{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-21_4_StR_72_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"4 StR 72/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_3tR_72/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Jungarbeiter Reinhold K u Me EN,\ngeboren am EEEEEE 1952 in A zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Elektrikerlehrling Hans-Dieter Ka EB ::s\nOEM, Gort geboren am 1951, zur Zeit\nin Strafhaft,\n\nwegen Nordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 21. Mai 1970 in der Sitzung\nvom 26. Mai 1970, an denen teilgenommen haben:\n\n{\\\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CE ::: ser vVerhanäiung,\nGerichtsassessor Dr. EEE >ei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Wilhelm vi. EB, in\n\nder Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür.Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KB zesen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 2. Juni 1969\nwird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin\ngeändert, daß er und der Nitangeklagte Ka\ndes Mordes und des Diebstahls schuldig sind.\n\nDem Ang zeklagten FÜR Wwirä die weitere Untersuchunsshaft angerechnet.\n\n»r Iınb die Kosten des Neechtsmftbels su tensen.\n\nYon lechts we;sen\n\nr\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes, des gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls und des gemeinschaftlichen versuchten\nschweren Diebstahls schuldig befunden und | zu\nacht Jahren, Ka zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.\n\nGegen das Urteil hat nur der Angeklagte Kf\nRevision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos und führt lediglich zu einer, sich auch auf den Mitangeklagten\nKa erstreckenden unbedeutenden Änderung des\nSchuldspruchs.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Gerichtsassessor TEE, ier in der Ver-\n‚handlung als beisitzender Richter mitgewirkt hat,\nist vor der Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe aus dem richterlichen Dienst ausgeschie- |\nden. Deshalb konnte er die Urteilsgründe nicht mehr\nwirksam unterzeichnen (vgl. BayObLG NJW 1967, 1578).\nDiese Verhinderung hat der Vorsitzende unter dem Urteil vermerkt. Das entspricht dem Gesetz (§ 275\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Meinung der Revision, diese Bestimmung gelte nur, wenn die Wochenfrist des\n\n§ 275 Abs. 1 StPO gewahrt sei, und sei allenfalls\nentsprechend anwendbar, wenn eine Überschreitung\nder Krist sachlich gerechtfertigt erscheine, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine erhebliche Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO für sich allein\n| die Revision nicht begründen. Auf die Entscheidung\nBGHSt 21, 4 wird Bezug genommen. Dort hat sich der\nBundesgerichtshof auch mit den von der Revision erhobenen Bedenken auseinandergesetzt. Die Darlegungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von\nder bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 1. Juli 1969 - 5 StR 272/69) abzuweichen.\n\nEtwas anderes würde allerdings gelten, wenn\ndie Urteilsgründe selbst Anhaltspunkte dafür böten,\ndaß sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden (BGH aa0; vgl. auch BGH Urteil vom\n5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65). Das ist indessen\nhier nicht der Fall. Der Hinweis der Revision auf\ndie \"unterlassene Wiedergabe und Wertung\" von Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist schon deshalb\nverfehlt, weil ungewiß ist, ob und in welchen Umfang die von der Revision bezeichneten Personen,\ndie alle in der Hauptverhandlung vernommen worden\nsind, ihre früheren Aussagen aufrechterhalten und\nüberhaupt einen sachlichen Anlaß zur Erörterung\nim Urteil gegeben haben. Im übrigen ist es nicht\nerforderlich, daß sich das Gericht mit allen ir-.\ngendwie als beweiserheblich in Betracht kommenden\nUmständen und Erwägungen ausdrücklich im Urteil\nauseinandersetzt. Wenn die Urteilsgründe also nicht\nausdrücklich erwähnen, der Angeklagte habe sich\nauch schon im Ermittlungsverfahren darauf berufen,\n\ndaß er in der Kantine versucht habe, den Mitangeklagten Kal von seinem weiteren Vorhaben abzubringen,\nso kann daraus allein nicht auf eine unzuverlässige\nBeurkundung des Beratungsergebnisses geschlossen wer-\n\nden.\n\n3. Die Zeugen Ernst und Peter SW, EB\nED on: Yin in der Hauptverhana-\n\nlung vernommen worden, nach dem eigenen Vorbringen\nder Revision (auch) zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten. Damit ist der richterlichen Aufklärungs-.\npflicht genügt. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht das Ergebnis\ndieser Vernehmungen nicht im Urteil niedergelegt hat.\nDazu ist es, worauf schon hingewiesen wurde, nicht\nverpflichtet.\n\n4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten ist Landesmedizinaldirektor Dr. Ste\nals Sachverständiger gehört worden. Das Urteil enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung,\ndaß er seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre oder daß mit ihm nicht alle mit § 51 StGB zusammenhängenden Fragen, insbesondere auch die enthemmende Wirkung des Alkohols, erörtert worden wären. Es ist deshalb unerfindlich, weshalb sich der\nJugendkammer die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen sollen, zumal der Sachverhalt in dieser Hinsicht keine besonderen\nSchwierigkeiten bot. Die Jugendkammer ist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdisung zu\nder Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte am\nTatlage verteilt insgesamt nur 15 Glas Bier ge-\n\nY\n\ntrunken und sein Blutalkoholgehalt infolgedessen zur\nTatzeit höchstens 1,0 %o betragen habe.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes\nsowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite.\nBei ihren Einwendungen, namentlich gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes und der Mittäterschaft, läßt die Revision wesentliche Teile des im\nUrteil festgestellten Sachverhalts außer acht und:\ngreift so in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die\nFeststellungen des Gerichts und seine Beweiswürdi-\n\ngung an.\n\nRichtig ist zwar, daß der Angeklagte - abgesehen von dem ersten, nach den Feststellungen mit\nSicherheit mit dem Flacheisen ausgeführten Schlag\n(UA 15), auch das verschweigt die Revision - im weiteren möglicherweise nicht mehr mit dem Flacheisen,\nsondern mit einem Vierkantholz auf den Kopf des\nOpfers eingeschlagen hat. Er war jedoch dabei und\neinverstanden, als anschließend sein Mittäter Kauth\nmit dem Flacheisen vier- bis fünfmal zuschlug.\nÜberdies kann jedermann ohne weiteres erkennen,\ndaß auch mehrere wuchtige Schläge mit einem vier\nKilogramm schweren und 1,30 m langen Vierkantholz\nauf den Kopf zum Tode eines wehrlos am Boden liegenden Opfers führen können. Wenn die Jugendkanmer unter solchen Umständen aus der Einlassung des\nAngeklagten, er habe die Eignung des Flacheisens\nzur Beibringung tödlicher Verletzungen erkannt,\n\ndie Folgerung zieht, dasselbe gelte auch im Falle der\n\nVerwendung des Vierkantholzes, so ist dagegen aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden. Es mag sein, daß\nder Angeklagte mit seinem Eingreifen zunächst nur\nim Auge gehabt hat, seinen Freund Ka zu befreien.\nDem steht jedoch die Feststellung nicht entgegen,\ndaß er sich gleichwohl während des Zuschlagens der\nMöglichkeit bewußt gewesen ist und billigend in\nKauf genommen hat, seinem Opfer tödliche Verletzungen beizubringen. Das Urteil gibt nichts dafür her,\ndaß die Jugendkammer die Möglichkeit, daß es auch\nanders gewesen sein könne, nicht erwogen hat.\n\nIm übrigen sind, jedenfalls was den Schuldspruch angeht, die Vorstellungen des Angeklagten\nwährend dieses ersten Teils der Tat für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob er während der zum Tode führenden\nHandlungen, als x nach Rückkehr aus der Kantine die bis zu 43 kg schweren Werkzeugteile auf\nden Schädel des am Boden liegenden Opfers herunterfallen ließ, den Tötungsvorsatz gehabt hat. Das\nkann aber nicht zweifelhaft sein. |\n\nRichtig ist ferner, daß das Einverständnis\nmit dem Taterfolg und das Interesse an diesen Erfolg allein die Annahme von Mittäterschaft nicht\nrechtfertigen könnten (BGHSt 8, 393; 13, 162).Darauf beschränken sich indessen die Erwägungen des\nUrteils auch nicht. Die Jugendkammer hat außerdem\nfestgestellt, der Angeklagte habe durch sein Verhalten, nämlich dadurch, daß er sich Kofi\n\nN\n\ngeäußertem Tötungsvorhaben mit keinem Wort entgegengestellt, diesen vielmehr in die Werkshalle bis zu\ndem am Boden liegenden Opfer begleitet und dem weiteren Tatgeschehen widerspruchslos zugesehen habe,\nden Tatentschluß seines Mittäters bestärkt und die\nTat gefördert, weil er ihm dadurch das für die weitere Tatausführung nötige Gefühl der Sicherheit verschafft habe; Kenätte, wie er, der Angeklagte,\ngewußt habe, die weitere Tat ohne seine, wenn auch\nnur stillschweigend zugesagte Unterstützung nicht\nbegangen (UA 29). Damit hing aber die (weitere) Tatausführung auch von dem Willen des Angeklagten ab,\nund er war sich dessen bewußt. Seine Verurteilung\nals Mittäter entspricht daher den vom Bundesgerichtshof anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. u.a.\nBGEHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396; 11, 268, 271; 16,\n12, 14; 18, 87, 90). Der Begriff der Mittäterschaft\nsetzt nicht notwendig voraus, daß die mehreren Beteiligten in gleichem Maße das Tatgeschehen beeinflussen oder, äußerlich betrachtet, gleichwertige\nTatbeiträge leisten (vgl. auch BGH Urteil vom 30.\nSeptember 1958 - 1 StR 272/58 - bei Dallinger MDR\n1966, 197). Davon, daß der Angeklagte seinen Willen\ndem von Kan \"völlig untergeordnet\" habe oder von\neiner \"Kopf- und Ratlosigkeit\" bei ihm, kann nach\nden Feststellungen keine Rede sein. Im übrigen hatte der Angeklagte entscheidend mit zur Wehrlosigkeit des Opfers beigetragen. Aus diesem vorausgesangenen Tun erwuchs für ihn die Rechtspflicht, die\nGefahrenlage zu beseitigen und Kon an der (weiteren) Ausführung der Tat zu hindern (vgl. auch\n\nPGH IM Nr. 10 Vorb. z. § 47 StGB).\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen schweren und außerdem wegen eines\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nnicht bestehen bleiben. Die unmittelbar nacheinander auf dem Gelände desselben Unternehmens begangenen und von einem gleichartigen Hanälungswillen\n\ngetragenen Diebstahlshandlungen gehören räumlich und\n\nzeitlich derart zusammen, daß sie nach natürlicher\nBetrachtungsweise eine Tat im Rechtssinne bilden\n(vgl. BGHSt 10, 230, 231). Insoweit sind dieAnge-Senat hat den Schuldspruch, gemäß § 357 StPO auch\nzugunsten von Kauth, entsprechend geändert. Er hat\ndabei auch die Kennzeichnung des Diebstahls als\neines \"schweren\" in Wegfall gebracht, weil § 243\nAbs. 1 StGB in seiner jetzigen Fassung keine selbständigen Straftatbestände mehr enthält, sondern\nnur noch die Strafzumessung betrifft.\n\n1\n\n- 10 -\n\nDie Änderungen sind wegen der Verhängung einer\nJugendstrafe - Einheitsstrafe -— für den Strafausspruch\nohne Bedeutung. Dieser läßt auch sonst keinen NRechtsfehler erkennen. Die Einwendungen der Revision zur\nStraffrage, einschließlich derjenigen zu § 51 Abs. 2\nStGB, sind offensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-72-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/4-str-72-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.120011+00:00"}}