{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-26_4_StR_69_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 69/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n45 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Glasermeister willi N EB = > OaEEEEEn.\ndort geboren am OR 151.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter: ‚ Börtzler\nBundesrichtter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE ir der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Baus Do |\nals Verteidiger,\n Justizangestellterr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerinnen wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n16. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Rottweil zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte fuhr am 2. Juli 1967 gegen\n19,45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord, dessen Reifen zum Teil abgefahren waren, in\nTailfingen auf der neun Meter breiten Hechinger Strasse von Onstmettingen kommend stadteinwärts. Etwa 25 m\nhinter der Ortstafel fuhr er mit einer überhöhten Geschwindigkeit, die mindestens 70 - 80 km/h und höchstens 120 km/h betrug, auf der linken Seite der Stras-\n\nse auf den sich aus Ortsmitte Tailfingen mit einer Ge-.\n\nschwindigkeit von etwa 50 - 60 km/h nähernden Personenkraftwagen des Heinz RW, einen Opel-Adniral,\nfrontal auf. Dabei wurden RW, der am Steuer saß,\nder rechts neben ihm sitzende Franz AU una der\nrechts neben dem Angeklagten sitzende Gerhard BD\nso schwer verletzt, daß sie noch an der Unfallstelle\nverstarben. Auch der Angeklagte trug schwere Verletzungen davon. Beide Fahrzeuge hatten Totalschaden.\n\nDie Hechinger Straße verläuft an der Unfallstelle in Richtung Ortsmitte Tailfingen gesehen in\neiner leichten Rechtskurve. Von der Unfallstelle\naus hat man in Richtung Onstmettingen freie Sicht\nauf mehrere hundert Meter und in Richtung Stadtmitte Tailfingen auf 120 bis 150 Meter.\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 1967 wegen Übertretung der §§ 36 StVZO und 7 StVO i.V.m. § 21 Stv\n\nzu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine fahrlässige Tötung hatte die Strafkammer nicht als erwiesen\nangesehen. Auf die Revision der Nebenklägerinnen\nhatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben\nund die Sache an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen. Nunmehr hat dieses Gericht den Angeklagten\nfreigesprochen; hinsichtlich der Übertretung - jetzt\nOrdnungswidrigkeit — hat es Verjährung angenommen.\n\nDie Revision der Nebenklägerinnen beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nII. Die Verfahrensrüge, mit der eine nicht ord-\n'nungsmäßige Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen gerügt\nwird, hat keinen Erfolge. |\n\nl. Die Revision geht fehl, wenn sie eine dem\nGesetz entsprechende Begründung der Ablehnung vermißt. Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge\nabgelehnt, weil sie alle in ihnen unter Beweis gestellten Tatsachen als \"für die Entscheidung nicht\nvon Bedeutung\" angesehen hat (UA 13). Die Bedeutungslosigkeit hat sie aus tatsächlichen Gründen\nangenommen; denn sie führt aus: \"Wenn all dies bewiesen worden wäre, so wäre immer nicht geklärt\ngewesen, warum der Angeklagte auf die linke Fahrbahnseite geriet, und die im Zweifel zu seinen\nGunsten anzunehmenden günstigen Gründe wären mit\ndiesen Beweisen nicht zu widerlegen gewesen\". Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Ablehnung der Hilfsamträge genügt den Erfordernissen\ndes § 244 Abs. 3 StPO.\n\n2. Die Erwägung des Urteils, daß der Angeklagte\ndurch den Fahrer des möglicherweise überholten Fahrzeugs veranlaßt worden sein könne, weiter zu beschleunigen, um vor dem herannahenden Fahrzeug RÜEEEB den\n Überholvorgang zu beenden, und daß es dann während\ndieses Beschleunigungsvorgangs zum Zusammenstoß gekommen. sei (UA 11, 12), steht nicht in Widerspruch\nzu dem Hilfsbeweisamtrag, der sich auf ein mögliches\nBremsen des Angeklagten vor dem Zusammenstoß bezog;\ndenn es ist sehr wohl möglich, daß der Angeklagte\ndurch das Verhalten des Führers des überholten Fahrzeugs zuerst zum Beschleunigen und dann während des\n Beschleunigungsvorgangs durch den entgegenkommenden\nOpel-Adniral zum Abbremsen veranlaßt worden ist.\n\n3. Die Rüge der Revision, im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht sei die Strafkamner\nverpflichtet gewesen, die Beweisaufnahme zu erweitern, ist unzulässig. Sie gibt nicht an, welcher\nweiterer Beweismittel die Strafkammer sich hätte\nbedienen sollen.\n\nIII. Die Sachrüge, die zugleich die Rüge der\nVerletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO enthält, führt dagegen zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es sich\num den Freispruch von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTötung handelt. Der Revision ist darin beizutreten,\ndaß das Landgericht an die Bildung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu hohe Anfor-.\nderungen stellt.\n\nri\n\nDie Strafkammer äußert selbst den starken Verdacht, daß der Angeklagte infolge von Unaufmerksankeit oder von unzulässigem Überholen auf die linke\nFahrbahnseite gekommen ist (UA 7/8). Sie meint jedoch, daß \"eine ganze Reihe von Gründen für ein\nLinkshinüberfahren als naheliegende, allgemeinen Erfahrungen entsprechende Möglichkeiten denkbar\" seien, \"die nicht den Vorwurf einer Fahrlässigkeit zu\nbegründen vermöchten, weil der Angeklagte bei ihrem\nVorliegen in seiner persönlichen Situation dann möglicherweise nicht mehr imstande war, auf seiner\nrechten Fahrbahnseite zu bleiben\" (UA 11).\n\nNun müssen gewiß schon die leisesten Zweifel\ndes Tatrichters an der Schuld des Angeklagten dessen\nVerurteilung ausschließen (BGHSt 10, 208). Dabei muß\nes sich aber immer um reale Zweifel handeln. Abstrakte, nur theoretische Zweifel dürfen dagegen\nnicht berücksichtigt werden. Wenn der Tatrichter\nglaubt, nur rein theoretisch gegebene Möglichkeiten\nnicht mit Sicherheit ausschließen zu können, so verkennt er, daß die prozessuale Feststellung einer zu\nerweisenden Tatsache nur den Ausschluß des Zweifels\neines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber auch eine von niemandem\nanzweifelbare absolute Gewißheit erfordert (BGH NJW\n1951, 83). Die richterliche Überzeugung verlangt\n‚keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit.\n\nDie vom Landgericht erörterten Möglichkeiten,\nbei deren Vorliegen ein Verschulden des Angeklagten\n\nausscheiden würde, sind nicht, wie das Urteil sagt,\n\"naheliegende\" Möglichkeiten, sondern nur rein theoretische Zweifel, die in dem realen Sachverhalt keine Grundlage haben. Fallen diese zugunsten: des Angeklagten als \"naheliegend\" angenommenen Möglichkeiten als solche fort, so ist der Schluß, daß der Angeklagte durch Unaufmerksamkeit oder fehlerhaftes\nÜberholen den Zusammenstoß mit dem Wagen des Rieber\nverschuldet hat, beinahe zwingend.\n\n_ Keine Grundlage hat zunächst die Ansicht des\nLandgerichts, dem Angeklagten könne plötzlich übel\ngeworden sein. Der Angeklagte war zur Tatzeit 25\nJahre alt. Dafür, daß er konditionsbedingt einem\nplötzlichen Unwohlwerden ausgesetzt war, ergibt\ndas Urteil nichts. Ein Anlaß, warum ihm plötzlich\nso schlecht geworden sein könnte, daß er die Herrschaft über den Wagen verlor, ist nicht ersicht-\n\nlich. Ein junger Mensch von 25 Jahren, der in der\n\nLage ist, einen Personenkraftwagen mit einer überhöhten Geschwindigkeit zu steuern, pflegt nicht\nplötzlich von einem Unwohlsein befallen zu werden,\ndas so stark ist, daß er seinen Wagen weder abbremsen noch überhaupt ordnungsmäßig steuern kann.\n\nGenauso fern liegt die von der Strafkammer\n\nweiter erörterte Möglichkeit, daß der Mitfahrer BB\n\nden Angeklagten \"zu einer nicht mehr vermeid- und\nkorrigierbaren Falschlenkung\" veranlaßt haben könne\n-— womit nur ein völlig unmotiviertes Eingreifen in\ndie Lenkung des Wagens gemeint sein kann.\n\nPR;\n\nAuch dafür, daß ein Fußgänger dem Angeklagten\nplötzlich vor den Wagen gelaufen ist, fehlt jeder\nAnhaltspunkt. Die Zeugin Emilie Bo, die etwa 10\nbis 12 Meter von der Unfallstelle entfernt stand\n(UA 8), hat nichts über einen Fußgänger auf der Fahrbahn aussagen können. |\n\nSchließlich enthält die letzte von der Strafkammer erörterte Annahme, der Angeklagte habe vielleicht einen anderen Personenkraftwagen überholen\nwollen, sei von diesem ohne erkennbaren Grund nach\nlinks abgedrängt worden und habe dann seine Geschwindigkeit noch erhöht, ebenfalls nicht nur eine ganz fernliegende rein theoretische Möglichkeit,\nsondern sie findet auch konkret in den Aussagen der\nZeugin Bo keine Stütze.\n\nUnklar bleibt schließlich, welche naheliegenden \"anderen solchen denkbaren Gründe\" (UA 12) der\nStrafkammer vorgeschwebt haben, die nach ihrer Meinung nicht auszuschließen sind. Diese Formulierung\nläßt den Verdacht aufkommen, daß die Strafkammer\ndie von ihr bislang geschilderten Möglichkeiten zugunsten des Angeklagten nicht als ausreichende\nGrundlage für ihr freisprechendes Urteil angesehen\n. und ihre Entscheidung noch zusätzlich durch eine\nArt Generalklausel hat rechtfertigen wollen.\n\nNach allem läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Strafkamner die für die Bildung ihrer Überzeugung notwendigen Anforderungen überspannt hat.\n\nIV. Zu der Frage, ob die Übertretung der §§ 36\nStVZO und 7 StVO - jetzt Ordänungswidrigkeit - zur\n\n' Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ver-\n\njährt war, braucht der Senat keine Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls nach der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer ist Verjährung eingetreten, da innerhalb von drei Monaten nachher keine richterliche\nHandlung vorgenommen worden ist.\n\nSanders | Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-69-70","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-69-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.421430+00:00"}}