{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-26_4_StR_113_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 113/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 113/70\n\nin der Strafsache\n. gegen\n\nden Keramikformer Alfred F EEE , zuletzt wohnhaft\n\nin KB. geboren am 1937 in KORB / Ponnern,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Di ebstahls\n\nLBS.\n\nAN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\n Bundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Detmold vom 5. Januar 1970 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbleiben jedoch bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Einbruchdiebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des\nformellen und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Strafkammer\nhätte den Antrag des Angeklagten auf eine psychiatrische Untersuchung nicht ablehnen dürfen. Die Revision weist mit Recht\ndarauf hin, daß nicht nur die Angaben des Angeklagten über\nseinen psychischen Zustand vor den hier abgeurteilten Straftaten hätten Anlaß zu einer Untersuchung geben müssen, sondern\nvor allem der Inhalt der zahlreichen Schreiben des Angeklagten\nan Gericht und Staatsanwaltschaft (vgl. u.a. Bl. 72, 9 b,\n\n96 c d.A.). Die Behauptung des Verteidigers, daß eine derartig\nvon der Norm abweichende Ausdrucksweise, wie es hier der Fall\nist, auf das Krankheitsbild der Schizophrenie hindeuten kann,\nfindet in der Fachliteratur eine Stütze (vgl. u.a. Bleuler,\nLehrbuch der Psychiatrie, 10. Aufl., S. 273, 494). Die Tat-.\nsache, daß der Angeklagte auf Befragen in der Hauptverhandlung\n\"selbst nicht behauptet hat\", er sei geisteskrank oder geistesschwach, konnte weder einen solchen Verdacht ausräumen noch\n‘durfte sie die Kammer veranlassen, von der Zuziehung eines\nSachverständigen abzusehen. Die Frage, ob jemand an einer\ngeistigen Erkrankung leidet, kann vom Gericht regelmäßig nicht\naus eigener Sachkunde entschieden werden. Ausnahmen gelten\n\nnur dort, wo keinerlei Anzeichen vorliegen, die auch nur eine\ngewisse Möglichkeit dafür geben, daß der Angeklagte in geistiger Beziehung von der Norm abweichen könnte. So lag es\n\nhier aber nicht.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle in einem Zustand befunden hat, der die Anwendung des § 51 Abs. 1 rechtfertigt,\nmuß nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch aufgehoben werden, Die Feststellungen zum äußeren\nTatbestand können jedoch bestehen bleiben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-113-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-113-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.370461+00:00"}}