg :.: B-\neg —— eb 1\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Tr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 25. August 1969 werden verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß die Angeklagten im Fall 2 (TEE) wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und mit versuchtem Diebstahl\n\n. . j\nverurteilt sind.\n\nAn die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer; die Folgen des\n\n§ 31 StGB n.P. treten nicht ein.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts weisen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nden Angeklagten Ki wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit\nKörperverletzung, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und\nwegen Unfallflucht (Fall WW), ferner wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund mit versuchtem schweren Rückfalldiebstahl (Fall\nTB) zur Sesartstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis;\n\nden Angeklagten SB wesen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem schweren Rückfalldiebstahl zu zwei Jahren und\ndrei Monaten Gefängnis.\n\nBeide Angeklagten rügen allgemein Verletzung des\nsachlichen Rechts, der Angeklagte xD erhebt außerdem\nmehrere Verfahrensbeschwerden.\n\nI. Die Verfahrensrügen des Angeklagten KM sinä\nunbegründet. f\n\nDie vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen\nden Mitangeklagten SEE. un äiesen zu einer Tat des\nAngeklagten Kohn, an der er nicht beteiligt war (Fall\nSc, als Zeugen vernehmen zu können, war verfahrensrechtlich zulässig (BGH NJW 1964, 1034).\n\nSEE }=t bei seiner Vernenmung als Zeuge zum\nFall SCHEN =: :1ärt, in Gegenwart des Angeklagten |\nkeine weiteren Aussagen machen zu wollen. Danach war er\noffensichtlich nicht gewillt, in Gegenwart des Mitangeklagten die volle Wahrheit zu sagen. Der Beschluß des\n. Landgerichts, den Angeklagten KB wänrenä der Vernehmung des Zeugen SCREEN aus dem Verhandlungssaal abtreten zu lassen, begegnet demnach trotz seiner knappen\nBegründung keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.\n\nDarauf, daß der Zeuge SER ic: vor Beginn\neiner Vernehmung zur Sache, sondern erst später gemäß\n\nse\n‚§ 55 StPO belehrt wurde, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\nFür einen Verdacht der Beteiligung SB :ı\n\nder Tat KM in Fa1ı Sof in Sinne des § 60 Nr. 3\nStPO besteht nicht der geringste Anhalt.\n\nEs mag sein, daß der umfangreiche Hinweis des Gerichts auf die veränderte rechtliche Beurteilung des\nSachverhalts für den phristisch nicht vorgebildeten Angeklagten KB schwer verständlich war. Darin liegt\njedoch entgegen der Ansicht der Revision kein Verfahrensfehler. Die Anklageschrift war dem Angeklagten ZU-\ngestellt, er kannte also ihren Inhalt. Das Gericht war\nnicht verpflichtet, ihm die einzelnen in dem Hinweis angeführten Gesetzesstellen vorzulesen. Er war durch einen\nAnwalt vertreten und konnte sich von ihm den Hinweis erläutern lassen. Im übrigen war die in dem Hinweis des\nGerichts gegebene rechtliche Beurteilung für den Angeklagten günstiger als die der Anklageschrift zu Grunde\nliegende.\n\nII. Sachlich-rechtlich ist das Urteil, soweit es\nden Angeklagten 0] betrifft, nicht zu beanstanden.\nDurch die Annahme von Tateinheit zwischen schwerem Raub\nund versuchtem Diebstahl im Fall TEE ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Nach den Feststellungen liegen bei ihm sowohl die Rückfallsvoraussetzungen\nnach § 244 StGB a.F. als auch die Voraussetzungen des\n§ 17 StGB n.F. vor. Der Strafrahmen der §§ 242, 243,\n\n17 StGB n.F. ist zwar günstiger als der Strafrahmen des\nfrüheren § 244 Abs. 2 in der bis zum 31. August 1969\ngeltenden Fassung. Dies Kann sich hier jedoch nicht zugunsten des Angeklagten auswirken, da die Strafe dem\n\n§ 250°StGB entnommen ist und die Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB\nein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Da aber der Diebstahl\nim Falle der §§ 242, 243 Nr. 1 StGB nF. kein selbständiger Straftatbestand mehr ist, ist es geboten, die Kennzeichnung der Tat als \"schweren\" Diebstahls im Urteilssatz zu beseitigen. Daß ein schwerer Fall des Diebstahls\nim Sinne des § 243 Nr. 1 StGB n.F. gegeben ist, braucht\nin der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu\nwerden. Da ferner § 244 StGB a.F. durch das Erste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts aufgehoben worden ist, kann |\nder Angeklagte nicht mehr wegen Diebstahls \"im Rückfall\"\nschuldig gesprochen werden (BGH, Urteil vom 3. April\n1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die\nGesetzesänderungen sind vom Revisionsgericht nach § 2\nAbs. 2 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen. Nach\n\nArt. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG\n\nist ferner der Strafausspruch zu berichtigen.\n\nIII. Die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision\ndes Angeklagten SW ist ebenfalls unbegründet.\nZwar sind die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB a.F.\nnicht einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte ist bisher vier Mal wegen Diebstahls verurteilt worden: Am\n18. Dezember 1964 zu einer Geldstrafe, die er erst am\n15. Oktober 1965 bezahlt hat; sodann am 1. Juni 1965\nwegen eines am 7. Februar 1965, also vor der Zahlung\nder Geldstrafe verübten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe, die er bis 27. Juni 1966 zum Teil verbüßt hat;\nferner am 10. Oktober 1968 wegen eines am 13. April 1968\nbegangenen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe, die zur\nZeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in vorliegender Sache auch noch nicht teilweise verbüßt war;\nschließlich am 31. Oktober 1968 wegen Diebstahls zu\neiner Geldstrafe, wobei den Urteilsgründen weder die\nTatzeit zu entnehmen ist, noch festgestellt ist, daß\ndie Gelästrafe bezahlt oder die Ersatzstrafe vollstreckt\nworden ist. Hiernach ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte zu Recht wegen versuchten Diebstahls \"im Rückfall\" verurteilt ist. Der Mangel nötigt indessen nicht\nzur Aufhebung des Urteils. Der Urteilssatz muß ohnehin\nwegen Änderung des Gesetzes berichtigt werden (s. oben\nunter II!). Auf das Strafmaß hat sich die unzureichend\nbegründete Annahme von Rückfall offensichtlich nicht\nausgewirkt. Die Strafe ist nach § 250 StGB bemessen\nworden, der nach Ansicht des Landgerichts damit in\nTateinheit stehende versuchte Diebstahl wird in den\n\nStrafzumessungsgründen nicht mehr erwähnt. Der Strafausspruch ist jedoch nach Art. 95 Abs. 3 und Art. 89\nAbs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-94-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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