{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-26_4_StR_136_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 136/70","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Manfred S EEE =: >SEEEEB-Tree\n\nwegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung\n\nNT\n\n-2_-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten\n\nin der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 23. Oktober 1969\n\na) dahin geändert, daß in der Urteilsformel\ndie Zahlen, Worte und Satzzeichen \"250\nAbs. 1 Ziff. 5,\" entfallen,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, wobei jedoch\ndie Feststellungen über die erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit\nbestehen bleiben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin seinem Antragsschriftsatz vom 17. April 1970 bei, wonach -\nkeine Verfahrensrüge in zulässiger Form erhoben ist und der\nSchuldspruch wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung\nnicht aus Rechtsgründen beanstandet werden kann.\n\n- 3 -\n\nAuch bezüglich der Strafzumessung teilt der Senat\ndie Auffassung des Generalbundesanwalts. Nach der Neufassung, die das Strafgesetzbuch durch das Erste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970\nerhalten hat, kann dem Angeklagten der Straferschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. nicht mehr zur\nLast gelegt werden. Es muß nunmehr von dem Strafrahmen\ndes § 249 StGB ausgegangen werden, wonach die zulässige\nMindeststrafe bei Versagung mildernder Umstände ein Jahr\nund nicht, wie in den Fällen des § 250 StGB, fünf Jahre\nbeträgt. Die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB\nn.F. - die selbst beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen\nnur die Strafzumessung betrifft und nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden darf (Urteil des BGH\nvom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) - ist, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, für die vorliegende Sache ohne\nBedeutung. Wie die Strafe bei Anwendung des richtigen\nStrafrahmens, der gemäß § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB\ndoppelt weiter gemildert werden kann, festzusetzen ist,\nmuß dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-136-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-136-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.402630+00:00"}}