{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-26_4_StR_131_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 131/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"an\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR _ 131/70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Ginter DEE zus DE.\ngeboren am ED 1933 in vum,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win der Verhandlung\n' Landgerichtsrat (WW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten FB vwira\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n6. Januar 1970 dahin geändert, daß dieser Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.\n\nIm Strafausspruch, soweit er den Angeklagten\nDEE betrifft, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPrrg\n\nAl\n\nGründe:\n\n1. Die Urteilsfeststellungen, die keine Denkfehler\noder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen lassen, tragen\ndie Verurteilung des Angeklagten et] wegen eines gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten FM verübten Diebstahls.\nEs kann keine Rede davon sein, das Landgericht habe die Möglichkeit übersehen, daß FREIEM nur Gehilfe oder Anstifter\ndes von FREE verübten Diebstahls oder daß er Hehler gewesen\nsein könne. Das Landgericht hat vielmehr rechtlich einwandfrei die Gründe dargelegt, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat, daß EEE und FO gemeinsam, als Mittäter,\nden Diebstahl ausgeführt haben.\n\n2. Der Strafausspruch, soweit er den Angeklagten\nDEE vetrifft, kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die\nRückfallvorschrift des § 244 StGB ist durch das Erste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 aufgehoben worden. Die Gesetzesänderung muß gemäß § 2 Abs. 2\nStGB, § 354 a StPO vom Revisionsgericht beachtet werden.\n\nDie allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F. kann\nbezüglich des Angeklagten IB nicht angewendet werden.\nDem Angeklagten kommt gemäß § 17 Abs. 4 StGB n.F. zugute,\n\ndaß seit Begehung seiner letzten Straftat bis zu der jetzt\nzur Aburteilung stehenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen\nsind, in welchen er sich auf freiem Fuße befunden hat.\n\n3. Bei der hiernach in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO gebotenen Änderung der Urteilsformel beseitigt der Senat zugleich auch die Kennzeichnung der Tat\nals \"schwerer\" Diebstahl. Die Neufassung des § 243 StGB\nenthält nicht mehr wie § 243 StGB a.F. besondere Tatbestände. Vielmehr liegen unter den Voraussetzungen des\n§ 243 StGB n.F. nur noch \"schwere Fälle\" des Diebstahls\n\n(§ 242 StGB) vor. Ein schwerer Fall muß nicht immer angenommen werden, wenn der Täter in einer der in den Nrn. 1\n\nbis 6 des § 243 StGB bezeichneten Begehungsweisen gehandelt\nhat; umgekehrt kann ein schwerer Fall auch dann vorliegen,\nwenn die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 6 aaO nicht erfüllt\nsind. Die Annahme eines schweren Falles betrifft damit allein\ndie Strafzumessung. Sie braucht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebrachtzu\nwerden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-131-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-131-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.384954+00:00"}}