{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-21_4_StR_91_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 91/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 91/70 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst N mE zus DEE:\ndort geboren am (EB >>:\n\nwegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n_ Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1970 in der Sitzung\nvom 26. Mai 1970, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt van MW aus Em] in der\n\nVerhandlung\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 14. Oktober 1969\naufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nte\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt undmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen\nim Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\n\naus verfahrens- und aus sachlich-rechtlichen Gründen.\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.\nAuf die Verfahrensrüge, die sich übrigens weitgehend mit\nden Ausführungen zur Sachbeschwerde deckt, braucht nicht\neingegangen zu werden. Die letztere führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden\nvon der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Sie enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und sind frei von Widersprüchen. Sie können daher\nbestehenbleiben (BGHSt 14, 30, 34 bis 38).\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die\nAuffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte durch sein\nVerhalten die in Tateinheit stehenden Tatbestände des ge-.\nfährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach der äußeren Tatseite erfüllt hat.\n\n3. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnicht ausreichend geklärt ist.\n\nIm Urteil ist dargelegt (UA S. 11), daß der Angeklagte\nseit etwa 1960 regelmäßig im Übermaß dem Alkohol zuspricht.\nEr \"trinkt vorwiegend Cognak, und zwar bis zu einer Flasche\nund mehr täglich\", dazu noch \"wechselnde Mengen Bier\",\n\nEr ist \"mehrmals in der Woche... erheblich betrunken\". Das\n\nhat dazu geführt, daß bei dem Angeklagten \"Trunksuchtsschäden festzustellen\" sind. Nicht nur Körperschäden sind\neingetreten, sondern auch \"eine beginnende Wesensveränderung\ninfolge der krankhaften Trunksucht\" hat sich eingestellt.\nDiese Trunksucht und die darauf beruhende \"beginnende Depravation\" erwähnt das Urteil auch an anderen Stellen\n\n(VA Ss. 15, 26/27). |\n\nEine solche Trunksucht und die darauf beruhende\nWesensveränderung können - wenn auch in seltenen Fällen -\ndazu führen, daß der Täter bei Begehung einer Straftat\nentweder wegen Bewußtseinsstörung oder wegen krankhafter\nStörung der Geistestätigkeit unfähig ist, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen oder jedenfalls, wenn er diese Einsichtsfähigkeit noch besitzt, nach dieser Einsicht zu\nhandeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Und zwar kann dieses Fehlen\nder Verantwortlichkeit für eine bestimmte zur Beurteilung\nstehende Straftat schon die Folge der durch die Trunksucht\nbedingten Wesensveränderung allein sein oder vor allem\ndann eintreten, wenn der Täter bei der Tatausführung erneut unter erheblichem Alkoholeinfluß steht (wie es beim\n\nAngeklagten der Fall war - UA S. 15: 2,6 bis knapp unter\n\n3 % Blutalkoholkonzentration -, wozu weiter eine \"gewisse\nErregung\" infolge der kurz zuvor angekündigten Scheidungsabsicht seiner Ehefrau kam - UA S. 25 -). Das ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die auch\n\ndie Äußerungen des wissenschaftlichen Schrifttums berücksichtigen und anführen, anerkannt (u.a. 1 StR 27/54 vom\n\n28. September 1954; 5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR\n436/58 vom 20. Februar 1959; 4 StR 52/61 vom 14. April 1961;\n4 StR 317/63 vom 30. August 1963).\n\nDas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob sich\ndas Landgericht dieser Möglichkeit bewußt war und daß es\nnach Prüfung dieser Frage feststellen wollte, die Verantwortlichkeit des Angeklagten für die jetzt vorgeworfene\nStraftat sei durch die von der Trunksucht hervorgerufene\nWesensveränderung -— allein oder in Verbindung mit dem Einfluß des neu genossenen Alkohols und mit der Erregung -\nnicht berührt und nicht ausgeschlossen gewesen. Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, daß der Sachverständige Dr. Bu dessen \"überzeugenden Ausführungen\"\nsich die Strafkammer angeschlossen hat (UA S. 17), auch\nunter diesem Gesichtspunkt die Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft und bejaht hat. Das Landgericht hat sich\nnur damit befaßt, ob sich der Angeklagte bei seiner Tathandlung in einem \"Vollrausch\" befunden hat. Die Urteilsausführungen hierüber ergeben schon nicht mit voller Klarheit,\nob der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts\nnoch die Einsicht in das Unerlaubte seiner Handlungen besessen hat. Jedenfalls lassen in Zweifel, ob die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten noch vorhanden war. Daß der Ange-\n\nE\n\nklagte, ein \"alkoholgewöhnter Mensch\", bei Begehung der\nTat \"zweck- und zielgerichtet handeln\" konnte und daß er\ndie Maßnahmen der Polizeibeamten \"mit Geschick vereiteln\"\nkonnte, besagt für sich allein nichts darüber, ob dem Angeklagten infolge seiner Wesensveränderung und der übrigen\ndamit zusammentreffenden Umstände (vorausgegangener Alkoholgenuß, Erregung) die Möglichkeit genommen war, die\nnotwendigen Hemmungen gegen sein strafbares Handeln aufzubringen.\n\nNicht verständlich ist, was des gericht mit dem\nSatz (UA S. 18) meint, die Matsache, a die Trunksucht des\nAngeklagten habe Krankheitswert\", sei \"durch Dr. Bu\ndem Gericht vorgetragen worden\". Es mag sein, daß die\nTatsache der durch die Trunksucht hervorgerufenen \"beginnenden Wesensveränderung\" des Angeklagten vom Landgericht auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen\nDr. BE festgestellt worden ist. Über den \"Krankheitswert\" dieser Wesensveränderung, nämlich darüber, ob durch sie\n(allein oder in Verbindung mit den übrigen Umständen) die\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten beseitigt worden ist\noder nicht, ist aber gerade nichts festgestellt und, soweit sich dem Urteil entnehmen läßt, auch von dem Sachverständigen nichts bekundet worden.\n\n4. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht die durch das Erste Gesetz zur Reform des\n\nStrafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 vorgenommenen\nÄnderungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere den Wegfall\nseines § 20 a, zu berücksichtigen haben.\n\nMeyer Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-91-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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